HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2012
13. Jahrgang
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Schrifttum

Tilman Reichling: Der staatliche Zugriff auf Bankkundendaten im Strafverfahren - Die Kontenabfrage als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, mögliche Folgemaßnahmen und verfassungsrechtliche Legitimationsprobleme; zugl.: Dissertation, Universität Bielefeld 2009, 176 S., 44,80 €; Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 2010.

Die von Ransiek betreute Bielefelder Dissertation beschäftigt sich mit der äußerst praxisrelevanten, in ihrer Bedeutung aber oft unterschätzten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme der Kontenabfrage nach § 24c KWG.

Nach einer kurzen Einführung (S. 1 - 2) stellt Reichling im zweiten Kapitel (S. 3 - 22) das Abfragesystem des § 24c KWG insgesamt vor. Nach § 24c Abs. 1 KWG sind alle Kreditinstitute verpflichtet, eine gesonderte Datei über ihre Kunden und deren Konten und Depots zum Abruf von Daten durch die BaFin einzurichten und zu betreiben. In diese Datei sind dabei aufzunehmen: Die Nummer des Kontos/Depots, der Tag der Eröffnung (sowie der der Auflösung), der Name des Inhabers, dessen Geburtstag und Name und Anschrift aller etwaig abweichenden wirtschaftlich Berechtigten.

Nach § 24c Abs. 2 KWG ist die BaFin zum Abruf dieser Daten ermächtigt, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben oder zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erforderlich ist und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Nach § 24 Abs. 3 KWG ist die BaFin verpflichtet für bestimmte Stellen, insbesondere für alle Strafverfolgungsbehörden, auf deren Ersuchen hin die gespeicherten Daten abzurufen und zu übermitteln. Im Folgenden stellt Reichling die Entstehungsgeschichte des § 24c KWG dar. Hierbei weist er darauf hin, dass der Gesetzgeber die Schaffung des Abfragesystems primär mit der Erforderlichkeit der Bekämpfung der Geldwäsche und des Schattenbankwesens begründet hat. Im deutlichen Kontrast hierzu steht die tatsächliche Anwendung: Inzwischen werden beinahe 99 % der Kontenabfragen für Strafverfolgungsbehörden vorgenommen. Der vom Gesetzgeber behauptete Bedarf für Eigenabfragen der BaFin existiert offensichtlich nahezu nicht; wohl aber ein immer größer werdender Bedarf der Strafverfolgungsbehörden.

Im dritten Kapitel (S. 23 - 39) beschäftigt sich Reichling mit der Abgrenzung zur Kontenabfrage nach der AO und zeigt strukturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Kontenabfrage im Strafverfahren auf. So ist es etwa erstaunlich, dass bei Kontenabfragen im Besteuerungsverfahren eine Benachrichtigung des Betroffenen - zumindest nachträglich - erfolgen muss, nicht aber bei Kontenabfragen im Strafverfahren. Zudem arbeitet Reichling heraus, dass die Steuerfahndung über § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO im Rahmen steuerlicher Vorfeldermittlungen Kontenabfragen nach der Abgabenordnung bereits vor dem Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts vornehmen lassen kann.

Im vierten Kapitel (S. 41 - 99), dem aus Sicht des Rezensenten spannendsten Kapitel der Arbeit, stellt Reichling umfassend die Anwendung der Kontenabfrage als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme dar. Zunächst beschäftigt sich Reichling mit dem Einsatz der Kontenabfrage zur Aufklärung eines Anfangsverdachts. Er legt dabei dar, dass es vom Wortsinn des § 24c KWG her möglich ist, auch in Bagatellverfahren eine Kontenabfrage anzuordnen. Noch fragwürdiger ist es, dass sich nicht einmal das Erfordernis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens aus dem Wortsinn der Norm ergibt - dies wird erst aus der Gesetzesbegründung deutlich. Wichtig ist außerdem die Überlegung Reichlings, dass die Möglichkeit der Kontenabfrage sich nicht auf den Beschuldigten beschränkt, sondern auch bei Dritten möglich ist. Der Verfasser hat recht, dass diese undifferenzierte Erfassung

aller Personen - Beschuldigter und Dritter - für eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme ungewöhnlich und deshalb erklärungsbedürftig ist. Im Folgenden beschäftigt sich Reichling mit den Zielen der Kontenabfrage im Rahmen der Aufklärung eines Anfangsverdachts. Die erste dargestellte Konstellation ist, dass die Strafverfolgungsbehörden den Namen einer Person kennen und in Erfahrung bringen wollen, ob und wo der Betroffene Konten und/oder Depots unterhält, um später eine Kontenverdichtung anfordern zu können. Denkbar - und nach Reichlings zutreffender Einschätzung praxisrelevant - ist auch der Fall, dass eine Kontonummer bekannt ist, der Kontoinhaber aber nicht, und die Ermittlungsbehörde nun durch eine Kontenabfrage feststellen will, wer Inhaber des Kontos ist (angefangen von "einfachen" Betrugsfällen bis hin zu komplizierten Konstrukten zur Schaffung fiktiver Betriebsausgaben mittels so gen. Abdeckrechnungen).

Anschließend behandelt Reichling die Folgemaßnahmen, durch die die Strafverfolgungsbehörden Inhaltsdaten - also vor allem die Umsätze auf den jeweiligen Konten - ermitteln können. Dabei stellt er die verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen dar - etwa Herausgabeverlangen nach § 95 StPO, die aber - wie von Reichling dargestellt - in der Praxis beinahe vollständig von sog. Auskunftsersuchen mit Abwendungsbefugnis verdrängt wurden. Hier bezieht er deutlich Stellung gegen das zunehmend informelle Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und die übergroße Kooperationsbereitschaft der meisten deutschen Kreditinstitute. Hier besteht nach Auffassung Reichlings die Gefahr, dass sensible Bankkundendaten auch in solchen Fällen an Strafverfolger geliefert werden, in denen etwa wegen Unverhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme kein entsprechender richterlicher Beschluss ergangen wäre.

Der zweite große Anwendungsbereich der Kontenabfrage sind die Finanzermittlungen, also solche Ermittlungen, die illegales Vermögen des Verdächtigen aufspüren und sichern sollen, um es nach Verfahrensende abzuschöpfen. Reichling stellt hier - überblicksartig und mit Hinweisen auf viele ungeklärte Fragen - die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Verfalls dar. Vor allem aber werden die strafprozessualen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung und der Rückgewinnungshilfe herausgearbeitet. Dabei gelingt es dem Verfasser, rechtliche Ausführungen durch die Darstellung der Verfahrenspraxis zu ergänzen, etwa bei der Frage der von den Ermittlungsbehörden geschätzten Vermögensabschöpfung durch "Verzicht". Hier wird deutlich, dass sich insbesondere die Kontenpfändung für Ermittlungsbehörden dazu eignet, massiven Druck auf den Beschuldigten aufzubauen. Im weiteren werden zwei - eher exotisch anmutende - Anwendungsbereiche der Kontenabfrage vorgestellt, nämlich zur Festsetzung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe und für den Bereich der Personenfahndung sowie die Zugriffsmöglichkeiten deutscher Strafverfolgungsbehörden auf Kundendaten ausländischer Kreditinstitute.

Im fünften Kapitel (S. 101 - 144) unterzieht Reichling die Regelungen zur Kontenabfrage einer verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Kritik. Anders als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2007, 2464 ff.) bejaht der Verfasser einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bankkunden aufgrund der Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit des § 24 c KWG. Zudem werden weitere Verfassungsverstöße diskutiert - zum Beispiel hinsichtlich der Inpflichtnahme der Kreditinstitute.

Im sechsten Kapitel (S. 145 - 150) wird die Studie prägnant zusammengefasst und dargelegt, in welcher Form eine Kontenabfrage aus Sicht des Verfassers verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Die Dissertation von Reichling behandelt ein Thema, das in der Strafrechtswissenschaft, in Verteidigerkreisen, aber vor allem im rechtspolitischen Diskurs größere Beachtung verdient. Der überzeugend strukturierten Untersuchung, die in der Argumentation klar und sprachlich sehr ansprechend ist, ist zu wünschen, dass sie die Probleme der Kontenabfrage stärker in den allgemeinen Blickpunkt der Rechtsanwendung rückt. Aller Voraussicht nach werden sich die angesprochenen Probleme in Zukunft vermehrt stellen: Die Zahl der Kontenabfragen steigt nahezu von Jahr zu Jahr, ein Rückgang ist nicht in Sicht. Eine Lektüre ist uneingeschränkt zu empfehlen.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Rahmlow, Duisburg