HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Jul./Aug. 2013
14. Jahrgang
PDF-Download

III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

625. BGH 1 StR 48/13 – Urteil vom 12. Juni 2013 (LG Traunstein)

BGHSt; Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot; Auslegung der Übergangsvorschriften des EGStGB; als Jugendlicher zu behandelnder Heranwachsender).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK; Art. 316f EGStGB; § 7 Abs. 2 aF JGG; § 105 Abs. 1 JGG

1. Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung. (BGH)

2. Die vom BVerfG selbst nur für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung vorgesehene Fortgeltung wird durch Art. 316f EGStGB fortgeschrieben, wobei sich Artikel 316f Absatz 2 Satz 2 EGStGB mit Blick auf die Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK nicht auf die bloße Übernahme der Formulierung des BVerfG beschränkt, sondern darüber hinaus ein Kausalitätserfordernis zwischen psychischer Störung und hochgradiger Gefahr statuiert. Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BVerfG StraFo 2013, 213, 214). (Bearbeiter)

3. Die Übergangsvorschrift Artikel 316f EGStGB regelt sowohl die dem StGB als auch die dem JGG unterfallenden Sachverhalte. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass auf Altfälle hinsichtlich der Sicherungsverwahrung nach Vorschriften des JGG das bis zum 31. Mai 2013 geltende Recht anzuwenden ist mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Grundsätzen. (Bearbeiter)


Entscheidung

610. BGH 2 StR 93/13 – Beschluss vom 24. April 2013 (LG Frankfurt am Main)

Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen eines Rauschzustandes bei nicht gesicherten Erkenntnissen über dafür erforderliche Wirkstoffkonzentration: Beweiswürdigung).

§ 21 StGB; § 261 StPO

Fehlen gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Wirkstoffkonzentrationen einer Droge zu welchen Beeinträchtigungen führen, entscheiden nicht beliebige Umstände des Einzelfalls darüber, wann vom Zustand eines akuten Rausches ausgegangen werden kann, der Auswirkungen auf das Vorliegen der Schuldfähigkeit haben kann (vgl. BGH NStZ 2001, 83). Maßgebend können nur Umstände sein, die zuverlässige Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines akuten Rausches zulassen. Von wesentlicher Bedeutung sind daher Art und Menge des zu sich genommenen Rauschmittels und die mit dessen Konsum üblicher oder auch nur möglicherweise verbundenen spezifischen Einschränkungen und Beeinträchtigungen.


Entscheidung

601. BGH 1 StR 71/13 – Beschluss vom 22. Mai 2013 (LG Nürnberg-Fürth)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung und Darlegung im Urteil; Gefährlichkeitsprognose: Suizidgefahr des Angeklagten).

§ 63 StGB

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (vgl. BGH NJW 2013, 246). Hierzu hat das Tatgericht festzustellen, warum die festgestellte Störung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese, einem Eingangsmerkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 352).

2. Die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit kann nur dann auf Selbsttötungsbestrebungen gestützt werden, wenn damit Folgen für Dritte verbunden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 105).


Entscheidung

632. BGH 4 StR 151/13 – Beschluss vom 22. Mai 2013 (LG Essen)

Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges Anlasten von Verteidigungsverhalten).

Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 46 StGB

1. Schon aus dem nemo-tenetur-Grundsatz (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) folgt, dass der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet ist, aktiv die Sachaufklärung zu fördern und an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (vgl. BGHSt 49, 56, 59 f.). Dementsprechend darf ihm mangelnde Mitwirkung an der Sachaufklärung nicht strafschärfend angelastet werden.

2. Darüber hinaus kann auch Prozessverhalten, mit dem der Angeklagte – ohne die Grenzen zulässiger Verteidigung zu überschreiten – den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden versucht, grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, da hierin – unbeschadet einer Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes – eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge. Dies gilt nicht nur dann, wenn er eine unrichtige Einlassung unverändert aufrechterhält, sondern auch, wenn er dem Anklagevorwurf mit jedenfalls teilweise wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht.


Entscheidung

567. BGH 1 StR 66/13 – Beschluss vom 3. Mai 2013 (LG Landshut)

Strafschärfung auf Grund eines späteren Verhaltens des Angeklagten (Rückschluss auf die abgeurteilte Tat); angemessene Rechtsfolge.

§ 46 StGB; § 176 StGB; § 176a StGB; § 354 Abs. 1a StPO

1. Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NStZ 1985, 545). Solches liegt bei einem Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, auch bei einem Sexualkontakt zulasten des früheren Tatopfers nicht ohne Weiteres vor.

2. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH NStZ 2005, 465).


Entscheidung

683. BGH 5 StR 617/12 – Urteil vom 23. April 2013 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte Verhältnismäßigkeit; Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten).

§ 66 StGB; § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafdrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – grundsätzlich als

schwere Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung zu werten. Schon ohne Gewaltanwendung ist die durch § 176a StGB geschützte sexuelle Entwicklung des Kindes in schwerwiegender Weise gefährdet; im Hinblick auf die unzureichenden Verstandes- und Widerstandskräfte kindlicher Opfer erübrigt sich häufig die Anwendung nötigender Mittel im Rahmen sexueller Übergriffe.


Entscheidung

682. BGH 5 StR 610/12 – Urteil vom 23. April 2013 (LG Berlin)

Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten; überspannte Anforderungen an die Prüfung der strikten Verhältnismäßigkeit; zunehmendes Alter des Täters als möglicher protektiver Faktor bei der Gefährlichkeitsprognose).

§ 66 StGB

1. Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ ist sowohl hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Angeklagte „alsbald“ nach Verbüßung der erkannten Strafe wieder entsprechend schwere Straftaten begehen wird.

2. Bestimmte Deliktsgruppen sind im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu werten. Das versteht sich für vorsätzliche Tötungsdelikte von selbst. Schwere Sexualstraftaten sind auch Vergewaltigungen, und zwar unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung allein schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen für das Opfer (so bereits BGH HRRS 2011 Nr. 992). Insoweit sind – im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats nicht einschlägige – Ausnahmen aufgrund besonderer Umstände jedoch denkbar.

3. Nach Auffassung des Senats müssen zwar bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Prüfung der Unerlässlichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung – auch auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 StGB – Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Angeklagten im Rahmen eines anstehenden Vollzugs einer langjährigen Freiheitsstrafe durchaus Berücksichtigung finden, wobei auch vorhersehbare vollzugsunabhängige Entwicklungen, wie z. B. Alterungsprozesse, zu würdigen sind, welche die Gefährlichkeit des Täters bis zu seiner Haftentlassung voraussichtlich herabsetzen werden. Jedoch bedarf es zumindest bei besonders schweren Anlasstaten konkreter Anhaltspunkte in der Person oder im Verhalten des Angeklagten, auf welche die Annahme einer künftigen Risikoverminderung im Zeitpunkt seiner Entlassung gestützt werden kann. Der bloße Hinweis auf ein dann fortgeschrittenes Alter im Sinne einer eher vagen Hoffnung auf Besserung kann insoweit nicht ausreichen.


Entscheidung

681. BGH 5 StR 593/12 – Urteil vom 24. April 2013 (LG Dresden)

Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung; schwere Gewalt- und Sexualdelikte; Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Gefahr der Begehung von Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen).

§ 66 StGB; § 179 StGB

1. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage der sog. Weitergeltungsanordnung des BVerfG kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang. Ausschlaggebend sind hier vielmehr die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsintensität.

2. Zwar sind insoweit bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu werten. Taten nach § 174 Abs. 1 StGB bedürfen indes stets einer einzelfallbezogenen Bewertung. Denn es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfüllt sind.


Entscheidung

630. BGH 2 ARs 227/13 2 AR 156/13 – Beschluss vom 19. Juni 2013

Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche Zuständigkeit: Begriff der Befassung)

§ 462a StPO

1. Für die Beantwortung der Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand. Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit – hier mit dem Widerruf der Bewährung – gegeben war (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 94).

2. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung – hier einen Widerruf – unter Umständen erforderlich machen (vgl. BGHSt 30, 189). Befasst ist das Gericht auch dann, wenn die Kammer zunächst nicht veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können. So ist die bislang zuständige Strafvollstreckungskammer mit der Frage des Bewährungswiderrufs schon dann befasst, wenn ein Bewährungshelfer mitteilt, sein Proband befinde sich in Untersuchungshaft.


Entscheidung

580. BGH 2 StR 610/12 – Beschluss vom 23. April 2013 (LG Erfurt)

Strafzumessung bei Mittäterschaft.

§ 46 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Bei Mittätern ist die Strafe für jeden einzelnen Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld, d.h. dem jeweils ihm zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwert, zu bestimmen. Eine Zurechnung von Strafschärfungsgründen findet nicht statt; sie sind nur bei den Mittätern zu berücksichtigen, in deren Person sie vorliegen.


Entscheidung

594. BGH 1 StR 105/13 – Beschluss vom 23. April 2013 (LG Karlsruhe)

Beleidigung (Strafantragserfordernis; Abgrenzung von der Körperverletzung); Strafmilderung wegen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit (Milderung bei verschuldeter Trunkenheit: keine verschuldeter Rausch bei Alkoholkrankheit).

§ 185 StGB; § 194 Abs. 1 StGB; § 223 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

1. Umstände, die die Schuld erhöhen, können zur Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit der Fall sein, wenn der Täter wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt. Die gilt aber nur, wenn die verminderte Schuldfähigkeit auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist.

2. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr).

Entscheidung

598. BGH 1 StR 22/13 – Beschluss vom 10. April 2013 (LG Traunstein)

Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates, Feststellung im Urteil); Rückwirkungsverbot (Meistbegünstigungsprinzip).

§ 73 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 111i Abs. 2, Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 3, Abs. 5 StPO

Der Tatrichter kann im Urteil feststellen, dass er nur deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO stellt die Grundentscheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer aufschiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist aber erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH NStZ 2009, 56), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war.


Entscheidung

603. BGH 1 StR 573/12 – Urteil vom 14. Mai 2013 (LG Mosbach)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen; Verbindung mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).

§ 66 Abs. 1 StGB; § 64 StGB; § 72 StGB

Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 66 StGB als auch des § 64 StGB vor, erfordert das Absehen von der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit in dem Sinne, dass mit der alleinigen Unterbringung gemäß § 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007, 328). Dabei setzt die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prognose eine umfassende Gesamtwürdigung voraus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 336, 337). Unsicherheiten über das Ausreichen allein der milderen Maßregel des § 64 StGB führen zur kumulativen Anwendung der Maßregeln (vgl. nur BGH NStZ 2009, 87).


Entscheidung

629. BGH 2 StR 94/13 – Beschluss vom 5. Juni 2013 (LG Koblenz)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen).

§ 63 StGB

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

2. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.). Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 240, 241). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln.


Entscheidung

619. BGH 4 StR 70/13 – Urteil vom 23. Mai 2013 (LG Halle)

Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von Vorstrafen).

§ 56 Abs. 1 StGB

Bei der Begründung der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB genügt es die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen. Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe, ansonsten nur in den wenigen Aus-

nahmefällen, in denen die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.


Entscheidung

612. BGH 4 StR 109/13 – Urteil vom 23. Mai 2013 (LG Dortmund)

Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen).

§ 46a Nr. 1 StGB

Die Bestimmung des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss (vgl. BGHSt 48, 134, 139, 141).


Entscheidung

631. BGH 4 StR 111/13 – Beschluss vom 7. Mai 2013 (LG Detmold)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot (Aufhebung einer Gesamtstrafe).

§ 54 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO

Wenn eine aus Freiheits- und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird, darf aufgrund des Verschlechterungsgebots des § 358 Abs. 2 StPO die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen.