HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2013
14. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

342. BGH 1 StR 585/12 - Beschluss vom 20. Februar 2013 (LG Stuttgart)

BGHSt; gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung); Einwilligung (Verstoß gegen die guten Sitten: Gefährlichkeitsmaßstab, ex-ante-Prognose, Gesamtbetrachtung der Umstände, Bestimmtheitsgrundsatz; keine Sittenwidrigkeit bei die Gefährlichkeit ausschließenden Regeln; besondere Gefährlichkeit bei mehreren Beteiligten; Eskalationsgefahr); Schlägerei; Dritte Halbzeit.

Art. 103 Abs. 2 GG; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 228 StGB; § 231 StGB

1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen. (BGH)

2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. (BGH)

3. Die Anwendung von § 228 StGB wird an dem mit der Körperverletzung einhergehenden Grad der Gefährdung der Rechtgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gemessen. Im Grundsatz ist lediglich bei (drohenden) gravierenden Verletzungen der staatliche Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers legitim (vgl. BGHSt 49, 166, 171). (Bearbeiter)

4. Maßgeblich dafür ist in zeitlicher Hinsicht eine ex ante-Perspektive der Bewertung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzungshandlung. Bei durch diese verursachter konkreter Todes- bzw. Lebensgefahr kann regelmäßig ein die Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB überschreitendes Ausmaß der Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Leib und Leben angenommen werden. (Bearbeiter)

5. Dieser Maßstab bestimmt jedoch die von § 228 StGB erfassten Konstellationen einer trotz erteilter Einwilligung sittenwidrigen Körperverletzung nicht abschließend. So kann trotz einer im Zeitpunkt der Vornahme der Körperverletzungshandlung auf der Grundlage der vorausschauenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände zu prognostizierenden konkreten Todesgefahr ein Sittenverstoß fehlen und der erteilten Einwilligung zum Beispiel bei lebensgefährlichen ärztlichen Heileingriffen rechtfertigende Wirkung zukommen (vgl. BGHSt 49, 166, 171). (Bearbeiter)

6. Mit dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 231 StGB will der Gesetzgeber bereits im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen Leben und Gesundheit vor dem Gefährdungspotential von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen schützen. Ein Aspekt dieser spezifischen Gefährlichkeit der Schlägerei liegt dabei

gerade in der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse. (Bearbeiter)

7. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit und damit der Rechtswidrigkeit der Tat sind die konkreten Umstände der Ausführung von an sich konsentierten Körperverletzungshandlungen zu berücksichtigen. Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des Verletzten begrenzen, führt dies regelmäßig dazu, die Körperverletzung als durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt anzunehmen. Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (vgl. BGHSt 4, 88, 92). (Bearbeiter)

8. Gleiches gilt selbst bei zwischen Täter und Opfer vereinbarten Regeln über die Körperverletzungshandlungen, wenn das Vereinbarte nicht in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann (vgl. BayObLG NJW 1999, 372, 373). (Bearbeiter)

9. Einer solchen rechtsgutsbezogenen Auslegung des Merkmals der guten Sitten steht der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. (vgl. BGHSt 49, 166, 169). (Bearbeiter)

10. Tritte gegen den Kopf sind als solche für das Leben des Getretenen generell gefährlich. Sie verwirklichen das Merkmal der das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB jedenfalls dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 340 f.). Entsprechendes gilt auch für gegen den Kopf des Opfers geführte Faustschläge. (Bearbeiter)


Entscheidung

351. BGH 4 StR 357/12 - Urteil vom 28. Februar 2013 (LG Arnsberg)

Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit der Handlung als Indiz, Abgrenzung von zwingendem Beweisgrund, Hemmschwelle); verminderte Schuldfähigkeit wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung (affektive Erregung bei Tötungsdelikten; Gesamtwürdigung); Ablehnung von Beweisanträgen (Unterstellung einer Tatsache als wahr).

§ 212 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 244 Abs. 2 Satz 3 StPO

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.).

2. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2012, 443, 444).

3. Selbst die offen zu Tage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen bedeutet zwar ein gewichtiges Indiz für einen (bedingten) Tötungsvorsatz, stellt aber keinen zwingenden Beweisgrund dar. Setzt sich das Tatgericht nicht nur formelhaft, sondern ausführlich mit diesem Beweisanzeichen auseinander, ist nicht zu besorgen, es habe diesem Umstand ein zu geringes Gewicht beigemessen.

4. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2010, 571, 572).

5. Die affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.).


Entscheidung

374. BGH 5 StR 526/12 - Urteil vom 6. März 2013 (LG Cottbus)

Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz; Korrektur des Rücktrittshorizonts bei vom Täter bemerkten körperlichen Reaktionen des Opfers nach der letzten Tathandlung).

§ 24 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ besonderer Erörterung bedarf, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung – vom Täter wahrgenommen – noch zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei möglicherweise bereits tödlich verletzt (vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2012 Nr. 607). Indessen haben auch tödliche Stiche nach der Lebenserfahrung nicht stets die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Opfers zur Folge, weswegen ein bloßes „Ansetzen“ zur Bewegung insoweit jedenfalls nicht ohne weiteres genügend aussagekräftig ist.

II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

340. BGH 1 StR 416/12 – Beschluss vom 22. Januar 2013 (LG Heidelberg)

BGHSt; versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von Daten; Verwendung unrichtiger Daten; Eintritt eines Gefährdungsschadens bei angeblich Zahlungspflichtigen und erster Inkassostelle; Kausalität; Dreiecksbetrug: Näheverhältnis zwischen Bank und Kunde; Tatentschluss).

§ 263a StGB; § 22 StGB; § 23 StGB

1. Zum Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift. (BGHSt)

2. Die bloße Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB und einer Vermögensschädigung bei verschiedenen Beteiligten genügt nicht. Tatbestandserfüllend sind vielmehr (nur) diejenigen Vermögensschädigungen, die für sich genommen unmittelbare Folge eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs sind, und dieser Datenverarbeitungsvorgang muss seinerseits unmittelbar durch die Tathandlung beeinflusst sein. Dies erfordert eine getrennte Betrachtung der einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge bei den beteiligten Banken. (Bearbeiter)

3. Reicht der Täter vertragswidrig bei der Ersten Inkassostelle, also seiner Bank, im Wege des Online-Bankings mittels ihm überlassener PINs und TANs Lastschriften ein, so handelt er - bei betrugsnaher Auslegung - insoweit nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB. Ein Bankangestellter der Bank des Täters, der sich mit den Fragen befasste, die anstatt dessen der Computer prüft, würde lediglich anhand der PINs und TANs dessen Zugangsberechtigung, nicht aber die allgemeine Vertragswidrigkeit seines Verhaltens überprüfen. (Bearbeiter)

4. Indem der Täter fingierte Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens einreicht, obwohl demgemäß keine Abbuchungsaufträge erteilt wurden, verwendet er aber unrichtige Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB. Dies ergibt sich daraus, dass er den Lastschriftauftrag als solchen im Abbuchungsverfahren kennzeichnet, denn damit bringt er jedenfalls zumindest schlüssig zum Ausdruck, der (angeblich) Zahlungspflichtige habe seiner Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. (Bearbeiter)

5. Zwar ist in Fällen, in denen ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, die Abbuchung im Verhältnis zwischen der Zahlstelle und ihrem Kunden unwirksam und der Kunde kann von der Bank nach näherer Maßgabe die Rückbuchung des Vorganges verlangen. Unbeschadet dieser Möglichkeit entsteht dem Kunden aber ein mit der Einlösung der Lastschriften korrespondierender wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines Gefährdungsschadens: Es tritt jedenfalls eine zumindest faktische Vermögensminderung ein. Der Bankkunde trägt nunmehr nämlich das Risiko, die Abbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Rückbuchung verlangen zu können. Bis dahin weist sein Konto einen um den Lastschriftbetrag verminderten Kontostand auf und er ist jedenfalls faktisch gehindert, über diesen Betrag zu disponieren. (Bearbeiter)

6. Die Zahlstelle ist auch - analog zu den zum Dreiecksbetrug entwickelten Grundsätzen - dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. Das hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben: Die Zahlstelle hat bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen. (Bearbeiter)

7. Die Erteilung einer Vorbehaltsgutschrift durch die Erste Inkassostelle kann zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bei dieser führen, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Möglichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 236, 237) und die Erste Inkassostelle nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist. (Bearbeiter)

8. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Tatbestandsalternative des Verwendens unrichtiger oder unvollständiger Daten dann ausscheidet, soweit diese Daten programmgemäß irrelevant sind. (Bearbeiter)


Entscheidung

357. BGH 4 StR 580/11 - Beschluss vom 20. Dezember 2012 (LG Bochum)

Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung: Bestimmtheitsgebot; Vermögensschaden bei Sportwetten: Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, schadensgleiche Vermögensgefährdung, Bezifferung des Quotenschadens, Bedeutung bilanzrechtlicher Methoden; Kausalität; bandenmäßige Begehung; Mittäterschaft); Computerbetrug (Sportwettenbetrug; unbefugtes Verwenden von Daten: betrugsspezifische Auslegung); Divergenzvorlage.

Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 263a Abs. 1 StGB; § 132 Abs. 2 GVG

1. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug durch Wetten im Internet und an Wettautomaten. (BGH)

2. Die Erfassung konkludenter Täuschungen ist vom Wortlaut der Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB gedeckt und führt nicht zu einer Entgrenzung des Tatbestandes,

sodass im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, NStZ 2012, 496 Rn. 168). (Bearbeiter)

3. Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt sie hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. BGH NStZ 2001, 430). Wenn der Tatrichter dabei seine Bewertung maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen Vertrages ergebende Risiko- und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 54, 69 Tz. 150). (Bearbeiter)

4. Die Tatsache, dass die Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der Wettverträge einen Vermögensnachteil erlitten haben, steht einer Schadensbestimmung nach Maßgabe der in der Erfüllungsphase geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die Erfüllung einer täuschungsbedingt eingegangenen, vermögensnachteiligen Verpflichtung vertieft den bereits eingetretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelösten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat (vgl. BGHSt 54, 69 Tz. 162 f.). Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die Erfüllungsphase abzustellen, wenn die Getäuschten ihre Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag restlos erfüllt haben und der mit dem Vertragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Schaden enthalten ist (vgl. BGH NStZ 2011, 638 Tz. 12 a.E.). (Bearbeiter)

5. Auf die Frage, ob die Manipulationen tatsächlich den Ausgang der betroffenen Spiele beeinflusst haben, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wettanbieter Wetten auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätten. Dass es den Angeklagten in den Fällen, in denen das gewettete Spielergebnis unabhängig von einer Einflussnahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich gewesen wäre, den Wettgewinn auch ohne Manipulation und damit auch ohne eine hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist schon deshalb ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbildung maßgebend ist (vgl. BGHSt 13, 13, 14 f.). (Bearbeiter)

6. Bei Wettverträgen auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten gestehen sich der Wettende und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende Haftungsrisiko. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des Wettenden die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Einsatzes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erlitten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Angeklagten eingegangene – infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete – Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird. (Bearbeiter)

7. Die dem Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze der Wettverlierer stellen im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keinen unter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu berücksichtigenden Ausgleich dar. Kommt es im Zusammenhang mit einer nachteiligen Vermögensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervorgebracht worden ist und nicht auf rechtlich selbstständigen Handlungen beruht (vgl. BGHSt 47, 295, 301 f.). (Bearbeiter)

8. Soweit für eine Schadensbestimmung eine Anknüpfung an die Grundsätze zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht kommt, ist besonders zu beachten, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche sowie handels- und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erheblichem Maß von Grundsätzen geprägt (Vorsichtsprinzip), die im Zweifel zur Annahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafrechtlichen Sachverhalt Grenzen setzt. (Bearbeiter)

9. Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ in § 263a Abs. 1 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. Unbefugt ist die Verwendung der Daten dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGHSt 38, 120, 124). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn – entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim Betrug – die Befugnis des Täters typischerweise zur Grundlage des betreffenden (Rechts-)Geschäfts gehört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird. (Bearbeiter)

10. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (vgl. BGHSt 46, 321). (Bearbeiter)


Entscheidung

320. BGH 2 StR 422/12 - Beschluss vom 29. Januar 2013 (LG Frankfurt am Main)

Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden; Saldierungszeitpunkt; Kreditbetrug; kick-back-Zahlungen; Bedeutung werthaltiger Sicherungen).

§ 263 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

1. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar zu einer nicht

durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung. Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH StV 2010, 78) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 374; NStZ-RR 2009, 206).

2. Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und – ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann – mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH NStZ 2009, 150). Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 374; NStZ-RR 2009, 206).

3. Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. BGH wistra 2013, 20; NStZ 2012, 698, 699; 2011, 638, 639; BGHSt 53, 198, 202 f.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret festzustellen und ggf. unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung zu beziffern. Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (BGH NStZ 2012, 698, 699). Sofern genaue Feststellungen zur Einschätzung dieses Ausfallrisikos nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den dadurch bedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelsatzes zu schätzen.

4. Die Schadensfeststellung kann nicht vorgenommen werden, indem allein auf den Vermögensverlust abgestellt wird, der Banken nach Abzug der geleisteten Zahlungen und Verwertung vorhandener Grundschulden verblieben ist.


Entscheidung

354. BGH 4 StR 527/12 - Beschluss vom 30. Januar 2013 (LG Halle)

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (Begriff des Straßenverkehrs: private Flächen als öffentlicher Verkehrsraum).

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 2 Abs. 1 StVG; § 316 Abs. 1 StGB

1. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (vgl. BGHSt 49, 128, 129).

2. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nichtöffentlich“ sein. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. BGHSt 49, 128, 129).


Entscheidung

348. BGH 2 StR 520/12 - Beschluss vom 16. Januar 2013 (LG Gera)

Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung: Faustschläge ins Gesicht).

§ 223 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

1. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen

2. Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhen.


Entscheidung

333. BGH 4 StR 510/12 - Beschluss vom 30. Januar 2013 (LG Bochum)

Urkundenfälschung (Herstellen einer unechten Urkunde: kein eigenhändiges Delikt; Mittäterschaft; zur Täuschung im Rechtsverkehr; Konkurrenz zwischen Gebrauchen und Herstellen).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB

1. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt auch, wer gefälschte Kontoauszüge Notaren körperlich zugänglich macht, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen.

2. Das anschließende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, wenn es dem schon bei

der Herstellung der unechten Urkunde (hier: Kontoauszüge) von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (BGHSt 5, 291, 293). Gleiches gilt für eine weitere Vorlage der angefertigten Abschriften.


Entscheidung

322. BGH 2 StR 524/12 - Beschluss vom 12. Februar 2013 (LG Frankfurt am Main)

Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall; strafschärfende Bedeutung mehrfach verwirklichter Tatalternativen).

§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO

1. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.

2. Wird eine Variante der gefährlichen Körperverletzung zu Unrecht neben weiteren, zutreffend festgestellten Varianten der gefährlichen Körperverletzung fehlerhaft angenommen, berührt dies den Schuldspruch nicht. Gleiches gilt allerdings im Einzelfall nicht für den Strafausspruch, wenn eine Strafkammer bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.


Entscheidung

370. BGH 5 StR 462/12 - Beschluss vom 20. Februar 2013 (LG Potsdam)

Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der Tatidentität; Betrug; keine Tatidentität zwischen versuchtem Betrug gegenüber Darlehensgebern und anschließendem Betrug gegenüber dem mitangeklagten Darlehensnehmer); Strafklageverbrauch trotz Überschreitung der Aburteilungsbefugnis.

§ 264 StPO

Begeht der Angeklagte einen (versuchten) Betrug gegenüber Dritten, um diese zur Gewährung von Darlehen an einen Mitangeklagten zu bewegen, so handelt es sich i.d.R. nicht um eine identische Tat im prozessualen Sinne, wenn er im weiteren Verlauf einen Betrug gegenüber diesem Mitangeklagten begeht, um die von diesem vereinnahmten Beträge zu erlangen.