HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2015
16. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

447. BGH 4 StR 401/14 - Urteil vom 9. April 2015 (LG Berlin)

BGHSt; Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche Beweiswürdigung, Blutalkoholkonzentration als Beweis).

§ 316 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 261 StPO

1. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt. (BGHSt)

2. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt. Absolute Grenzwerte müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich bei ihnen nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Beweisregeln handelt. (Bearbeiter)

3. Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (vgl. BGH VRS 65, 359). Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretene Auffassung ändert aber nichts an der Geltung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. (Bearbeiter)

4. Der Tatrichter ist durch § 261 StPO nicht gehindert anzunehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (vgl. BGH VRS 65, 359, 361). Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz. (Bearbeiter)

5. Schematische Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,10 und 2,00 ‰ und nehme daher mit der Höhe der festgestellten BAK „reziprok“ ab, vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalles nicht zu ersetzen. (Bearbeiter)

6. Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie annimmt, bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise und es trete (erneut) vorsatzausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein. Dass bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2 ‰ die Steuerungsfähigkeit bzw. das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt sein kann, ändert regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr in diesem Zustand verboten ist. (Bearbeiter)


Entscheidung

449. BGH 4 StR 463/14 - Urteil vom 26. März 2015 (LG Bielefeld)

Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist: Ermessenentscheidung, Voraussetzungen; Vorliegen einer unbilligen Härte: Voraussetzungen; entgegenstehende Ansprüche Dritter: Feststellung im Urteil, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO; § 111 Abs. 2 StPO

1. Ob der Tatrichter eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO trifft, steht zwar in seinem Ermessen („kann“) und unterliegt daher nur der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGHSt 58, 152). Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gebotene Berücksichtigung des § 73c Abs. 1 StGB (dazu BGHSt 56, 39) ist Sache des Tatrichters. Daraus folgt aber nicht, dass Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) dieser Vorschriften jeglicher Kontrolle durch das Revisionsgericht entzogen wären; sie unterliegen vielmehr – wie jede andere Gesetzesanwendung auch – der Überprüfung auf Rechtsfehler hin.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen

der bei „unbilliger Härte“ zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, können nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden. Daher kann das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB.

3. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind. Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat „erlangt“ hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen. Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH NStZ 2010, 86).

4. Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet. Hierbei können etwa das „Verprassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen. Ferner darf bei dieser Entscheidung das Resozialisierungsinteresse nach der Haftentlassung des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. BGHSt 48, 40, 41).

5. Die Annahme einer „unbilligen Härte“ im Sinn des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt dagegen nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin „ungerecht“ wäre. Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Dabei kann das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen nach der inneren Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig keine unbillige Härte begründen. Auch kann allein das Resozialisierungsinteresse bei tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung oder der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2010, 86).


Entscheidung

501. BGH 5 StR 70/15 - Beschluss vom 25. März 2015 (LG Hamburg)

Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr; Überlastung eines Spruchkörpers; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; gesetzlicher Richter; funktionstüchtige Strafrechtspflege; zügige Verfahrensgestaltung; Haftsachen; Abstraktionsprinzip; Dokumentationspflichten bei Umverteilung; Berücksichtigung der Haftprüfungsfrist bei der Umverteilungsentscheidung).

§ 21e Abs. 3 GVG; § 338 Nr. 1 StPO; § 222b StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

1. Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine Überlastung liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist.

2. Von Verfassungs wegen kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch ihn. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (zum Ganzen BGH HRRS 2009 Nr. 530).

3. Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3 GVG zählt die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer für eine begrenzte Zeit. Dabei ist insbesondere das Abstraktionsprinzip zu beachten, weshalb die Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren regelmäßig unzulässig ist. Hingegen steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit selbst für bereits anhängige Verfahren dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt.

4. Im Blick auf die mit jeder Umverteilung verbundene (abstrakte) Gefahrenlage für die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind umfassende Dokumentationen auch dann erforderlich, wenn ausschließlich künftig eingehende Verfahren betroffen sind.

5. Die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO legt keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden

Zeitpunkt fest, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist, weshalb allein der befürchtete Ablauf der Frist grundsätzlich keine Umverteilung eines oder mehrerer bereits anhängiger Verfahren rechtfertigt. Das bedeutet jedoch naturgemäß nicht, dass die Haftprüfungsfrist bei der durch das Präsidium vorzunehmenden Würdigung völlig ausgeblendet werden müsste oder auch nur könnte. Dies versteht sich schon daraus, dass die Frist die verfassungsrechtlich gebotene Zügigkeit in Haftsachen gewährleisten soll, die unter Umständen zu frühzeitigem Eingreifen der Gerichtsorganisation sogar zwingen kann.


Entscheidung

477. BGH 4 StR 587/14 - Beschluss vom 25. Februar 2015 (LG Münster)

Mitteilungspflicht zu Verständigungsgesprächen (Gespräche mit Mitangeklagten).

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen.


Entscheidung

491. BGH 3 StR 514/14 - Urteil vom 5. März 2015 (LG Duisburg)

Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Beweiswürdigung beim Freispruch des Angeklagten; keine schematische Betrachtung bei der Annahme eines Darstellungsmangels aufgrund des Fehlens von Feststellungen zu eventuell einschlägigen Vorstrafen des freigesprochenen Angeklagten.

§ 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel begründen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des freigesprochenen Angeklagten enthalten. Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung. Kommt den unterlassenen Feststellungen (hier: zu möglichen Vorstrafen des Angeklagten) in Ansehung der übrigen Beweiswürdigung keine bestimmende Bedeutung zu, ist das Tatgericht zur Mitteilung etwaiger Erkenntnisse in den Urteilsgründen nicht verpflichtet.


Entscheidung

467. BGH 2 StR 322/14 - Beschluss vom 12. März 2015 (LG Köln)

Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Härtefallklausel bei Vermögenslosen); Anordnung des Verfalls von Wertersatz.

§ 111i Abs. 2 StPO; § 73a StGB

1. Die Anwendung der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier das geschädigte Land zugleich Gläubiger des aufgrund einer Anordnung nach § 73a StGB entstehenden staatlichen Zahlungsanspruchs gegen den Angeklagten wäre.

2. Auch bei der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO kann bei einem vermögenslosen Angeklagten Anlass bestehen, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu erörtern.


Entscheidung

444. BGH 4 StR 39/15 - Beschluss vom 25. Februar 2015 (LG Essen)

Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil; Darstellung eines Sachverständigengutachtens: molekulargenetische Vergleichsuntersuchung; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO; § 81e Abs. 1 StPO

1. Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind.

2. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2014, 2454, 2455).


Entscheidung

432. BGH 2 StR 278/14 - Beschluss vom 18. Februar 2015 (LG Wiesbaden)

Lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung (Annahme eines unbegründeten Erfahrungssatzes bei der Aussage eines Kindes und Rückgriff auf einen Zeugen vom Hörensagen).

§ 250 StPO; § 261 StPO

Die Annahme, die Vernehmung eines Kindes, von dem eine verständliche Aussage zu erwarten ist, sei drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht sinnvoll, ist weder belegt noch im Übrigen nachvollziehbar; einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.