HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2013
14. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der Bannbruch

Oder: Wie sich die Einfuhr von Vordrucken amtlicher Ausweise oder die Ausfuhr eines Gemäldes als Steuerstraftat verhält

Von Prof. Dr. Katharina Beckemper, Universität Leipzig

Der verstorbene Manfred Seebode war immer um ein liberales, aber auch systematisches Strafrecht bemüht. Dass ein solches nicht selbstverständlich ist und der Gesetzgeber bisweilen sogar systematische Kapriolen einschlägt, kann kaum eine Vorschrift deutlicher als die Steuerstraftat des Bannbruchs nach § 372 AO und seine Mitspieler der Schmuggel nach § 373 AO und die Steuerhehlerei nach § 374 AO aufzeigen. Hier scheint der Gesetzgeber die Forderung - auch Seebodes - nach einem systematischen Strafrecht nicht gehört zu haben. Der Bannbruch verschließt sich fast völlig einer geschlossenen Systematik. Dem Steuerstrafrecht zugehörig und als Straftat selbst ohne praktische Bedeutung, hat er doch weitreichende Auswirkungen über das Steuerstrafrecht hinaus.

Der hier unternommene kurze Abriss über den Bannbruch und das Beziehungsgeflecht des Bannbruchs, des Schmuggels und der Steuerhehlerei und deren bisweilen fast humoresk anmutenden Konsequenzen sei dem Gedenken an Manfred Seebode und seinem Anliegen für ein kohärentes Strafrecht gewidmet.

I. Struktur des Bannbruchs

§ 372 AO gehört nach Aussage der Literatur zu den unbekanntesten und unbeliebtesten Tatbeständen des Strafrechts[1]; er gilt als Überbleibsel [2] , Fehlgriff oder Flickwerk[3]. Das ist angesichts der kruden Ergebnisse, die eine Anwendung des § 372 AO - vor allem als Grundtatbestand des § 373 AO - nach sich zieht, eine fast freundlich anmutende Bewertung[4]. Spielt man eine Subsumtion unterschiedlicher, willkürlich und zufällig ausgewählter Verbringungsverbote gedanklich durch, kann man sich einem Vergleich des Bannbruchs mit einem Überraschungsei kaum entziehen.

1. Blanketttatbestand des § 372 Abs. 1 AO

Dabei kommt der Tatbestand noch relativ unscheinbar daher: Nach § 372 Abs. 1 AO begeht einen Bannbruch, "wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt". Mehr als diesen einen Satz enthält der Tatbestand nicht. Er kann sich als Blanketttatbestand[5] aber auch kurz fassen, weil das Verbot sich nicht aus dem Tatbestand selbst, sondern aus der Ausfüllungsnorm ergibt, die durchaus weit komplizierter sein kann und oft auch ist.

Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote gibt es zuhauf. Ungezählte Verbringungsverbote, deren Zweck unterschiedlicher nicht sein könnte, sind taugliche Ausfüllungsnormen des § 372 AO. Vom Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. durch das WaffG oder SprengG), über den Schutz der Gesundheit und das Leben von Menschen Tieren und Pflanzen (z.B. durch das LFGB, das Washingtoner Artenschutzabkommen oder das TierseuchenG) oder den Schutz des nationalen Kulturgutes durch das KultGutSchG reichen die Gründe für Verbringungsverbote. Ein Verstoß gegen jedes einzelne dieser Einfuhr-, Ausfuhr oder Durchfuhrverbote ist konstruktiv immer auch ein Bannbruch nach § 372 AO.

2. Subsidiaritätsklausel nach § 372 Abs. 2 AO

Dass trotz der Vielzahl der Ausfüllungsnormen des Blanketttatbestandes sich die Verurteilungen wegen Bannbruchs nicht häufen[6], liegt an der Subsidiaritätsklausel des Abs. 2: Der Täter wird danach nämlich nur dann nach § 370 Abs. 1, 2 AO bestraft, "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist". Im deutschen Recht[7] gibt es aber kein Verbringungsverbot, das nicht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach sich zieht.

Der dabei angedrohte Bußgeldrahmen oder auch die Strafe weichen in den jeweiligen Tatbeständen z.T. stark voneinander ab, so dass der Bannbruch nicht nur vom Gegenstand, sondern auch von den angedrohten Sanktionen ein buntes Portfolio erfasst.

Nur zufällig seien hier einige Tatbestände ausgewählt mit den jeweiligen Sanktionsdrohungen, die - wie zu zeigen sein wird - von der AO kräftig durcheinander gewirbelt werden können. Nach § 16 KultgSchG kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut ausführt.

§ 25 Abs. 1 WeinG enthält das Verbot der irreführenden Angaben auf Weinflaschen; § 49 Nr. 4 WeinG stellt die Einfuhr von Wein mit ebendiesen Angaben unter eine Strafdrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.[8] Nach § 50 Abs. 2 Nr. 7 WeinG handelt ordnungswidrig, wer Produkte einführt, bei denen Angaben verbotenerweise enthalten sind, die durch eine Rechtsverordnung (siehe dazu § 24 WeinG) als Auszeichnung anerkannt worden sind. Beispielhaft handelt deshalb ordnungswidrig, wer Produkte mit dem Gütezeichen "Erstes Gewächs"[9] verbotenerweise einführt. Die Bußgeldandrohung geht bis zu 20.000 Euro.

§ 51 i.V.m. § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. bedroht die Einfuhr einer Schusswaffe mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren; Abs. 2 enthält einen besonders schweren Fall, der mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds begeht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 ist das Verbringen einer Waffe, die unter Ausnutzung anderer als mechanischer Energie Verletzungen zufügen, also z.B. ein Elektroimpulsgerät. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Definitorisch sind all diese Verbote gleichzeitig auch ein Bannbruch, nur eben mit subsidiärer Strafdrohung. Konstruktiv gehören damit alle Verbote - zu den eventuellen Einschränkungen siehe unten - zum Steuerstrafrecht. Falls dies schon für Verbringungsverbote nach dem WeinG oder dem WaffG überraschen sollte; auch das Kernstrafrecht umfasst ungeahnt Steuerstraftaten.

Das StGB enthält in §§ 87 Abs. 1 Nr. 3; 184 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9; 275 Abs. 1 und 328 Abs. 1 Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, die ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 372 AO fallen. Der vereinzelt vorgenommene Versuch, wegen der weiten Fassung des Wortlauts Eingrenzungen vorzunehmen und die Vorschriften des StGB aus dem Bannbruch auszuklammern[10], dürfte als gescheitert gelten. Zwar ist dieser Ansicht zuzugeben, dass die Rechtsfolgen dieser Taten abschließend geregelt und nicht etwa Strafschärfungsfolgen dem Nebenstrafrechts vorenthalten sein sollten. Das alleine ist aber kein Grund für eine begrenzte teleologische Reduktion des § 372 Abs. 1 AO, weil dieses Argument bei fast allen Verbringungsverboten heranzuziehen wäre. Auch der Vorschlag, wettbewerbsrechtliche Vorschriften aus dem Anwendungsbereich des Bannbruchs auszuscheiden, weil diese Taten nur auf Antrag verfolgt werden können[11], hat sich zu Recht nicht durchsetzen können. Es besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut des § 372 Abs. 1 AO Einschränkungen vorzunehmen und - entweder mit der einen oder der anderen Begründung - einzelne Verbringungsverbote auszuklammern, weil letztlich bei so ziemlich jedem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot eingewandt

werden könnte, die Einbeziehung durch den Bannbruch führe zu unsystematischen oder zumindest nur noch schwer nachvollziehbaren Folgen.

Deshalb ist auch z.B. die Einfuhr von Vordrucken amtlicher Ausweise nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Ausfüllungstatbestand des Bannbruchs. Der Grundtatbestand enthält hier eine Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Qualifiziert wird die Tat durch gewerbs- oder bandenmäßige Begehung, die nach § 275 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Wegen der Subsidiaritätsklausel richtet sich die Bestrafung aber nicht nach § 370 AO, auf den § 372 Abs. 2 AO verweist, so dass der Bannbruch in all den genannten Fällen leer läuft. Bliebe es allein bei der Anordnung des § 372 Abs. 2 AO, könnte man sich fragen, aus welchem Grunde der Paragraph nicht einfach gestrichen wird. Man könnte ihn abschaffen, müsste dies vielleicht auch fordern; zumindest aber störte er mangels seiner Anwendbarkeit in der Praxis nicht.

Die Auswirkungen des § 372 AO ergeben sich nicht aus dem Tatbestand selbst, sondern aus anderen Vorschriften der AO, die auf ihn Bezug nehmen. Der Bannbruch hat so gleich zwei Funktionen[12]: eine prozessuale - indem er aus Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten Steuerstraftaten macht und damit das Steuerstrafverfahrensrecht anwendbar ist - und eine materiellrechtliche, weil er als Grundtatbestand des Schmuggels und als Anknüpfungstat der Steuerhehlerei dient.

II. Prozessuale Funktion des § 372 AO

Die Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat ergibt sich aus § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach ist auch der Bannbruch eine Steuerstraftat (Zollstraftat). Da der Bannbruch konstruktiv auch vorliegt, wenn die Bestrafung subsidiär ist, bleibt der Verstoß gegen ein außersteuerrechtliches Verbringungsverbot ein solcher. Damit liegt eine Steuerstraftat auch dann vor, wenn der Bannbruch in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.[13] Verbringungsverbote, die auf den ersten und wohl auch den zweiten Blick mit Steuerstrafrecht überhaupt nichts zu tun haben, werden also über den Umweg der Konstruktion des Bannbruchs durch § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO zu Steuerstraftaten erklärt.[14]

1. Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung

Das hat eine Konsequenz, die nicht nur nachvollziehbar, sondern auch erstrebenswert erscheint, nämlich die Anwendung des Steuerstrafverfahrensrechts nach §§ 385 ff. AO, was wiederum die Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung nach sich zieht. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 386 Abs. 1 AO, nach dem bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Finanzbehörde den Sachverhalt ermittelt. Finanzbehörde ist dabei nach S. 2 das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse. Die Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn die Strafdrohung des Bannbruchs verdrängt wird.[15]

Es ist aber sehr vernünftig, dass die Zollbeamten, welche die Grenzkontrolle vornehmen, auch die Zuständigkeit für die Ermittlungen bei einem Verstoß gegen ein Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot haben, auch wenn das Verbringungsverbot nicht steuerlicher Natur ist. Die Verfremdung eines Verbringungsverbots zu einer Steuerstraftat hat damit einen sachlichen Grund, weil gegen die Zuständigkeit der Zollverwaltung für solche Verbote kaum etwas einzuwenden sein dürfte.

Durch das Zusammenspiel von § 372 mit §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 386 Abs. 1 AO ist deshalb die Zollverwaltung zuständige Ermittlungsbehörde, wenn eine Vorlage eines amtlichen Ausweises, Wein mit irreführenden Angaben oder eine Schusswaffe eingeführt, bzw. ohne Genehmigung ein gelistetes Kulturgut ausgeführt wird.

2. Umdeutung einer Ordnungswidrigkeit in eine Steuerstraftat?

Aber schon die eigentlich unproblematische Zuständigkeitszuweisung, die der Bannbruch bewirkt, ist weniger eindeutig, als man glauben mag. Das ist dem Gesetzeswortlaut des § 369 AO geschuldet: "Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: (...) Nr. 2 der Bannbruch".

Es muss die berechtigte Frage gestellt werden, ob §§ 372, 369 AO es schaffen, aus einer Ordnungswidrigkeit eine Steuerstraftat zu machen. Das wäre eine beachtliche Leistung: Eine so unscheinbare Norm in der AO würde es nicht nur schaffen, die Einfuhr einer Schusswaffe unerwartet dem Steuerstrafrecht zuschlagen, sondern würde mit einem einzigen Satz die Ordnungswidrigkeit der Einfuhr eines Elektroimpulsgerätes definitorisch zu einer Straftat erheben.

Auch eine einem Verbringungsverbot zuwiderlaufende Ordnungswidrigkeit ist ein Bannbruch im Sinne des § 372 AO, wie sich aus der Subsidiaritätsklausel "oder mit Geldbuße bedroht ist" klar ergibt.[16] Das ändert aber wenig daran, dass § 369 AO Steuerstraftaten kategorisiert und kaum in der Lage ist, eine Ordnungswidrigkeit zu einer Steuerstraftat hoch zu stufen. Wenig überraschend wird dies in der Literatur auch mehrheitlich so gesehen.[17] § 369 Abs. 1 AO erfasse nur die Taten, die mit Strafe bedroht sind.

Dem ist nichts entgegenzusetzen: Eine Ordnungswidrigkeit kann keine Steuerstraftat sein.[18] Das Gesetz ist hier

in sich mit einem unauflösbaren Widerspruch behaftet.[19] Auf der einen Seite sind auch bußgeldbewehrte Verbote definitorisch ein Bannbruch, auf der anderen Seite kann § 369 AO aus Ordnungswidrigkeiten nicht mit einem Federstrich eine Straftat machen. Da Letzteres als Grundsatz gelten muss, sind Ordnungswidrigkeiten trotz des eindeutigen Wortlauts des § 372 AO zwar ein Bannbruch - aber dennoch keine Steuerstraftaten.

Das sind konstruktiv nur die strafbedrohten Verbringungsverbote. Das heißt für den Zollbeamten, er ist zuständig für die Ermittlungen bei der Einfuhr von Schusswaffen und Wein mit irreführenden Angaben, nicht aber für Ermittlungen bei der Einfuhr von Elektroimpulsgeräten oder Wein mit einer Bezeichnung, die verbotenerweise verwendet wird, weil Letztere nur Ordnungswidrigkeiten und damit keine Steuerstraftaten sind. Die Zuständigkeit obliegt damit weiterhin der jeweiligen Verwaltungsbehörde, an welche die Zollbeamten - sollten sie bei einer etwaigen Grenzkontrolle auf einen Verdacht stoßen, der auf einen Verstoß eines bußgeldbewährten Verbringungsverbots schließen lässt - abgeben müssen.[20]

Bevor der Zollbeamte dies jedoch tut, sollte er sehr genau hinschauen, ob sich seine Zuständigkeit nicht doch ergibt. Wenn nämlich die prozessuale Funktion des Bannbruchs im Zusammenspiel mit §§ 369, 386 AO es nach zutreffender Auffassung zwar nur schafft, aus außersteuerrechtlichen Straftaten und nicht auch aus Ordnungswidrigkeiten Steuerstraftaten zu konstruieren, so vermag es die materiell-rechtliche Funktion des § 372 in Verbindung mit § 373 AO sogar, aus Ordnungswidrigkeiten qualifizierte Straftaten zu machen.

III. Materiellrechtliche Funktion des § 372 AO

Der Bannbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen Grundtatbestand des § 373 AO, dem "gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel". Mit der Überschrift Schmuggel wird eine populäre[21], sonst in der Gesetzessprache nicht bekannte Bezeichnung verwendet[22], die deutlich macht, dass sich § 373 AO nicht auf die Hinterziehung jeglicher Steuern, sondern nur auf die der Einfuhr- und Ausgangsabgaben bezieht, die ebenfalls als Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar ist. Der Anwendungsbereich des § 373 AO erstreckt sich in Teilen aber auch auf den Bannbruch.

1. Qualifikation nach § 373 AO

§ 373 AO ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern enthält Strafschärfungsgründe für den Fall, dass die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder eben der Bannbruch unter erschwerenden Umständen begangen worden ist.

§ 373 Abs. 1 AO regelt den Erschwerungsgrund der gewerbsmäßigen Begehung. Diese ist im Fall des § 372 AO aber nur erfasst, wenn der Bannbruch durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften begangen worden ist. Da es in Deutschland nach der Abschaffung des Branntweinmonopols keine Monopolverbringungsverbote mehr gibt, läuft § 373 Abs. 1 AO als Qualifikation des Bannbruchs leer.

Anwendung findet aber § 373 Abs. 2 AO auf den Bannbruch. Von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird danach bestraft, wer einen Bannbruch begeht, bei dem er oder ein Beteiligter eine Schusswaffe (Nr. 1), eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 2) bei sich trägt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung des Bannbruchs verbunden hat, handelt (Nr. 3).

Die qualifizierenden Umstände selbst - die der gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Begehungsweise - sind aus dem Kernstrafrecht wohlbekannt. Wer deshalb eine schlüssige und durchdachte Regelung dieser Strafschärfungsgründe erwartet, muss enttäuscht werden.

Das Zusammenspiel zwischen §§ 372 und 373 AO vermag nämlich etwas zu bewirken, was im Strafrecht ansonsten wohl kaum vorkommt: nicht nur eine Straftat, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit kann Grundtatbestand dieser strafschärfenden Qualifikation sein.[23] Das dürfte unser Verständnis von der Systematik von Grundtatbestand und Qualifikation gründlich durcheinanderwirbeln. Ohne den Umweg über eine "einfache" Strafbarkeit, nur durch die definitorische Einordnung als Bannbruch, wird deshalb aus der bußgeldbedrohten Einfuhr von Elektroimpulsgeräten oder Wein mit einer verbotenerweise verwendeten Auszeichnung eine Straftat mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter einen der Qualifikationstatbestände verwirklicht hat.

Das ist eine sonst im Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht wohl kaum aufzufindende Karriere von Tatbeständen: von einer angedrohten Geldbuße von zehn- bzw. zwanzigtausend Euro zu einer im Mindestmaß erhöhten Strafandrohung.

Damit der Ungereimtheiten aber nicht genug: Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 373 Abs. 2 AO nämlich in den Fällen, in denen das Gesetz der Ausfüllungsnorm eine Strafschärfung enthält.[24] Dann liegt eine Sonderregelung vor, welche die Anwendung des § 373 Abs. 2 AO ausschließt. Enthält das Verbotsgesetz selbst Festlegungen für eine Strafschärfung, hat der Gesetzgeber

abschließend geregelt, welche erschwerenden Umstände die Tat qualifizieren sollen. Diese Entscheidung darf die AO mit ihren Vorschriften und dem allgemein geltenden § 373 Abs. 2 AO nicht überspielen. Dies gilt sogar dann, wenn das Verbotsgesetz nicht alle Qualifikationstatbestände, sondern engere Voraussetzungen enthält. Der Gesetzgeber hat auch in diesem Fall eine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, welche Erschwernisgründe den Grundtatbestand qualifizieren sollen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Qualifikationen, sondern auch für besonders schwere Fälle. Auch in diesen Fällen sperrt das außersteuerrechtliche Gesetz die AO. Eine Erhöhung der Strafe im Verbotsgesetz hebelt den § 373 Abs. 2 AO damit aus - unabhängig davon, wie sie gestaltet ist.

Das führt allerdings zu Ergebnissen, die sowohl rechtspolitisch als auch systematisch an Absurdität kaum noch zu überbieten sind.[25] Wenden wir den § 373 Abs. 2 AO auf die oben zufällig ausgewählten Verbringungsverbote an, ergibt sich ein fast groteskes Bild: Die Einfuhr von Vorlagen amtlicher Ausweise ist in § 275 Abs. 2 StGB qualifiziert nur für den Fall der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung und mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Damit entfallen nicht nur die Qualifikationsgründe des Beisichführens einer Schusswaffe oder eines Mittels zur Verhinderung des erwarteten Widerstandes, sondern auch der Strafrahmen bleibt hinter § 373 Abs. 2 AO - von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - zurück. Dieser Strafrahmen ist aber anwendbar auf denjenigen, der bandenmäßig oder mit einer Schusswaffe z.B. ein Elektroimpulsgerät einführt. Der Täter, der eine Schusswaffe bei sich führt, wird deshalb höher bestraft, wenn er im Grunde eine Ordnungswidrigkeit begeht als eine Straftat, die im Verbotsgesetz selbst mit einer erhöhten Strafe bedroht ist.

Noch deutlicher sind die Ungereimtheiten, wenn sich Ordnungswidrigkeit und Grundstraftatbestand in einem Verbotsgesetz befinden. Für die Einfuhr einer Schusswaffe sieht das WaffG einen besonders schweren Fall mit der Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren vor (§ 51 Abs. 2 WaffG). Das scheint mit der Strafdrohung des § 373 Abs. 2 AO jedenfalls im Grundsatz noch übereinzustimmen. Der besonders schwere Fall im WaffG ist aber z.B. bei der bandenmäßigen Begehung insofern eingeschränkt, als die Tat unter Mitwirkung eines Bandenmitgliedes begangen werden muss. Wirkt kein anderes Bandenmitglied mit, ist auch die Qualifikation des § 373 Abs. 2 AO gesperrt, obwohl dort diese Einschränkung nicht verlangt ist. Begeht der Täter aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, indem er ein Elektroimpulsgerät einführt, ist § 373 Abs. 2 AO einschlägig, auch wenn er ohne Mitwirkung eines Bandenmitglieds bandenmäßig handelt. Der Täter ist also gut beraten, die Straftat und nicht die Ordnungswidrigkeit bandenmäßig zu begehen, weil Letztere mit einem höheren Strafrahmen qualifiziert ist.

Dies sind im Übrigen keine geschickt ausgewählten Einzelfälle, sondern das Phänomen zieht sich durch einige der Verbringungsverbote, wenn sie eine Qualifizierung oder einen besonders schweren Fall der Straftat enthalten.[26] Wegen der hohen Strafdrohung ist der Täter in der Regel besser gestellt, wenn er bei einer qualifizierten Begehungsweise Straftaten statt Ordnungswidrigkeiten begeht, falls erstere im Verbotsgesetz selbst qualifiziert sind.[27]

2. Begründung der Qualifikation

Das ist naturgemäß nur noch schwer zu rechtfertigen. Trotz dieser augenfälligen Ungereimtheiten wird Kritik am § 373 AO oft nur sehr verhalten laut, weil sich scheinbar Gründe finden lassen, die diese Qualifikation legitimieren. Diese sollen zum einen in der stärkeren gesetzwidrigen Willensbetätigung des Täters liegen; daneben sei das Rechtsgut stärker gefährdet und zuletzt werde der zum Schutz des Rechtsguts eingesetzte Grenzbeamte stärker gefährdet.[28]

Zweifel an dem letzt genannten Grund müssen schon deshalb laut werden, weil an der Grenze keine Grenzbeamten mehr eingesetzt werden.[29] Nur noch an Flug- und Seehäfen sind überhaupt Grenzbeamte für den Schutz des Rechtsguts zuständig. Damit steht die Legitimation dieses Qualifikationsgrundes aber auf sehr wackeligen Beinen. Auch kann bezweifelt werden, ob der Täter eine stärkere gesetzwidrige Willensbetätigung zum Ausdruck bringt, wenn er einen Qualifikationstatbestand erfüllt. Bei der bandenmäßigen Begehung kann hier höchstens nicht die Ausführungs-, sondern die erhöhte Organisationsgefahr genannt werden. Kaum noch zu erklären ist aber, aus welchem Grunde das Rechtsgut stärker gefährdet ist, wenn der Täter bei der Tatbegehung eine Waffe bei sich trägt. Der Bannbruch schützt das jeweils durch das Verbringungsverbot geschützte Rechtsgut. Aus welchem Grunde aber z.B. die Wahrheit der Kennzeichnung bei Wein stärker gefährdet ist, wenn bei der Einfuhr eine Waffe getragen wird, leuchtet kaum ein. Wenn es um die Gefährlichkeit des Täters bei der Tathandlung geht, dann kann nur der Schutz der Grenzbeamten bezweckt sein.

Eine Strafbarkeit, die auf einen Schutz abzielt, der nur in den seltensten Fällen überhaupt notwendig erscheint, ist aber weit überzogen.[30] Das ist auch der Grund, weshalb es so wenige Straftatbestände gibt, die in den Verbringungsgesetzen selbst eine derartige Qualifikation enthalten. Es ist eine klare Entscheidung des Gesetzgebers, Straftatbestände nur im Ausnahmefall im Verbotsgesetz zu qualifizieren. Die Verfremdung zu einer Schmuggeltat unterläuft diese Grundentscheidung.

Vor allem aber bleibt es ein Mysterium, aus welchem Grunde die Grenzbeamten weniger Schutz verdienen, wenn die Qualifikation in dem Verbotsgesetz selbst geregelt ist und das Tragen einer Schusswaffe dort kein Erschwernisgrund ist[31], der § 372 Abs. 2 AO aber dadurch gesperrt ist.

IV. Vortat der Steuerhehlerei

Doch damit der Wertungswidersprüche nicht genug. Der Bannbruch ist in der durch den Schmuggel qualifizierten Form taugliche Vortat für die Steuerhehlerei nach § 374 AO. Im Gegensatz zu § 403 RAO kommt nicht jeder Bannbruch als Vortat einer Steuerhehlerei in Betracht, sondern nur der nach §§ 372 Abs. 2 oder 373 AO zu bestrafende. An Bannbruchtaten, die durch eine Vorschrift außerhalb der AO als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, kann eine Steuerhehlerei nur deshalb anknüpfen, wenn jene zugleich einen Qualifikationstatbestand des § 373 AO verwirklichen.

1. Tatbestandstruktur des § 374 AO

Damit ist z.B. der Ankauf von Waren, die entgegen einem Verbringungsverbot eingeführt worden sind, dann eine taugliche Vortat der Steuerhehlerei, wenn der Täter bei der Einfuhr eine Waffe bei sich geführt oder die Tat bandenmäßig begangen hat. Das erstaunt. Welchen Rechtsgrund kann der Tatbestand der Steuerhehlerei haben, der nicht an den Verstoß gegen das Verbringungsverbot als solches anknüpft, sondern an eine strafschärfende Begehungsweise? Da der Bannbruch kein Vermögensdelikt ist, sondern sich seine Rechtsnatur nach dem im Einzelfall verletzten Verbringungsverbot richtet, ist kaum zu erklären, aus welchem Grunde die Steuerhehlerei an Tatmodalitäten des Bannbruchs anknüpfen sollte.

Es ist aber im Falle des Bannbruchs als Vortat schon grundsätzlich zweifelhaft, welcher Strafgrund der Steuerhehlerei ausgemacht werden kann. Zwar mögen durch die Tathandlungen der Steuerhehlerei die Gefahren, vor denen das Einfuhr- und Ausfuhrverbot schützen soll, verstärkt werden oder zumindest die Herstellung eines Zustandes, in denen diese Gefahren nicht mehr wirken, erschwert oder vereitelt werden.[32] So hält etwa die Annahme einer Schusswaffe die Gefahr aufrecht oder verstärkt sie gar, weil das Auffinden der Waffe erschwert wird.[33] Das gilt aber schon nicht bei allen Verbringungsverboten.

Bisweilen wird sich damit beholfen, den Strafgrund der Steuerhehlerei mit der Vortat des Bannbruchs darin zu sehen, Nachfrageanreize einzudämmen.[34] Der Hehler schaffe durch seine Bereitschaft, die Waren abzunehmen, einen starken Anreiz zur Begehung der Vortat.[35] Dieser Anreiz soll bei dem Bannbruch sogar noch schwerer wiegen als bei den in § 259 StGB genannten Vortaten, weil der Vortäter eines Bannbruchs anders als z.B. der Dieb die Waren in der Regel vor der Einfuhr selbst finanzieren muss. Nur der Täter, der das Absatzrisiko nicht tragen muss, werde sich darauf einlassen, die Waren gegen ein Verbringungsverbot einzuführen. Damit schafft der Steuerhehler ein starkes Motiv für den Verstoß gegen ein Einfuhrverbot.

Das ist zwar plausibel und einleuchtend. Die Struktur der Steuerhehlerei erklärt aber auch das Abstellen auf den Nachfrageanreiz nicht.[36] Da § 374 AO als Vortat eine Bannbruchtat voraussetzt, die eine Qualifikation nach § 373 erfüllt, ist die Strafbarkeit wegen Steuerhehlerei davon abhängig, dass der Täter bei der Einfuhr bandenmäßig gehandelt hat oder eine Schusswaffe bzw. ein anderes Mittel in Verwendungsabsicht mit sich geführt hat. Aus welchem Grund sollte aber der Anreiz, den der Hehler setzt, nur dann wirksam sein, wenn der Vortäter diese Tatmodalitäten erfüllt? Der Hehler dürfte wohl nur im Ausnahmefall überhaupt Einfluss auf die konkrete Begehung haben. Die wird ihn im Zweifel auch überhaupt nicht interessieren. Es ist deshalb schlicht nicht zu erklären, aus welchem Grunde nur die qualifizierte Begehungsweise taugliche Vortat für die Steuerhehlerei ist.[37] Um überhaupt etwas retten zu können, müsste konsequent - unter Anpassung der Strafandrohung - der Bannbruch als solcher taugliche Vortat der Steuerhehlerei sein, wie Rönnau überzeugend begründet hat.[38]

2. Straflosigkeit der Hehlereihandlungen bei im Verbringungsgesetz geregelter Qualifikation

Die gesetzliche Regelung macht aber darüber hinaus auch einen schwer begründbaren Unterschied zwischen Straftaten, die nach §§ 372 Abs. 2 bzw. 373 AO und solchen, die nach einem anderen Gesetz zu ahnden sind und führt zu kaum noch hinnehmbaren Wertungswidersprüchen[39]. Da die Strafbarkeit wegen Steuerhehlerei davon abhängt, dass die Qualifikation des § 373 Abs. 2 AO überhaupt anwendbar ist, bleibt eine Hehlereihandlung dann straflos, wenn das Verbotsgesetz selbst eine qualifizierte Strafdrohung enthält und § 373 Abs. 2 AO deshalb ausscheidet. Die Sachhehlerei nach § 259 StGB ist in diesen Fällen in der Regel ebenfalls nicht einschlägig, weil die Vortat keine gegen das Vermögen gerichtete Vortat ist.

Die Anknüpfung an den § 373 Abs. 2 AO führt also nicht nur zu wenig überzeugenden Ergebnissen, sie vermengt

auch den Schutz des Rechtsguts mit den Strafgründen der Qualifikationsmerkmalen.[40]

V. Epilog

Was bringt dem Rechtsanwender § 372 AO? In erster Linie wohl überraschende Ergebnisse. Schon die als noch nachvollziehbar zu begründende prozessuale Funktion und die Zuständigkeitsbegründung der Zollbehörden lässt sich kaum strukturiert darstellen. Die Regelungen der §§ 372, 373 Abs. 2, 374 AO sind in sich nicht schlüssig und vermengen unterschiedliche Schutzrichtungen unzulässig miteinander. Als "Monstrum" hat Volk[41] den Steuerhehlereitatbestand wegen seiner Anknüpfung an den Bannbruch bezeichnet. Das Monstrum dürfte in Wahrheit der Bannbruch sein, der - da sei Hübner[42] zugestimmt - nicht bis zu Ende gedacht scheint. Die Vermutung, dass der verstorbene Manfred Seebode sich dieser Einschätzung angeschlossen hätte, ist jedenfalls nicht fernliegend.


[1] MüKo-StGB/Wegner (2010), § 372 Rn. 1.

[2] Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, 108. Lfg. (1984), Vor § 372 Rn. 34; Rolletschke/Kemper, Lfg. April 2013, § 372 Rn. 9.

[3] Thoss, Abschied vom Bannbruch (2004), S. 7.

[4] Siehe aber in aller Deutlichkeit Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, (Fn. 2), Vor § 372 Rn. 24: "übereilt, auf einem dogmatischen Irrtum basierend, nicht zu Ende gedacht". Im Ergebnis spricht sich Hübner für eine Grundgesetzwidrigkeit aus. Siehe dazu auch die Monographie von Thoss (Fn 3).

[5] Franzen/Gast/Joecks/Jäger, 7. Auflage (2009), § 372 Rn. 3; Rolletschke/Kemper, (Fn. 2), § 372 Rn. 6; Flore/Tsambikakis/Klötzer-Assion, 2013, § 372 Rn. 1.

[6] Veröffentlichte Entscheidungen gibt es nicht, dazu MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 372 Rn. 2.

[7] Bedeutung kann § 372 Abs. 1 AO allenfalls bei europäischen Verordnungen bekommen, dazu Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, 45.  Lfg. 2011, § 372 Rn. 24 ff.; Graf/Jäger/Wittig/Tully (2011), § 372 Rn. 3; Franzen/Gast/Joecks/Jäger, (Fn. 5), § 372 Rn. 5.

[8] Zur Strafdrohung Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 138. Erglfg. (2010), Rn. 6.

[9] § 12a Hessische AusführungsVO zum Weingesetz.

[10] Franzen/Gast/Joecks/Voß, 6. Auflage (2005), Rn. 5.

[11] Franzen/Gast/Joecks/Voß, 6. Auflage (2005), Rn. 5.

[12] Klein/Jäger, 11. Auflage (2012), § 372 Rn. 2.

[13] Franzen/Gast/Joecks/Jäger, (Fn. 5), § 372 Rn. 42.

[14] Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, (Fn. 7), § 372 Rn. 3.

[15] Bender, wistra 1990, 285 (286); MüKo-StGB/Schmitz, (Fn. 1), § 369 Rn. 13; siehe auch Rn. 14 bei Anwendung des "Schmuggelprivilegs".

[16] MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 372 Rn. 96.

[17] Klein/Jäger, (Fn. 12), § 369 Rn. 5; MüKo-StGB/Schmitz, (Fn. 1), § 369 Rn. 13; a.A. MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 372 Rn. 3; siehe aber auch Rn. 96.

[18] Franzen/Gast/Joecks/Jäger, (Fn. 5), § 369 Rn. 10.

[19] Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, (Fn. 2), Vor § 372 Rn. 34.

[20] Mit abweichender Begründung, aber im Ergebnis auch Graf/Jäger/Wittig/Tully, (Fn. 7), § 372 Rn. 17. Siehe zu den daraus resultierenden Verwicklungen Hübschmann/Hepp/ Spitaler/Hübner, (Fn. 2), Vor § 372 Rn. 32.

[21] MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 373 Rn. 3.

[22] Kritisch Hübschmann/Hepp/Spitaler/Engelhardt, 128. Lfg. (1989), § 373 Rn. 29.

[23] Hübschmann/Hepp/Spitaler/Engelhardt, (Fn. 22), § 373 Rn. 23; Klein/Jäger, (Fn. 12), § 373 Rn. 12; MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 373 Rn. 14.

[24] Franzen/Gast/Joecks/Jäger, (Fn. 5), § 373 Rn. 9; MüKo-StGB/Wegner (Fn. 1), § 373 Rn. 15; a.A. Ellinger/Strieker ZfZ 1978, 294, 295.

[25] Etwas schwächer, aber ebenso kritisch MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 373 Rn. 15: "normsystematisch auf den ersten Blick nicht verständliche Regelung".

[26] Beispiele bei MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 373 Rn. 15.

[27] Hier nur schwach tröstlich die Forderung von Engelhardt, man müsse im Einzelfall prüfen, ob die Bestrafung nach § 373 AO unverhältnismäßig sei, Hübschmann/Hepp/ Spitaler/Engelhardt, (Fn. 20), § 373 Rn. 21.

[28] Franzen/Gast/Joecks/Jäger, (Fn. 5), § 373 Rn. 4.

[29] Rönnau NStZ 2000, 513, 517.

[30] So auch sehr deutlich Hübschmann/Hepp/Spitaler/ Hübner, (Fn. 2), Vor § 372 Rn. 26 f.; siehe auch Rönnau NStZ 2000, 513, 517.

[31] Siehe die Beispiele bei MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 373 Rn. 14.

[32] Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, 38. Lfg 2008, § 374 Rn. 12.

[33] Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, (Fn. 32), § 374 Rn. 12..

[34] Flore/Tsambikakis/Schuster/Schultehinrichs (Fn. 5), § 374 Rn. 1.

[35] So, aber durchaus kritisch MüKo-StGB/Wegner, (Fn. 1), § 374 Rn. 3.

[36] Rönnau NStZ 2000, 513, 517.

[37] Rönnau NStZ 2000, 513, 517.

[38] Rönnau NStZ 2000, 513, 517 f.; zustimmend Hübschmann/Hepp/Spitaler/Beckemper, (2013), § 374 Rn. 12.

[39] Siehe aber auch in Flore/Tsambikakis/ Schuster/Schultehinrichs, (Fn. 5), § 374 Rn. 10, die darauf hinweisen, dass diese Wertungswidersprüche hinzunehmen seien.

[40] Rönnau NStZ 2000, 513, 517.

[41] Volk, Festschrift für Stree/Wessels, (1993), S. 493, 497.

[42] Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, (Fn. 2), Vor § 372 Rn. 26.