HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2011
12. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Das Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen

Zugleich eine Anmerkung zu dem Beschluss des BVerfG 2 BvR 2101/09 vom 9.11.2010 = HRRS 2010 Nr. 1128

Von Assessor Ole-Steffen Lucke

Im folgenden Beitrag wird ausgehend vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verwertbarkeit illegal erlangter Steuerdaten aus Lichtenstein[1] der dort verwendete Begriff des "Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen" näher erläutert und in die vorhandene Terminologie eingeordnet. Hierbei wird insbesondere der Frage nachgegangen, anhand welcher Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht über das Vorliegen eines strafrechtlichen Beweisverwertungsverbots entscheidet und dies abschließend einer kritischen Würdigung unterzogen. Dabei kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die Maßstäbe zu unbestimmt und (zumindest teilweise) weder unter grundrechtsdogmatischen noch rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überzeugend sind.

I. Das Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen

Die Terminologie im Bereich Beweisverbote ist seit jeher uneinheitlich sobald es ins Detail geht.[2] Eine neue Wortschöpfung ist hierbei der vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in jüngster Zeit verwendete Begriff des sog. "Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen". Dem Sinn oder Unsinn eines solchen weiteren Terminus soll hier nicht nachgegangen werden. Weitaus interessanter ist ohnehin die Frage nach dem dahinter stehenden inhaltlichen Gehalt.

1. Definition: Beweisverwertungsverbot

Was ist zunächst allgemein unter einem Beweisverwertungsverbot zu verstehen? Beweisverwertungsverbote gehören neben den Beweiserhebungsverboten zur Gruppe der Beweisverbote.[3]

Beweisverbote stellen Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess dar.[4] Solche Beschränkungen müssen im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens hingenommen werden, da die Aufgabe der Wahrheitsfindung nach der Strafprozessordnung kein absoluter Wert ist.[5] Prägnant ist die diesbezügliche Formulierung des Bundesgerichtshofs:  

"Es ist … kein Grundsatz der Strafprozessordnung, dass die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsse." [6]

Positiv gewendet sind die Beweisverbote rechtsstaatlich notwendig, um vorrangige andere Werte – wie die Menschenwürde, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht – zu schützen.[7] In diesem so gezogenen Rahmen haben nun Beweiserhebungsverbote das Verbot zum Inhalt, einen Beweis überhaupt erheben zu können.[8] Beweisverwertungsverbote zielen dagegen darauf ab, dass ermittelte Tatsachen nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden dürfen.[9]

2. Klassifizierung

Beweisverwertungsverbote lassen sich hierbei ihrerseits wieder in verschiedene Kategorien einteilen. Trotz der bereits erwähnten Streitigkeiten im Detail, herrscht diesbezüglich zumindest Einigkeit hinsichtlich der "Grobstruktuierung". Danach wird zunächst zwischen den gesetzlichen und den nicht normierten Beweisverwertungsverboten unterschieden. Letztere werden wiederum aufgeteilt in selbstständige und unselbstständige Beweisverwertungsverbote. Unselbstständig sind die Verwertungsverbote, die sich als Folge einer Verletzung von Beweiserhebungsverboten ergeben, d.h. aus der Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung. Selbstständig sind dagegen die Verwertungsverbote, die von einem solchen vorangegangenen Verstoß unabhängig sind und auch dann eingreifen, wenn die Beweiserhebung als solche rechtmäßig war.[10] Konstitutiv für das selbstständige Verbot ist die rechtswidrige Beweisverwertung an sich.[11]

3. Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts

Bevor nun eine Einordnung des Begriffs des Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen in diese Klassifizierung vorgenommen werden kann, stellt sich zunächst die Frage nach dessen inhaltlichem Gehalt. Die folgende Erörterung wird dabei zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht anhand dieses Terminus Maßstäbe aufgestellt hat, mit deren Hilfe es über das Vorliegen eines strafrechtlichen Beweisverwertungsverbots entscheidet.

Dies ist eine neue Entwicklung. So ging das Bundesverfassungsgericht etwa noch im Jahr 2000 davon aus, dass

"es feste verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von Verfassungs wegen ein Beweisverbot im Strafverfahren in Betracht kommt, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht gibt."[12]

Im Gegensatz hierzu benennt das Bundesverfassungsgericht nun in seiner Lichtenstein-Entscheidung ausdrücklich die Fallgruppen, in denen ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen angenommen werden muss.

a. Fallgruppe 1

Hiernach kann zunächst eine rechtsfehlerhafte (d. h. unzulässige oder rechtswidrige) Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen führen. Allerdings könne dies nicht ohne Weiteres angenommen werden, da von Verfassungs wegen kein Rechtssatz bestehe, wonach bei einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei.[13] Ein solches Verwertungsverbot sei aber zumindest geboten bei

"schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind."[14]

Hiermit hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der rechtsfehlerhaften Beweiserhebung einen allgemeingültigen (Mindest-) Maßstab aufgestellt, anhand dessen es ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen bejaht.

aa. Fortführung einer schon bestehenden Rechtsprechung?

Dies ist – entgegen des im Beschluss durch den Verweis auf weitere Entscheidungen erweckten Eindrucks[15] – keine bloße Fortführung einer schon bestehenden Rechtsprechung. Vielmehr handelt es sich um die Verallgemeinerung eines zuvor nur im Zusammenhang mit fehlerhaften Durchsuchungen bestehenden Grundsatzes auf alle Fälle rechtsfehlerhafter Beweiserhebungen. Um dies zu verdeutlichen, sollen die unter Bezug genommenen Entscheidungen kurz betrachtet werden.

So hat das Bundesverfassungsgericht in der zeitlich ersten dieser Entscheidungen vor dem Hintergrund einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 13 GG (noch sehr allgemein) ausgeführt:

"Zwar steht der Beschlagnahme eines Gegenstands regelmäßig nicht entgegen, daß er aufgrund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist, etwas anderes kann jedoch bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß gelten."[16]

In dem nächsten in Bezug genommenen Beschluss konkretisierte das Bundesverfassungsgericht dies weiter. Ausgangspunkt war hier eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger. Dort heißt es zum hier maßgeblichen Punkt:

"Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungs-
zweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten."[17]

In diesem Sinne führte das Bundesverfassungsgericht in der zeitlich letzten unter Bezug genommenen Entscheidung vor dem Hintergrund einer Verletzung der Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle Selbstbestimmung aus:

"Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Bf. jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden." [18]

Dieser vom Bundesverfassungsgericht in der Liechtenstein-Entscheidung also erstmals allgemein aufgestellter Maßstab ist inzwischen in einer weiteren Entscheidung bestätigt worden.[19]

bb. Prüfungskompetenz

Im Gleichschritt zu dieser grundsätzlichen Beschränkung der Annahme eines Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen auf "schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße" verläuft die gleichsam restriktive Einschätzung der eigenen Prüfungskompetenz. So führt das Bundesverfassungsgericht in Fortführung ständiger Rechtsprechung[20] in seiner Liechtenstein-Entscheidung aus, dass die

"Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, (…) in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (obliege)"[21]

und diesen hierbei ein fachgerichtlicher Wertungsrahmen zustehe.[22]

Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht dies nicht nur bestätigt, sondern noch präzisiert:

"Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfindung wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode nicht umfassend auf seine Richtigkeit zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des Strafprozessrechts seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (…). Das Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits daher nicht im einzelnen nach. Die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf die Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise den Schutzbereich der verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben."[23]
cc. Zwischenergebnis

Nach alledem nimmt das Bundesverfassungsgericht im Bereich der rechtsfehlerhaften Beweiserhebung nur ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen an – nämlich bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen. Zwar lässt es darüber hinaus einen Spielraum zu, da es sich hierbei nur um einen Mindestmaßstab handelt. Grundsätzlich überlässt es aber die Entscheidung bzw. Abwägung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots im Übrigen den Fachgerichten.

b. Fallgruppe 2

Ein weiteres Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen besteht nach der Liechtenstein-Entscheidung in Gestalt eines absoluten Beweisverwertungsverbots. Anzuerkennen sei ein solches (aber nur) in den Fällen, in denen der sog. absolute Kern-

bereich privater Lebensgestaltung berührt ist.[24] Die notwendige Zuordnung eines Lebenssachverhalts zu diesem Bereich lasse sich dabei nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls vornehmen.[25]

Hiermit bestätigte das Bundesverfassungsgericht (lediglich) seine aus Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelte sog. Sphärentheorie. Nach dieser richtet sich die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in dieses Grundrecht – und damit auch die Verwertbarkeit des in Frage stehenden Beweismittels – danach, welcher Teil des Privatbereichs berührt ist. Im sog. absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung könnten selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff durch Verwertung des Beweismittels nicht rechtfertigen, sodass auch keine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattfände. Daraus folge im Strafverfahren das erwähnte absolute Verwertungsverbot. Informationen aus dem nicht absolut geschützten Kernbereich seien dagegen im Strafverfahren verwertbar; im Bereich der schlichten Privatsphäre soweit eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit bestehe und im Bereich allgemeiner sozialer Kontakte ohne Einschränkung.[26]

c. Fallgruppe 3

Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich in seiner Umschreibung des Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen auf diese beiden Fallgruppen. M. E. ergibt sich aus dem Sachzusammenhang jedoch noch ein weiterer Fall, den das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Offensichtlichkeit oder fehlenden Einschlägigkeit im konkreten Fall nicht erwähnt haben mag: Das in der Verfassung ausdrücklich normierte Verwertungsverbot nach Art. 13 Abs. 5 S. 2 GG.[27] Auch dieses besteht ersichtlich "von Verfassungs wegen", weil es im Grundgesetz selbst festgeschrieben ist.

Darüber hinaus bleibt in dem Beschluss das gesetzlich normierte, absolute Beweisverwertungsverbot aus § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unerwähnt. Hierbei handelt es sich zwar rein formal um ein einfachgesetzliches Verbot. Die Vorschrift stellt jedoch eine Ausprägung des Art. 1 Abs. 1 GG sowie der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 104 GG) dar.[28] Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot in einer Entscheidung zum "Fall Gaeffgen" auch als ein aus der Verfassung abgeleitetes strafprozessuales Verwertungsverbot bezeichnet[29], weshalb es m. E. ebenfalls in diesem Zusammenhang aufgeführt werden müsste.

d. Zwischenergebnis

Insgesamt betrachtet nimmt das Bundesverfassungsgericht also ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen an, wenn

  • schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstößen vorliegen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind (Fallgruppe 1),
  • durch die Verwertung der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (Fallgruppe 2) oder
  • das Verwertungsverbot aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GG oder aus § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einschlägig ist (Fallgruppe 3).[30]

4. Einordnung in die vorhandene Klassifizierung

Durch diese inhaltliche Bestimmung ist nun die Einordnung des Begriffs in die hergebrachte Klassifizierung der Beweisverwertungsverbote ohne Weiteres möglich. Hierbei zeigt sich die Besonderheit, dass er je nach Ausprägung allen drei Kategorien angehört und damit einen eigenständigen Oberbegriff bildet.

So gehört das Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen in seiner hier als Fallgruppe 1 bezeichneten Ausprägung zu den sog. unselbstständigen Verwertungsverboten. Es stellt sich nämlich insofern als Folge einer Verletzung von Beweiserhebungsverboten dar.

Die Fallgruppe 2 bildet dagegen ein selbstständiges Verwertungsverbot. Denn es besteht Einigkeit, dass für ein Verbot aufgrund des Eingriffs in den absoluten Kernbereich die Rechtswidrigkeit der Beweisverwertung konstitutiv ist.[31]

In Gestalt der Fallgruppe 3 handelt es sich schließlich um ein gesetzlich normiertes Beweisverwertungsverbot.

5. Verhältnis zum Begriff des "verfassungs-unmittelbaren Beweisverwertungsverbots"

Zur Vermeidung von Unklarheiten ist es vor einer abschließenden kritischen Auseinandersetzung noch erforderlich, das Verhältnis des hier untersuchten Terminus zu dem in der Lehre verwendeten Begriff des "verfassungsunmittelbaren Beweisverwertungsverbots" zu beleuchten. Die Lehre klassifiziert diese verfassungsunmittelbaren Beweisverwertungsverbote als rein selbstständige Beweisverwertungsverbote.[32] So sollen sie (nur dann) vorliegen, wenn die Verwertung von Beweismitteln gegen Obersätze des Grundgesetzes verstößt. Keine Rolle spielt es hiernach, ob den staatlichen Verfolgungsbehörden der Vorwurf unzulässiger Beweiserhebung gemacht werden kann.[33]

Diese Definition und Einordnung zeigt, dass das sog. "verfassungsunmittelbare Beweisverwertungsverbot" nur einen Teilbereich des Beweisverwertungsverbots von Verfassungs wegen umfasst. Eine Inhaltsgleichheit be-

steht lediglich mit der hier als Fallgruppe 2 bezeichneten Ausprägung.

II. Kritische Würdigung

Wie sind diese Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts nun aber inhaltlich zu bewerten? Zunächst ist festzuhalten, dass das Aufstellen allgemeiner Maßstäbe an sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßenswert ist. Positiv hervorzuheben ist zudem ein kleines – aber sehr wesentliches – Detail im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Verallgemeinerung in der Fallgruppe 1.[34] So ist nach diesen Maßstäben ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen insbesondere bei einem willkürlichen Verfahrensverstoß "geboten", also notwendige Folge. Dieses vorgegebene Abwägungsergebnis ist ein deutlicher Fortschritt zu bestimmten früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen willkürliche Verstöße im Rahmen fehlerhaften Durchsuchungen nur zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnten.[35]

Betrachtet man jedoch insgesamt den tatsächlichen Gewinn an Rechtssicherheit, muss dieses positive Urteil sogleich wieder revidiert werden. In den Fallgruppen 1 und 2 weisen die Maßstäbe eine solche Unbestimmtheit auf, dass letztlich – so vom Bundesverfassungsgericht für die Fälle des absoluten Beweisverwertungsverbots sogar ausdrücklich zugegeben[36] – doch wieder eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Die praktische Anwendung der Sphärentheorie hat hierbei gezeigt, dass auf diesem Weg eine Rechtssicherheit für den Einzelfall nicht erreichbar ist.[37] Es steht zu befürchten, dass eine solche Entwicklung auch im Bereich der unselbstständigen Beweisverwertungsverbote von Verfassungs wegen folgen wird – insbesondere da insofern bisher nur ein Mindestmaßstab existiert.

Wünschenswert wäre zudem eine Klarstellung seitens das Bundesverfassungsgerichts dahingehend gewesen, dass es im Bereich der Fallgruppe 1 nicht nur eine schon bestehende Rechtsprechung fortsetzt, sondern streng genommen erstmals allgemeine Maßstäbe aufstellt. Die Fortsetzung dieser "falschen" Zitierweise in der darauf folgenden bestätigenden Entscheidung[38] zeigt, wie schnell sich ansonsten der anders lautende Eindruck verfestigt und verselbstständigt.

Die Überlegungen zu den unselbstständigen Beweisverwertungsverboten von Verfassungs wegen können außerdem in grundrechtsdogmatischer Hinsicht nicht überzeugen: Die dort vorliegenden rechtswidrigen Beweiserhebungen stellen ebenso wie die Verwertung der dadurch erlangten Informationen stets einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar.[39] Folglich wäre sowohl für die Beweiserhebung als auch für die Beweisverwertung eine gesetzliche Grundlage zu fordern, die sich im Rahmen der Einschränkungsmöglichkeiten des jeweiligen Grundrechts halten müsste. Schon die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Beweiserhebung zeigt aber, dass es eine solche nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht umgeht dieses Problem durch die Vornahme eines Perspektivenwechsels, indem es die sog. "Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege" zum Ausgangspunkt der Prüfung nimmt und nun für Abweichungen hiervon – d. h. für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots – eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift oder übergeordnete wichtige Gründe im Einzelfall fordert.[40] Eine (plausible) Erklärung für diesen Bruch mit der ansonsten anerkannten Grundrechtsdogmatik liefert das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht.[41]

Unabhängig von diesem Systembruch ist des Weiteren der Ausgangspunkt in Form des dort gebildeten Regel-Ausnahme-Mechanismus bereits in sich fragwürdig. Zum einen sei diesbezüglich auf die m. E. sehr berechtigte Kritik an Begriff und Inhalt der "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege" verwiesen.[42] Zum anderen steht dieser Argumentation entgegen, dass die Aufgabe einer rechtsstaatlich gebotenen Strafrechtspflege immer nur darin bestehen kann, das Strafrecht unter Beachtung der Grundrechte durchzusetzen.[43] Gaede hat zu den ansonsten drohenden Konsequenzen treffend ausgeführt:

"Das Verfahren würde an der verfahrensentscheidenden Stelle zum Instrument degradiert, mit dem ein verfahrensextern entschiedenes Ergebnis erzielt wird."[44]

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass die Aufstellung von allgemeinen Maßstäben einen an sich begrüßenswerten und notwendigen Schritt darstellt. Inhaltlich sind diese Maßstäbe allerdings einerseits zu unbestimmt und anderseits zumindest hinsichtlich der unselbstständigen Beweisverwertungsverbote von Verfassungs wegen weder unter grundrechtsdogmatischen noch rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überzeugend.


[1] BVerfG, Beschluss vom 9.11.2010, Az.: 2 BvR 2101/09, Rn. 43, 45 = HRRS 2010 Nr. 1128 = NStZ 2011, 103 ff. – im Folgenden als "Liechtenstein-Entscheidung" bezeichnet.

[2] Eisenberg , Beweisrecht der StPO, 7. Auflage (2011), Rn. 332; einen Überblick hierzu liefert auch Dalakouras, Beweisverbote bezüglich der Achtung der Intimsphäre, Diss. 1988, S. 104 f.

[3] LR-Gössel, StPO, 26. Auflage (2006), Einl. Abschn. L, Rn. 15; Maiberg, Zur Widerspruchsabhängigkeit von strafprozessualen Verwertungsverboten, Diss. 2003, S. 52; Eisenberg (Fn. 2), Rn. 335.

[4] Geprägt ist diese gängige Formulierung durch Beling, Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess, 1903 – zitiert nach LR-Gössel (Fn. 3), Einl. Abschn. L, Rn. 1.

[5] Meyer-Goßner, 54. Auflage (2011), Einl. Rn. 50; Eisenberg (Fn. 2), Rn. 329.

[6] BGHSt 14, 358, 365.

[7] Eisenberg (Fn. 2), Rn. 330.

[8] Dalakouras (Fn. 2), S. 106; Maiberg (Fn. 3), S. 52..

[9] Meyer-Goßner (Fn. 5), Einl. Rn. 55; LR-Gössel (Fn. 3), Einl. Abschn. L, Rn. 7; Dalakouras (Fn. 2), S. 106; kritisch zur Umsetzbarkeit dieser Vorgabe: Löffelmann JR 2009, 10 und Eisenberg (Fn. 2), Rn. 331; zur im Einzelnen strittigen Ausweitung des Verwertungsbegriffs über die richterliche Würdigung hinaus vgl. Maiberg (Fn. 3), S. 52 f. und dort Fn. 17.

[10] Meyer-Goßner (Fn. 5), Einl. Rn. 50.

[11] Dalakouras (Fn. 2), S. 139.

[12] BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000, Az.: 2 BvR 2017 und 2039/94 = NStZ 2000, 489, 490 m.w.N.

[13] BVerfG (Fn. 1), Rn. 43, 45; dies ist allerdings noch kein neuer Grundsatz sondern bereits zuvor ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2000, Az.: 2 BvR 1990/96 = NStZ 2000, 488, 489; BVerfG, Beschluss vom 27.4.2000, Az.: 2 BvR 75/94 = NStZ 2000, 489; BVerfG (Fn. 12), 489, 490; BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005, Az.: 2 BvR 1502/04 = NStZ 2006, 46, 47; am Beispiel einer rechtswidrigen Durchsuchung: BVerfG, Beschluss vom 2.7.2009, Az.: 2 BvR 2225/08 = HRRS 2009 Nr. 648, Rn. 16 = NJW 2009, 3225 f., 3226; jüngst: BVerfG Beschluss vom 20.5.2011, Az.: 2 BvR 2072/10, Rn.11 = HRRS 2011 Nr. 738.

[14] BVerfG (Fn. 1), Rn. 45.

[15] BVerfG (Fn. 1), Rn. 45.

[16] BVerfG Beschluss vom 15.7.1998. Az.: 2 BvR 446/98 = NJW 1999, 273, 274 – eigene Hervorhebung.

[17] BVerfGE 113, 29, 61 – eigene Hervorhebung.

[18] BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006, Az.: 2 BvR 954/02 = NJW 2006, 2684, 2686 – eigene Hervorhebung.

[19] BVerfG, Beschluss vom 20.5.2011 (Fn. 13), Rn.13.

[20] BVerfGK 9, 174, 196; BVerfG, Beschluss vom 28.7.2008, Az.: 2 BvR 784/08 = HRRS 2009 Nr. 221 = NJW 2008, 3053, 3054.

[21] BVerfG (Fn. 1), Rn. 43 – eigene Einfügung .

[22] BVerfG (Fn. 1), Rn. 60.

[23] BVerfG Beschluss vom 20.5.2011 (Fn. 13), Rn.14 – eigene Hervorhebung.

[24] BVerfG (Fn. 1), Rn. 45; zustimmend: BVerfG Beschluss vom 20.5.2011 (Fn. 13), Rn.13.

[25] BVerfG (Fn. 1), Rn. 45 – im Anschluss an BVerfGE 34, 238, 248; BVerfGE 80, 367, 374 ; auch insoweit zustimmend: BVerfG, Beschluss vom 20.5.2011 (Fn. 13), Rn.13.

[26] Vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; BVerfGE 80, 367, 375 f. sowie die Übersicht bei Eisenberg (Fn. 2), Rn. 386 f.; Jäger GA 2008, 473, 483.

[27] Vgl. zu dessen Eigenschaft als spezielles Verwertungsverbot etwa Dreier-Hermes, GG, Bd. I, 2. Auflage (2004), Art. 13 Rn. 94.

[28] LG Frankfurt, Beschluss vom 9.4.2003, Az.: 5/22 Ks 3490 Js 2301 18/02 .

[29] BVerfG, Beschluss vom 14.12.2004, Az.: 2 BvR 1249/04.

[30] Zur letzten Fallgruppe sei noch einmal betont, dass diese nicht ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht sondern vom Verfasser aufgrund des Sachzusammenhangs dem hier untersuchten Begriff zugeordnet wurde.

[31] Vgl. nur Meyer-Goßner (Fn. 5), Einl. Rn. 56 m.w.N.

[32] Eisenberg (Fn. 2), Rn. 385; Dalakouras (Fn. 2), S. 108, 139; Maiberg (Fn. 3), S. 53; wohl auch Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess, Diss. (2006), S. 51 f.; Radtke/Hohmann-Radtke, StPO, München (2011), Einleitung Rn. 80; Jäger (Fn. 26), 483.

[33] Eisenberg (Fn. 2), Rn. 385.

[34] S. hierzu oben.

[35] Vgl. zu dieser Problematik: Dallmeyer, HRRS 2009, 429, 431.

[36] S. hierzu oben.

[37] So auch die Einschätzung von Eisenberg (Fn. 2), Rn. 388 m.w.N; diese Schwierigkeiten zeigten sich insbesondere in den sog. Tagebuchfällen – vgl. hierzu etwa BVerfGE 80, 367 ff.

[38] BVerfG, Beschluss vom 20.5.2011 (Fn. 13), Rn. 13.

[39] In der anschließenden Verwertung solcher rechtswidrig erlangter Beweise kann eine Fortsetzung oder Vertiefung des ursprünglichen Grundrechtseingriffs oder sogar ein neuerlicher Grundrechtseingriff gesehen werden – vgl. Sachs JuS 2010, 751.

[40] Vgl. etwa die entsprechende Begründung in der Liechtenstein-Entscheidung: BVerfG (Fn. 1), Rn. 44.

[41] Vgl. die diesbezügliche Kritik zur identischen Begründung des Bundesverfassungsgerichts bei fehlerhaften Durchsuchungen durch Sachs (Fn. 39), 752; in diese Richtung auch Dallmeyer (Fn. 35), 430.

[42] Dallmeyer (Fn. 35), 432 f.

[43] Gaede JR 2009, 493, 501 m.w.N.

[44] Gaede (Fn. 43), 501.