HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2009
10. Jahrgang
PDF-Download

Schrifttum

Basdorf/Harms/Mosbacher (Hrsg.): Kleines Strafrichter-Brevier von Friedrich-Karl Föhrig; 136 Seiten, 14,90 Euro, C.H.Beck, München 2008.

Kein Gebetbuch

Von Friedrich-Karl Föhrig gab es mit Ausnahme einiger Judikate nichts Schriftliches, obwohl er einer der einflussreichsten und zweifelsohne auch gescheitesten Berliner Straf-Richter war. Keine Mitarbeit an einem Kommentar, keine Festschriftbeiträge, keine Überflutung juristischer Zeitschriften mit Aufsätzen und Urteilsanmerkungen etwa als Vorbereitung zum Sprung nach Karlsruhe oder Leipzig. Einer, dem es genügte Vorsitzender einer Moabiter Strafkammer zu sein. Ein Mann, der über Mangel an Selbstbewusstsein nicht zu klagen hatte. Einer, der im Gespräch wirkte, im Netzwerk zahlreicher Richter, die er beraten, mit denen er diskutiert und deren Karrieren er beeinflusst hatte. Als er sich vor vier Jahren in den ungeliebten Ruhestand verabschiedete, machte ihm nahezu der gesamte Leipziger Senat seine Aufwartung.

Auch die hier zu besprechende Schrift trägt illustre Namen: Ein Geleitwort von Monika Harms („Föhrig wird nicht aufgehoben“ (Föhrig IV) -informelle Maxime beim Leipziger Strafsenat -), eine biografische Notiz von Clemens Basdorf, die freundschaftlich zurückhaltend ausfiel und leider den interessantesten Teil der gemeinsamen

Biographie nicht thematisierte, nämlich Föhrigs maßgeblichen, informell-diskursiven Anteil an den Veränderungen des Revisionsrechts, die sich mit dem Namen Basdorfs (StV 95, 310 ff. und 97, 488 ff.) und der Judikatur des fünften Strafsenats in den neunziger Jahren verbanden. Die editorische Arbeit schließlich verrichtete Andreas Mosbacher: Föhrig, der nach kurzer Zeit im Ruhestand 2007 verstarb, hatte ein Manuskript hinterlassen, das uns nunmehr - um an ihn zu erinnern - als „Kleines Strafrichter-Brevier“ angeboten wird.

Um es gleich vorweg zu sagen: Ein Brevier im katholischen Sinne, also eine Sammlung vom Priester in jeder freien Stunde immer wieder zu lesender Erbauungsgebete, kann dieses Werk nicht sein. Dazu ist es zu richterlich-autoritär und alles andere als erbaulich. Und im Sinne eines kurzen Diensthandbuchs, ähnlich dem „Brevier“ für den Unteroffizier der Schweizer Armee, eignet es sich ebenfalls nicht, weil es nicht gerade sachlich daherkommt und im Kopf weniger rechtsstaatlich gefestigter Richtercharaktere bloß Unheil anrichtet. Das Werk gehört eher in die Kategorie der Mutmacherepisteln, die auch Strafverteidiger mitunter nicht ungern goutieren, sofern sie dort ihre berufsspezifischen Vorurteile in ansprechenden Formulierungen wieder finden. Das Brevier ist in einem Ton gehalten, den ich im geselligen Abend auf der Richterakademie verorten würde (Stellungnahmen der Verteidigung gemäß § 201 Strafprozessordnung beispielsweise heißen bei Föhrig „Benörgelung der Anklage“ (Föhrig, S. 7)).

Das Buch ist interessant für all diejenigen, die wissen wollen, wie ein Richter relativ ungeschützt denkt. Es beschäftigt sich primär mit der Frage, wie kann ich als Richter die bei mir eingehenden Fälle zügig aburteilen und dabei stets die Oberhand behalten? Wie kann ich meine Energien zur richtigen Zeit so einsetzen, dass ich keine unnütze Arbeit verrichten muss? Welche Konflikte muss ich ausfechten und welchen kann ich aus dem Wege gehen? Nützliche zeitsparende Tipps finden sich in dem Büchlein ebenso wie Darlegungen, welche Behandlung Personengruppen verdienen, auf die ein Vorsitzender herabschaut.

Zu letzterem einige Kostproben:

Wie gehe ich mit törichten und widerständigen Menschen (hauptsächlich Verteidigern) um? „Ist der Anwalt beratungsresistent und/oder in seiner Kanzlei eher entbehrlich, also frei, sich wie die Axt im Walde aufzuführen, mag Altmodisches überraschende Wirkung zeitigen: Man protokolliere sein Verhalten - oh nein, nicht in spontanem offenen Diktat! Nichts als Gebrüll und Affentanz um jedes Wort wäre die Folge. Stilles Mitschreiben, spätere Gesamtformulierung und prompte Übersendung dieses Protokolls an die Anwaltskammer (Achtung Dienstweg! Über den eigenen Präsidenten!) dagegen verursacht Ärger dort, wo er hingehört“ (Föhrig, S. 53)
Wie beendige ich die Ausübung ihres Fragerechts, wenn sie mir zu sehr auf die Nerven geht? „Der Vorsitzende kann eine sinnlose Frage ironisieren und deren Albernheit so lange mit dem Anwalt diskutieren, bis der sie vergessen hat oder einer wie immer ausfallenden Antwort jede Wirkung genommen ist“ (a.a.O., S. 55).
Wie bestrafe ich einen Verteidiger, der in meinen Augen zu weit gegangen ist? „Ein Verteidiger, der ohne Studium der Fakten eine ganze Kammer wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung angezeigt hatte, verließ den Sitzungssaal nach Wochen völliger Ausgrenzung - keine Begrüßung, keine Anrede, keine Reaktion auf seine Beiträge - den Tränen mehr als nahe. Mobbing (neudeutsch) ist die feine Art nicht. Aber es hatte ja auch keinen Feinen getroffen“ (a.a.O., S. 60)
Wie verhalte ich mich als Vorsitzender gegenüber den regelmäßig vollkommen überflüssigen, manchmal sogar richtig lästigen Schöffen? „Wenn der anglo-amerikanische Anwalt es vermag, eine ganze Jury zu überzeugen (manipulieren?), ist der deutsche Richter fehl am Platze, misslingt ihm dies mit bloßen zwei Amateuren.“ (a.a.O., S. 86).
Warum wegen der Annahme verminderter Schuldfähigkeit streiten, wenn man durch faktische Nichtauswirkung dieser Strafmilderungsmöglichkeit zum vorher angepeilten Ziel gelangen kann (a.a.O., S. 75)?

Und so fort.

Das in der Schrift deutlich werdende Ressentiment gegen Strafverteidiger wird übrigens nicht dadurch gemildert, dass stets betont wird, dass die Mehrzahl der Angehörigen dieser Zunft ordentlich ihrer Arbeit als Organe der Rechtspflege nachginge. Dass die meisten Strafverteidiger unter dem Blickwinkel der Examensnoten überwiegend zum Bodensatz der jungen Assessoren gehörten und dass solche, die besser abschnitten, sich für den freien Beruf vermutlich des Geldes wegen entschieden hätten, gehört seit über hundert Jahren zu den Grundpfeilern richterlichen Selbstwertgefühls. Diese Stereotype dürfen leider auch bei Föhrig nicht fehlen. Es erstaunt in diesem Zusammenhang, dass Alexander Ignor, immerhin Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Bundesrechtsanwaltskammer, dem Büchlein in NJW 2008, 3406 jovial applaudierte.

Alle in diesem Opusculum aufgeworfenen Fragen werden übrigens mit Handlungsrezepten und Anekdoten beantwortet, denen eines gemeinsam ist: Sieg des Vorsitzenden auf ganzer Linie gepaart mit totaler Abwesenheit von Demut gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten.

Es steht zu vermuten, dass den Herausgebern ein Manuskript vorlag, an das Föhrig infolge seiner Erkrankung letzte Hand nicht anlegen konnte. Man hätte es wohl besser nicht veröffentlichen und mit derart identifikatorischen Vorworten versehen sollen, weil Föhrigs Text einen unerfreulichen Eindruck hinterlässt und als Handrei-

chung für angehende Richter schon wegen seines penetranten Überlegenheitsgestus’ vollkommen ungeeignet ist. Föhrig war besser als dieses Brevier.

Hätten sich die Herausgeber die Mühe gemacht Föhrigs reales Wirken in eigenen Aufsätzen nachzuzeichnen, hätte daraus ein interessantes Gedächtnisbuch werden können über einen Mann, der nur durch das gesprochene Wort wirkte, der in Diskussionszirkeln eine geheime Revolte der Instanzrichter gegen die teilweise als weltfremd empfundene Revisionsrechtsprechung des fünften Strafsenats unter Sarstedt und Hermann mit anzettelte, der mit der Zurückdrängung der formellen Rüge massiv die Machtverhältnisse zwischen Gericht und Verteidigung in der Hauptverhandlung verschob und dessen Verzicht auf Positionen und Insignien, die seiner realen Macht entsprochen hätten, nicht nur seine Freunde beeindruckt hat.

Rechtsanwalt Nicolas Becker, Berlin.

***

Erich Göhler: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 15. Aufl., Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58490-9, 1722 S., 62,00 EUR, München 2009.

Drei Jahre nach der erfolgreichen 14. Auflage des Kommentars zum Ordnungswidrigkeitengesetz kommt in diesem Jahr der Beck-Verlag mit einer neu bearbeiteten Ausgabe des Göhler auf den Markt. Auch in dieser neuesten Auflage des bewährten Kurzkommentars in der Beck-Reihe zeichnet sich das Werk durch übersichtliche, prägnante und zügig fassbare Erläuterungen aus. Berücksichtigt wurden vom Autorenteam die Änderungen des OWiG durch das 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität, das 2. Justizmodernisierungsgesetz und das Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz.

Als Kurzkommentar ist das Buch wieder Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbehörden gewidmet. Wobei Letztgenannte besonderes Interesse an den neu aufgenommenen Kommentierungen zur Fassung von (Anwalts) Vollmachten haben werden. Denn dort stellt der Göhler-Kommentator Seitz dar, wie die Gerichte auf die inhaltlichen Varianten der Anwaltsvollmachten der letzten Monate reagierten. Hatten doch die Verkehrs-OWi-Rechtler gerade in den letzten Monaten trickreich die Vollmachtsformulierungen „überarbeitet“ und sich selbständig neue Verhaltensalternativen im Bußgeldverfahren eröffnen wollen.

Mit der 15. Auflage des Kommentars wird den Verwaltungsbehörden zudem eine Übersicht von Entscheidungen an die Hand gegeben, um auf diese variantenreichen Vollmachtskreationen reagieren zu können. Eine Zusammenfassung zur Entwicklung und aktuelle Tipps, wann im Strafverfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden soll und wie sie zu formulieren ist, liefern brandaktuell Meyer-Lohkamp und Venn in StraFo 7/2009, Seiten 265 ff.

Erfreulicherweise ist im Göhler nun endlich auch der Bereich der Compliance im Bereich der OWiGs, der bei § 130 OWiG seine Bedeutung entfaltet, aktualisiert und vervollständigt worden. Mehr als je zuvor greift Gürtler in seiner Kommentierung auf wirtschaftsstrafrechtliche Literatur zurück; gibt der neuen § 130 – Kommentierung eine längst fällige „Code of conduct/ Operate Compliance- Note“. Allesamt werden hier Entscheidungen und Quellen aus den Jahren 2007 und 2008 eingearbeitet, was die Aktualität der Kommentierung noch einmal verdeutlicht. Seit der letzten Auflage hat das BVerfG auch Entscheidungen zur Ordnungsmäßigkeit von Untersuchungen nach § 81a StPO iVm § 46 OWiG getroffen. Die eigentlich restriktive Rechtsprechung, die besagt, dass eine Anordnung des originär zuständigen Richters erlangt werden soll, bevor die Eilzuständigkeit in Anspruch genommen wird, wird von Seitz wiederum restriktiv kommentiert: „Das BVerfG […] bejaht im Übrigen auch bei der Blutentnahme in Fällen der nichtrichterlichen Eilanordnung Dokumentations- und Begründungspflichten, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung ermöglichen sollen; bezieht man dies auch auf den Sachverhalt der Eilanordnung zur BAK-Feststellung im Straßenverkehr […], erscheint dies eher formalistisch, weil in diesem besonderen Fall zumindest faktisch ganz überwiegend Gefahr im Verzug vorliegen wird […]; nach BVerfG […] ist es verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden, wenn allein der Verstoß gegen Dokumentations- und Begründungspflichten bei der Ausübung der Eilkompetenz kein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht […] (§ 46 Rn. 27).“

Dass sich das Werk vorwiegend an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbehörden wendet, wird neben dieser zitierten Stelle auch an anderen Passagen mehr als deutlich. So halten die Autoren dahingehend die Fahne hoch, als eine Verwertung von Geschwindigkeitskontrollen, die unter Missachtung einschlägiger Kontrollvorschriften durchgeführt worden sei, nicht automatisch unzulässig sei (§ 46 Rn. 10d). Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist der Göhler ein Pflichtbuch auch in der Rechtsanwaltkanzlei um ggf. dem Mandanten bereits im Vorfeld vergegenwärtigen zu können, wie die Erfolgsaussichten gegen einen Owi-Vorwurf aussehen.

Abschließend bleibt noch festzuhalten: Der Göhler bleibt das Maß der Dinge für diejenigen Verwaltungsbehörden, die für den Erlass von Bußgeldbescheiden zuständig sind. Weil schließlich der Göhler nicht Teil des neuen online-Angebots Strafrecht plus des Beck-Verlages ist, wird er auch weiterhin unentbehrliches gedrucktes Werk in der Bibliothek des Strafrechtlers sein.

Rechtsanwalt Roman G. Weber, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Detmold

***

Theresia Höynck: Das Opfer zwischen Parteirechten und Zeugenpflichten. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Rolle des Opfers im Strafverfahren in Deutschland, der Schweiz und England. Diss. Berlin, Humboldt-Univ. 2005, 224 Seiten, 34 €; Baden-Baden 2005.

I. Die vorliegende Arbeit ist klar gegliedert in eine Einleitung, eine Bestandsaufnahme und einen Rechtsvergleich und mündet dann in Ergebnisse und Vorschläge für das deutsche Recht. Die Autorin erkennt zunächst, dass es angesichts der Fülle der Literatur zur Opferstellung einer Rechtfertigung für eine weitere Arbeit bedarf; sie findet sie – zu Recht – darin, dass das Feld noch keineswegs „geklärt“ ist: Der Verletzte als selbständiger Prozessbeteiligter „ist bislang weitgehend Fiktion geblieben“ (S. 13). Aber ein klares Reformkonzept fehlt. Höynck beklagt, dass Opfer „nach gängigem dogmatischem Verständnis als solche gar nicht im Blickfeld des Strafrechts sind“ und dass deshalb Forderungen nach einem „besonderen Umgang“ mit Opfern „oftmals ins Leere“ gehen (S. 17). Dabei erkennt Höynck aber nicht nur die dogmatischen Probleme, sondern auch die faktisch-empirischen: Sie konstatiert, dass die Bedürfnisse des Opfers gar nicht auf einen Nenner zu bringen sind, und dass der Wunsch nach einer aktiven Teilnahme am Strafverfahren nicht verallgemeinert werden kann. Vor diesem Hintergrund soll es Gegenstand der Arbeit sein, eine „rechtsvergleichende Betrachtung der Rolle des Opfers vor, während und nach dem Strafverfahren“ durchzuführen. Der Schwerpunkt soll dabei – konzentriert auf das Strafverfahren - in einer „sich in der Zusammenschau der Einzelelemente zeigenden Gesamtkonstruktion der Opferrolle“ liegen (S. 20). Bei der Konzentration auf das Strafverfahren hat Höynck die „kommunikative Dimension“ und die „expressive Funktion“ des Strafverfahrens vor Augen (S. 21). Die Auswahl der Schweiz und Englands als Vergleichsländer rechtfertigt die Verfasserin unter anderem damit, dass in der Schweiz eine neue gesamtschweizerische Strafprozessordnung bevorstand (Vorentwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung Stand Juni 2001 [inzwischen Schweiz. StPO vom 5. Oktober 2007, BBl. 2007, 6977; in Kraft tretend am 1.1.2011]), in welcher eine „Maximierung der Opferberücksichtigung“ angestrebt werde. Auch im englischen Recht hat eine rege Reformdiskussion um die Rolle des Opfers stattgefunden, und Höynck sieht in der im common law begründeten „Andersartigkeit in zentralen Strukturelementen“ durchaus eine Chance zur „notwendigen Perspektivenerweiterung“ (S. 23). Was die Methodik der Rechtsvergleichung betrifft, so verfolgt die Autorin eine doppelte Zielsetzung: Zum einen soll ein „Lösungsvorrat“ gesucht werden, zum anderen sollen die dem deutschen Recht zugrunde liegenden Strukturen erhellt werden (S. 25). Methodisch führt dies zur Notwendigkeit eines – partiellen - Strukturvergleichs. Höynck entwickelt sodann neun einzelne Elemente eines Vergleichsschemas: 1. Ausgangslage, Gesetzgebungsstand, 2. Zentrale Merkmale und Gesamtcharakter des Strafrechtssystems, 3. Konzeption der Opferrolle im Rechtssystem, 4. Staatliche Strafe, entgegenstehende Opferbedürfnisse und individuelle Genugtuungsinteressen des Opfers, 5. Informationsrechte, 6. Mitwirkungsrechte, 7. Betreuung, Fürsorge und Schutz im Strafverfahren, 8. Schadensersatz durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens und 9. Staatliche Entschädigung (S. 27 f.). Dabei will Höynck stets die Frage im Blick haben, „ob das Opfer Hauptbeteiligter (Partei?) eines dann dreipolig zu verstehenden Verfahrens ist bzw. sein sollte“ (S. 29).

II. In der Bestandsaufnahme (S. 32 ff.) zeichnet Höynck die Rolle des Opfers im deutschen Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich der historischen und legislativen Entwicklung, der wissenschaftlichen Bearbeitung sowie der internationalen Bezüge des Themas nach. Beklagt wird etwa die fehlende Partizipation des Opfers im Ermittlungsverfahren sowie Unzulänglichkeiten im Opferschutzgesetz 1986 (S. 37 ff.). Anlässlich des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes konstatiert Höynck als „wichtige Tendenzen“, dass „Veränderungen im Bereich der Rolle des Opfers jedenfalls derzeit nur schrittweise zu verwirklichen (sind) und die Nebenklage als Grundmodell aktiver Opferpartizipation nicht zur Disposition (steht)“ (S. 45). Bedeutsam ist auch ihr Hinweis, dass Verbesserungen der Stellung von Opfern und Zeugen „offenbar nur durchsetzbar (sind), soweit keine erheblichen Kosten damit verbunden sind und die Grundstrukturen des Verfahrens nicht verändert werden“. Insgesamt kommt Höynck zu dem Befund, dass es trotz zahlreicher Einzelverbesserungen (und eines beachtlichen empirischen und theoretischen Forschungsstandes sowie einiger internationaler Rechtsakte) immer noch an einem schlüssigen Gesamtkonzept fehlt (S. 73).

III. Der Rechtsvergleich beginnt mit einer Einführung in das oben dargestellte Vergleichsschema und wendet sich dann der Rechtslage in der Schweiz zu (auf der Grundlage des VE-StPO 2001) (S. 78 ff.). Was die Lage von Opfern betrifft, sind zunächst die Änderung der Bundesverfassung von 1984 sowie das 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG) von Interesse (das inzwischen durch das umfassend revidierte OHG vom 23. März 2007 abgelöst worden ist), die Hilfe- und Entschädigungsmandate brachten. Die neue StPO-Gesetzgebung sieht im übrigen ein dem deutschen Recht „sehr ähnliches“ Modell vor. Allerdings liege – wie bereits nach den kantonalen Rechtsordnungen – der Schwerpunkt im Vorverfahren, was für die Opfer, im Hinblick auf die Transparenz des Verfahrens, auch Nachteile habe. Vergleichsgespräche oder Mediation sowie abgekürztes Verfahren nach erfolgter Wiedergutmachung oder Anerkennung der Ansprüche des Opfers spielen bei bestimmten Delikten eine Rolle. Höynck konstatiert allerdings, was die Opferrolle im Rechtssystem betrifft, dass das OHG keine „umfassende Opferstellung für das Strafverfahren“ beschreibt. Dass nunmehr in der neuen StPO-Gesetzgebung die „geschädigte Person“ (immerhin) als „anderer Verfahrensbeteiligter“ klassifiziert wird, der bei unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Rechte einer Partei hat (Art. 105 Schweiz. StPO), konnte von der Verf. noch nicht berücksichtigt werden. Von besonderem Interesse sind sodann die Ausführungen über das Institut der Privatklägerschaft, mit dem das individuelle Opferbedürfnis nach Bestrafung des Täters anerkannt wird (Art. 118 ff. Schweiz. StPO). Auf diese Möglichkeit hat die Staatsanwalt nach Eröffnung des Vorverfahrens hinzuweisen. Die Privatklägerschaft bringt – nur teilweise übereinstim-

mend mit dem von Höynck referierten VE-StPO – sowohl eine strafrechtliche als auch eine (adhäsive) zivilrechtliche Rolle des Geschädigten mit sich; insbesondere hat die Privatklägerschaft ein Recht auf ein Schlußplädoyer. Sie kann den Schuldspruch anfechten; nicht allerdings die verhängte Sanktion (Art. 382 Schweiz. StPO). Die Rechtslage auf dem Gebiet der Informationsrechte wird von Höynck, insbesondere bei einem Beitritt zum Verfahren, als positiv dargestellt. Im anschließenden Abschnitt über die Mitwirkungsrechte wird die Bedeutung der Privatklägerschaft im Verfahren hervorgehoben. Die Verfasserin springt dann wieder zum OHG und erläutert dessen Hauptfunktionen auf den Gebieten der Betreuung und Beratung, der Fürsorge und des Schutzes im Verfahren. Höynck kommt dann zum Thema Wiedergutmachung und konstatiert, dass diese zwar in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt werde und dieser Trend (wie im übrigen auch das Adhäsionsverfahren) noch verstärkt werden solle, jedoch nicht als eigenständiger Strafzweck verstanden werde. Schließlich folgt ein Kapitel über die staatliche Entschädigung, wobei das OHG zwischen Entschädigung und Genugtuung (bei besonders schwerer Betroffenheit oder besonderen Umständen) unterscheidet. Interessant dabei ist, dass sich die Genugtuung, die einer Schmerzensgeldleistung entspricht, abweichend von der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention in der Praxis zum Regelfall entwickelt hat. In ihrer Zusammenfassung zur Rechtslage in der Schweiz resümiert Höynck, dass es eine „durchaus konturierte rechtliche Rolle des Opfers“ gibt, wobei sie das Institut der Privatklägerschaft, die Stärkung des Wiedergutmachungsgedankens sowie die Genugtuung besonders hervorhebt.

IV. Die Verfasserin wendet sich dann der Rechtslage in England/Wales zu (S. 108 ff.). Sie erwähnt zunächst verschiedene Schritte, die seit 1997 zu einer (verschärfenden) Veränderung des Strafrechts geführt haben. Opfer von Straftaten stellen seit geraumer Zeit einen ausdrücklichen Schwerpunkt der englischen Kriminalpolitik dar. Dabei geht es aber in erheblichem Maße darum, repressive Maßnahmen zu begründen. Höynck stellt sodann verschiedene Gesetzgebungsakte vor, die alle darauf abzielen, das Strafjustizsystem neu auszubalancieren, insbesondere durch systematische Stärkung der Opferstellung. Die Verfasserin stellt dann indessen die Systemmerkmale des adversarischen Verfahrens vor, in dessen Zentrum gerade nicht das Opfer, sondern der Beschuldigte und die Verteidigung stehen, und erläutert im weiteren Verlauf ihrer Arbeit, dass der Fokus in den Bereichen Fürsorge, Schutz und staatliche Entschädigung liegt, nicht aber in prozessualen Mitwirkungsrechten. Die grundsätzlich mögliche „private prosecution“ ist von praktisch sehr geringer Bedeutung. Die vieldiskutierte „restorative justice“ hat für die Mediation im Strafrecht noch keine durchschlagenden Erfolge zeitigen können. Was die Konzeption der Opferrolle im Rechtssystem betrifft, so geht sie im wesentlichen nicht über die des Anzeigeerstatters sowie (natürlich) der oftmals gerade im Kreuzverhör besonders belastenden Rolle des Zeugen hinaus. Insgesamt zeichnet Höynck ein zutreffendes Bild, wonach die Opferbeteiligung im Strafverfahren untergeordnet ist. Bei den Informationsrechten gibt es allerdings Verbesserungen, insbesondere durch den (inzwischen in Kraft getretenen) Code of Practice for Victims of Crime. Von Interesse sind sodann Mitwirkungsrechte in Gestalt von „victim personal statements“. Sie betreffen die Folgen einer Straftat und rücken in die Nähe eines formell zu berücksichtigenden Beweismittels. Was den (materiellen und immateriellen) Schadensersatz im Strafverfahren betrifft, so kennt das angelsächsische Recht kein Adhäsionsverfahren. Indessen gibt es die Compensation Order, deren Höhe sich am zivilrechtlich Geschuldeten orientiert, jedoch die Leistungsfähigkeit des Verurteilten berücksichtigt. Die Vollstreckung erfolgt vorrangig gegenüber Geldstrafen. Höynck weist allerdings auf die seltene Anwendung neben Geld- oder Freiheitsstrafe hin, obwohl die Compensation Order eine „echte strafrechtliche Sanktion“ darstellt. Schließlich berichtet die Verfasserin über das in England sehr gut ausgebaute System staatlicher Entschädigung. In ihrer Zusammenfassung stellt sie noch einmal heraus, dass das Opfer in einer – von ihr als problematisch gesehenen – Weise von einer strafprozessualen Mitwirkung ausgeschlossen ist.

V. Höynck analysiert dann das deutsche Recht auf der Grundlage ihres Vergleichsrasters (S.135 ff.). Es wird die traditionell starke Trennung zwischen Zivilrecht und Strafrecht herausgestellt. Die Struktur des deutschen Strafverfahrens wird ansatzweise in Vergleiche zur Schweiz und zu England gesetzt, soweit sie für die Rolle des Opfers relevant sind. Für Deutschland und England wird – im Unterschied zur Schweiz – die Konzentration auf Beschuldigtenrechte angeprangert. Nicht haltbar ist die Aussage der Verfasserin, in Deutschland eröffneten die §§ 153a StPO, 46a StGB, 155a StPO die Möglichkeit der Wiedergutmachung bzw. des Täter-Opfer-Ausgleichs „in allen Deliktsbereichen“ (S. 141). Dass – und vor allem, wie – für die Opfer schwerer Delikte der unterschiedliche Stellenwert der Hauptverhandlung von Bedeutung ist, wird nicht näher geklärt. Was die Gesamtkonzeption der Opferrolle im Rechtssystem betrifft, wird – wiederholend – darauf verwiesen, dass trotz der vorhandenen Instrumente wie insbesondere Privatklage, Nebenklage, Adhäsionsverfahren und die sonstigen Befugnisse, insbesondere Informationsrechte, eine „durchgehende eigene, kohärente Rolle“, fehlt (S. 141 ff.). Dies wird mit Blick auf die Schweiz kritisiert. Bemängelt wird im übrigen, dass Wünsche des Opfers auf Unterlassung der Strafverfolgung sowie umgekehrt an Bestrafung keine „unmittelbare Berücksichtigung“ finden (S. 147). Vorteile im schweizerischen Recht, auch des Opfers in der Zeugenrolle (namentlich ein Aussageverweigerungsrecht bei die Intimsphäre betreffenden Fragen), werden wiederum ins Feld geführt. Eine „echte Mitwirkung“ ist dem Verletzten im deutschen Strafverfahren hingegen nur als Nebenkläger möglich. Was Betreuung, Fürsorge und Schutz im Verfahren betrifft, sieht Höynck einen Schwerpunkt in der Zeugenrolle. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung des Zeugenbeistands sowie der Videovernehmung. In diesem Zusammenhang wird rechtsvergleichend konstatiert, dass „unmittelbare Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung jedenfalls bei schwereren Fällen von zentraler Bedeutung“ sind (S. 157), jedoch in Deutschland gleichwohl vorhandene technische Schutzmaßnahmen wenig genutzt würden. Im Bereich des Schadensersatzes hebt die Verfasserin neben der Auferlegung von Wiedergutmachungsleistungen nach § 153a StPO, § 56b II Nr. 1 StGB die Gewährung von Strafzumessungs-, Strafmilderungs-, Strafabsehens-, Strafaussetzungs- sowie Zahlungserleichterungsvorteilen (bei

Geldstrafe) hervor (S. 159). Daneben stehen der Täter-Opfer-Ausgleich als „dialogisches“ Verfahren, das Adhäsionsverfahren, sowie das Opferanspruchssicherungsgesetz. Rechtsvergleichend werden die Vorzüge Englands mit seiner Compensation Order herausgestellt. Und wiederum wird, eben auch mit Blick auf die „materielle Seite“ der Straftat, die Schweiz mit ihrer Privatklägerschaft gelobt. Schließlich wird bezüglich der staatlichen Opferentschädigung festgehalten, dass in keinem der untersuchten Systeme Entschädigung für reine Sach- oder Vermögensschäden geleistet wird. Die deutsche Zuordnung zum Sozialrecht wird als (nachteiliges) Spezifikum bezeichnet. Höynck favorisiert die englische und schweizerische Lösung eines Verwaltungsverfahrens, in welchem das dem Opfer zugefügte Unrecht besser thematisiert und zur Geltung gebracht werden kann („parallel justice“).

VI. Schlussendlich präsentiert Höynck ihre „Ergebnisse und Vorschläge für das deutsche Recht“ (S. 165 ff.). Mit dem Anliegen, von einem „punktuellen Vergleich“ zu „übergreifenden Fragestellungen“ zu gelangen, werden zwei Fragen herausgestellt: Das „Verhältnis“ des Opfers zum staatlichen Strafanspruch sowie die „Beziehung“ zwischen Täter und Opfer. Beide Fragen spitzen sich auf die dritte Frage zu, ob das Opfer „Partei in einem dann dreipolig zu verstehenden Strafverfahren“ sein sollte. Als alledem „vorgelagert“ wird die vierte Frage, warum der Staat sich überhaupt für das Opfer von Straftaten engagieren soll, bezeichnet (dies sollte dann auch besser die „erste“ Frage sein).

Zu diesen Fragen wird zunächst festgestellt, dass in keiner der untersuchten Rechtsordnungen (von Antragsdelikten abgesehen) der einer Strafverfolgung entgegenstehende Wille des Opfers unmittelbar berücksichtigt wird. Hinsichtlich einer Erzwingung von Strafverfolgung wird die Schweiz hervorgehoben, deren Rechtsmittelrecht alle verfahrensbeendenden Entscheidungen einschließt. Was das Interesse an der Sanktionierung des Beschuldigten betrifft, stellt Höynck wiederum England mit seinem „victim personal statement“ heraus. Richtig fragt die Verfasserin im übrigen danach, ob Opfer ein Rechtsmittelrecht im Bereich der Sanktionierung haben. Sie sieht auch die Gefahr, dass mehr Macht des Opfers über das Verfahren mit der Gefahr verbunden sein kann, einem Druck durch den Täter ausgesetzt zu sein und dass unangenehme Gefühle der Verantwortlichkeit entstehen. Resümierend in Bezug auf ihr immer wieder herausgestelltes Hauptinteresse – kann das Opfer (ungeachtet dieser Problematik) „dritte Partei“ sein – stellt sie fest, dass für Deutschland mit Blick auf Nebenklage, Adhäsionsverfahren und die Verletztenrechte nach §§ 406 d ff. StPO eine „Mischform“ eigentümlich sei. Höynck will dann allerdings –entgegen geweckter Erwartungen – doch nicht soweit gehen, die Option eines (der Schweiz nahe kommenden) Parteimodells näher zu untersuchen; dies wird sehr knapp, im Wesentlichen unter Berufung auf die „fundamentale Andersartigkeit der Rolle des Opfers insbesondere im Verhältnis zum Beschuldigten“ abgetan (S. 203). Statt dessen sollen nun bloß „Spielräume“ im geltenden Recht angedacht werden. Dabei plädiert Höynck zunächst für Verbesserungen bei konsensualer Erledigung im Hinblick auf die Einbeziehung zivilrechtlicher Ansprüche. Im „klassischen Strafverfahren“ soll ein „Akteursstatus“ des Opfers in zivilrechtlicher wie strafrechtlicher Hinsicht erreicht werden, ersteres aber – sehr verengend – auch nur insofern, als weder erhebliche zusätzliche Kosten noch eine wesentliche Verfahrensverzögerung entstehen. (Auch) die spezifisch strafverfahrensrechtliche Seite soll nur „behutsam“ ausgebaut werden. Dem berechtigten Interesse des Opfers „an der Restituierung des Rechts bzw. der Anerkennung und Rehabilitation als Opfer oder der Feststellung eines widerfahrenen Unrechts“ könne auch „ohne Gestaltungsmacht“ Rechnung getragen werden (S. 206). Höynck favorisiert eine (nicht näher ausgeführte) „Beobachterrolle mit umfassenden Informations- und Äußerungsrechten“ und will sich dabei vor allem an England, aber auch an alten Vorschlägen von Meyer-Goßner, Rieß und Weigend orientieren. „Konkrete Änderungsansätze“ sieht die Verfasserin beim Ausbau der Informationsrechte, nicht dagegen in der Frage, ob dem Opfer ein Rechtsmittel bei Opportunitätseinstellungen an die Hand gegeben werden sollte (S. 208). Nicht einmal der Idee eines Anhörungsrechts will Höynck hier näher treten. In sehr beiläufiger Weise wird die Nebenklage verworfen. Die Probleme des Adhäsionsverfahrens sollen in Fällen „einfacher Art“ in „konsensualen Verfahrensbestandteilen“ gelöst werden. Für die Opferentschädigung wird unter dem Aspekt der Unrechtsanerkennung ein (nicht sozialrechtliches) „eigenes System“ gefordert, das nicht näher qualifiziert wird. Schließlich plädiert Höynck noch für Verbesserungen auf der Ebene der „Fürsorge und Dienstleistung“ für das Opfer, namentlich in Gestalt von ‚freundlichen‘ und gestaffelten Zeugenladungen, geduldigen und transparenten Vernehmungen und der Ausgabe guter Informationsmaterialien (S. 210). In einem abschließenden Ausblick möchte die Verfasserin dann (noch einmal) – mit Blick auf die „politisch-gesetzgeberische Praxis“ Verständnis einwerben dafür, dass sie nicht die Idee eines „radikalen Systemwechsels“ verfolgt hat, sondern nur ein „schrittweises Vorgehen“ propagiert.

VII. Die von Höynck vorgelegte Arbeit zeichnet sich durch den prinzipiell lobenswerten Versuch aus, anhand eines Rasters von Einzelthemen in rechtsvergleichender Weise zu klären, welche Stellung dem Deliktsopfer im jeweiligen Gesamtsystem des Strafverfahrens zukommt. Die Auswahl der Länder Schweiz und England ist für dieses Vorhaben auch geeignet. Freilich ist ein solches Thema für eine Dissertation mit einem hohen Anspruch verbunden. Und leider wird das Thema dann doch etwas zerfasert, indem auch Fragen mit einbezogen werden, die nicht spezifisch strafverfahrensrechtlich sind, wie etwa Entschädigungsfragen. Der hohe Anspruch setzt sich fort in der anfangs und dann immer wieder dem Leser schmackhaft gemachten Fragestellung, ob das Deliktsopfer in einem grundlegend veränderten System als eigenständige „Partei“ fungieren könne. Rechtsvergleichendes Material in diese Richtung bietet die Schweiz. Zu Gunsten der Verfasserin ist indessen zu sagen, dass diese Fragestellung angesichts der vielfältigen Implikationen, die mit einem solchen System verbunden wären, doch eher Stoff für eine Habilitationsschrift wäre. Gleichwohl bleibt für den Leser – angesichts der eingangs geweckten Erwartung, es werde eine „Gesamtkonstruktion der Opferrolle“ herauskommen – am Ende die Enttäuschung, dass Höynck sich nur für einige partielle, strafverfahrens-

rechtlich überwiegend recht marginale Veränderungen im geltenden Recht ausspricht. Auch werden die Einzelvorschläge nur sehr knapp, zum Teil geradezu salopp, abgehandelt, was z.B. für die (doch erheblich systemverändernde) Idee der Abschaffung der Nebenklage gilt.

Dennoch steckt in dem ausdifferenzierten (punktuellen) Rechtsvergleich einiges an Arbeit, deren Verdienste durch die enttäuschte Erwartung (wie auch durch zahlreiche Wiederholungen) nicht geschmälert werden. Auch der selbstbewusste Duktus ist für eine Dissertation, die in Zentralfragen des Strafverfahrens vordringen will, beachtlich. Insgesamt wird die Arbeit daher in der rechtsvergleichenden Literatur zur Rechtsstellung des Deliktsopfers ihren Platz behaupten.

Prof. Dr. Susanne Walther, LL.M., Köln

***

Sabit Osman Isfen, Das Schuldprinzip im Strafrecht – unter besonderer Berücksichtigung des türkischen Rechts; C.H.Beck, 248 S., 44,90 €, München 2008.

I. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ist in seiner praktischen Anwendung so selbstverständlich, wie er in seiner historischen Genese umstritten war. Aber auch der selbstverständlichste Gebrauch birgt Unwägbarkeiten und stellt das moderne Strafrecht vor diverse Probleme (siehe dazu auch die Analyse bei Zabel, Schuldtypisierung als Begriffsanalyse, 2007, S. 241 ff.). Dass diese Einsicht nicht nur für die deutsche Rechts- und Verfahrensordnung, sondern ebenso für die türkische gilt, zeigt Sabit Osman Isfen in seiner rechtsvergleichend angelegten und von Claus Roxin betreuten Dissertation. Gerade das alte türkische Strafgesetzbuch, betont der Verfasser zu Beginn seiner Überlegungen, ließ in wichtigen Teilen noch folgenreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Erst mit der Verabschiedung des seit 1. Juni 2005 in Kraft befindlichen neuen türkischen Strafgesetzbuches wurde auf die umfassende Etablierung des Schuldprinzips geachtet. Trotz dieser Bemühungen, so die These, gäbe es auch im neuen Strafgesetz eine Vielzahl ungeklärter Punkte, was vor allem daran läge, dass sich auch „bei der grundlegenden Frage nach dem materiellen Schuldbegriff noch keine eindeutig erkennbaren Konturen in der klassisch ausgerichteten türkischen Verbrechenslehre feststellen [lassen]“. Isfen kontrastiert seine Bestandsaufnahme mit dem aktuellen Stand der deutschen Schulddogmatik und öffnet so den Blick für die originäre Ausgestaltung, d.h. die Vorzüge, aber auch Defizite des je anderen Rechtskreises. Nachfolgend soll das Konzept dieser Analyse etwas genauer vorgestellt (II.) und im Anschluss daran das herausgearbeitete (Schuld-)Verständnis auf seine Plausibilität hin überprüft werden (III.).

II. Die geradezu umwälzenden Entwicklungen des türkischen Strafrechts spiegeln sich nicht nur auf verbrechenstheoretischer, sondern auch auf normpraktischer Ebene. Zur Verdeutlichung gibt Isfen zunächst einen kompakten Überblick über die Geschichte des türkischen Strafrechts (S. 5-15). Daran anknüpfend wird „der Schuldbegriff der türkischen Verbrechenslehre“ analysiert (S. 17-140); was wiederum und in einem weiteren Abschnitt die „praktischen Auswirkungen des Schuldprinzips“ in den Mittelpunkt rückt (S. 141-230). – Die Ausführungen zur Geschichte des türkischen Strafrechts zeigen eine Rechtsordnung auf dem Weg in die Moderne; sie verdeutlichen das Ringen um ein kohärentes Konzept staatlicher Sanktionsmacht und die Probleme, die sich durch zeitweise autoritäre und diskriminierende Gesetzesnovellierungen, Isfen erwähnt hier vor allem die großen Reformen von 1933 und 1936, ein- und fortgeschrieben haben (S. 8). Inwiefern die gegenwärtige Praxis des Strafrechts von dieser Entwicklung geprägt und in welcher Weise sie sich von ihr emanzipiert hat, versucht der Autor an Hand des Schuldbegriffs in der türkischen Verbrechenslehre zu begründen. Konsequenterweise beginnt er mit dem Straftatbegriff der türkischen Dogmatik (S. 17 ff.). Letzterer werde entweder in Richtung einer formalen Definition als Verletzung einer Strafnorm mittels einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung, darüber hinaus als tatbestandliche Rechtsgutverletzung oder im Sinne einer materiellen Konzeption als Verletzung von Rechtswerten verstanden, die zur Gewährleistung des Fortbestandes der gesellschaftlichen Ordnung geschützt werden müssten. Herrschend ist dagegen ein vierstufiger Deliktsaufbau, wonach das Verbrechen aus dem legalen Element, dem objektiven Element, der Rechtswidrigkeit und dem subjektiven Element besteht. Diese Systematik ist jedenfalls aus Sicht der deutschen Dogmatik erstaunlich, erinnert sie doch an den „klassischen Verbrechensbegriff“ mit seiner rigorosen (formal-logischen) Trennung von objektiven und subjektiven Zurechnungskategorien. An diesem Punkt knüpft auch die kritische Analyse des Verfassers an: Das zentrale Problem liege vor allem darin, so Isfen, dass die türkische Lehre den personalen Bezugspunkt des Tatbestands allein in der willentlichen Handlung sehe und alles darüber hinaus gehende Subjekte als Elemente der Schuld behandle (S. 21). Dementsprechend umfasst das legale Element die vertypte Beschreibung des jeweiligen Strafunrechts, während das objektive Element auf die formale Verknüpfung von Handlung, Erfolg und Kausalität fokussiert. Damit werden aber auch die Friktionen offensichtlich. Denn durch die Beschränkung des Tatbestandes auf das formal-objektive Element wird nicht nur die grundlegende Unterscheidung vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung, sondern auch die damit einhergehende Stellung des Vorsatzes als unrechtskonstitutives Verbrechensmerkmal unterbestimmt (S. 26 ff.). Isfen analysiert das sehr gründlich, verweist aber zugleich darauf, dass das reformierte türkische Strafgesetz diesen paradigmatischen Wechsel schon vollzogen hat. Für diese eher seltene Konstellation einer „Vorreiterrolle“ des Gesetzes zieht der Verfasser Art. 40 Abs. 1 tStGB heran, der die limitierte Akzessorietät im Rahmen der Teilnahme regelt. Hier werde deutlich, so Isfen, dass der Gesetzgeber die Bedeutung des tatbestandlichen Handlungsunrechts erkannt und ausdrücklich zur Geltung gebracht habe. Ähnliches kann er schließlich für die Versuchsregelung des Art. 35 Abs. 1 tStGB konstatieren (S. 32 ff.). Erfolg und Kausalitätsband vervollständigen das objektive Element. Dem Verfasser scheint es – entsprechend seiner formulierten Kritik – darauf anzukommen, der im deutschen Strafrecht inzwischen üblichen „Auf-Wertung“ des Unrechtstatbestandes auch in der türkischen Dogmatik

zum Durchbruch zu verhelfen. Insofern verwundert es nicht, dass er sich hier, abweichend von der türkischen Kausalitätsdiskussion, dem roxinschen Modell der objektiven Zurechnung anschließt und so eine angemessene Systematisierung der „äußeren Seite des Schuldprinzips“ erreichen will (S. 37). Im Fortgang der Strukturanalyse wendet sich Isfen den Deliktsstufen der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit zu (S. 42 ff.). Die türkische Dogmatik folgt – das ist nach dem bereits Dargestellten konsequent – einem objektiven Rechtswidrigkeitsmaßstab, ein subjektives Rechtfertigungselement ist demgemäß nicht erforderlich. Gewöhnungsbedürftig ist aus deutscher Sicht die gesetzliche Verschränkung und entsprechende Deutung der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsnormen. So wird Art. 25 Abs. 1 tStGB als Notwehrregelung ausgewiesen, Art. 25 Abs. 2 tStGB dagegen – trotz des bestehenden Verhältnismäßigkeitserfordernisses – als Entschuldigungsgrund. Eine „in Teilen“ dem Nötigungsnotstand ähnliche Regelung enthält Art. 28 S. 1 tStGB; Isfen bestimmt sie als Entschuldigungsgrund, während die Gesetzesbegründung eine Qualifizierung offen lässt. Der Erlaubnistatumstandsirrtum wiederum ist gem. Art. 30 Abs. 3 tStGB im Sinne der „strengen Schuldtheorie“ geregelt. Der Verfasser hält diese Entscheidung des Gesetzgebers für wenig überzeugend und argumentiert deshalb für eine Auslegung der Regelung aufgrund der „eingeschränkten Schuldtheorie“. Die „innere Seite des Täters“ ist Gegenstand des subjektiven Elements, letzteres unterteilt sich in die Zurechnungsfähigkeit und Schuld. Isfen verweist für diese Kategorisierung (mit Bezug auf Stratenwerth/ Kuhlen, AT, 2004, § 10 Rn. 2) auf die Verbrechenslehre des türkischen Strafrechts. Danach ist die Zurechnungsfähigkeit deshalb als Voraussetzung der Schuld(-haftigkeit) zu behandeln, weil sie von der psychologischen Schuldtheorie nicht zum Spiegelbild der Tat gerechnet werden kann. Zum Spiegelbild der Tat gehören freilich die beiden Haupterscheinungsformen der Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit (S. 51). Beide sind, wie der Autor zeigt, nunmehr legal definiert. Nach Art. 21 Abs. 1 tStGB ist der Vorsatz „die wissentliche und willentliche Verwirklichung der in der gesetzlichen Beschreibung der Straftat enthaltenen Merkmale“, Art 21 Abs. 2 tStGB konkretisiert im Hinblick auf den dolus eventualis, indem er von der Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung spricht. Allerdings werden damit wohl mehr Probleme geschaffen als gelöst: So ermöglicht die Definition in Art. 21 Abs. 1 tStGB mit ihrer offenen Beschreibung des Handlungsbezuges gerade keine klare Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum (verschärft werden diese Inkohärenzen noch durch die Regelung des Art. 30 Abs. 1 tStGB). Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei Art. 21 Abs. 2 tStGB, denn hier wird nicht deutlich, Isfen erkennt das zutreffend, wie mit dem Verzicht auf das voluntative Element eine distinkte Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (in Art. 22 Abs. 2 und 3 tStGB als „objektive Sorgfaltspflichtverletzung“ bestimmt) begründet werden kann. – Für den Verfasser handelt es sich bei diesen Zuordnungs- und Bewertungsproblemen um Symptome eines nur noch eingeschränkt leistungsfähigen Schuldbegriffs, weshalb das Hauptaugenmerk der Arbeit auf einer kritischen Auseinandersetzung und zugleich auf der Entwicklung einer normativen, insofern aber mit dem türkischen Strafrecht kompatiblen Schuldkonzeption liegt (S. 60 ff.). Entscheidend ist deshalb für Isfen, den „inneren Grund des Schuldvorwurfs“ herauszuarbeiten; von dieser Perspektive aus ließen sich dann auch die zurechnungstheoretischen Probleme angehen. Zu diesem Zweck stellt der Verfasser das Tableau der in der türkischen Dogmatik vertretenen Positionen vor: Sie reichen von rein psychologischen, über psychologisch-normative bis hin zu dezidiert normativen Modellen. Deutlich wird dabei, dass die konzeptionellen Schwierigkeiten vor allem auf das Fehlen einer personalen Unrechtslehre zurückzuführen sind, verbunden mit dem Anliegen, Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht heimatlos werden zu lassen (S. 74). Gerade aber der offensichtlich „normative Bezugspunkt“ bei der (unbewussten) Fahrlässigkeit zeige, dass ein angemessener Schuldbegriff nicht nur einer „normativen Ergänzung“, sondern einer normativen Begründung bedürfe (S. 89 f.). Es gehe dementsprechend, so Isfen, um materielle Kriterien, die dem Schuldbegriff inhaltlich Substanz verleihen. In Abgrenzung zu einem systemfunktionalen Schuldbegriff (i.S.v. Jakobs) favorisiert der Autor eine normativ-ontologische Theorie der Schuld, insoweit letztere „keine reine Normativität ist, sondern einen Bezugspunkt zur Realität voraussetzt“, weshalb das „personale Substrat des Schuldvorwurfs nur in dem konkret handelnden Täter erblickt werden [kann]“ (S. 97). D.h. seiner Natur nach ist der Schuldbegriff empirisch-normativ (S. 121). Anknüpfungspunkt ist das von Noll und Roxin übernommene Kriterium der normativen Ansprechbarkeit. Verwiesen wird damit auf die allen Akteuren gemeinsame – empirisch-fassbare – Erfahrung, „dass Normen und Werte bestimmend auf die menschlichen Entscheidungsprozesse wirken können“ und unter normalen Umständen von allen Menschen mit intakter Steuerungsfähigkeit erwartet werden kann, „dass sie sich von den entsprechenden Verhaltensnormen der Rechtsgemeinschaft leiten lassen“ (S. 102). Diese „erfahrungswissenschaftliche Basis“ eröffne wiederum die Möglichkeit, den Täter im Wege einer normativen Setzung als frei und insofern als selbst-bestimmt zu behandeln. Ausschlaggebend, so Isfen, ist dabei ein differenziertes Konzept der Verantwortungszuschreibung, wonach es notwendig sei, an das unbestrittene Freiheitsbewusstsein der Menschen, die wechselseitige Zubilligung von Freiheit unter den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft und das Phänomen der Verantwortung als gesellschaftliche Realität anzuknüpfen (S. 128; zur Auseinandersetzung mit kompatibilistischen Theorien, insbesondere den Lesarten des „Anders-Handeln-Könnens“ als Zurechnungserfordernis, vgl. 135 ff.). Diese Matrix der Verantwortungszuschreibung beruhe auf dem bereits von Kant herausgearbeiteten Postulat der praktischen Vernunft (S. 123 ff.). Jenes könne nicht nur erklären, warum das Strafrecht als praktisch-vernünftige Disziplin die Frage nach der seinsmäßigen Beschaffenheit des freien Willens offen lassen kann, ohne in jedem Falle dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, in unzulässigerweise mit einer Fiktion zu Lasten des Täters zu arbeiten, sondern sich – jedenfalls grundsätzlich – auch gegen den „Neuro-Determinismus“ der modernen Hirnforschung behaupten (vgl. aber die Einschränkungen S. 114 ff.).

Der letzte Abschnitt dieser Arbeit beschäftigt sich dann mit den „praktischen Auswirkungen des Schuldprinzips“ (S. 141 ff.). Isfen will hier untersuchen, „welchen Einfluss der Satz ‚Keine Strafe ohne Schuld’ auf die Gestaltung der strafrechtlichen Normen hat/ haben sollte“ (S. 141).

Die Problematik wird – mit Blick auf die jüngere Entwicklung des türkischen Strafrechts – an Hand von drei Themenbereichen entwickelt: dem Verbotsirrtum (S. 150 ff.), dem Koinzidenzprinzip (S. 173 ff.) sowie dem Konzept der objektiven Verantwortlichkeit (S. 204 ff.). So werden der Verbotsirrtum und dessen aktuelle (der deutschen im Wesentlichen entsprechenden) Regelung des Art. 30 Abs. 4 tStGB vom Autor zutreffend als Probierstein der türkischen Gesetzgebung gesehen. Mit Bezug auf Naucke kann der Verfasser zeigen, dass eine ausnahmslose und insofern strikte Anwendung des „error iuris nocet“-Grundsatzes dem modernen Selbstverständnis des Staates und den damit verbundenen Normsetzungsstrategien widerspricht. Gerade die „Vermeidbarkeit als Bezugspunkt der Möglichkeit der Normkenntnis“ sei deshalb im Wege einer „kriminalpolitisch orientierte[n] Auslegung“, bezogen auf die individuellen Fähigkeiten sowie die psychologische Verfassung des Täters, zu begrenzen (S. 171 f). Das Koinzidenzprinzip und die Ausnahmevorschrift in Art. 34 Abs. 2 tStGB für Straftaten nach „willentlich konsumiertem Alkohol oder Rauschmittel“ diskutiert Isfen in rechtsvergleichender Perspektive, vor allem in Hinblick auf § 323a dStGB und die zu § 20 dStGB vertretenen Ausnahmemodelle. Der Verfasser hält die (gesetzlichen) Konzepte für weitestgehend ungeeignet und plädiert für eine restlose Streichung des Art. 34 Abs. 2 tStGB, soweit das nicht durchsetzbar sein sollte, für eine ausdrücklichen Anknüpfung an die Vorhersehbarkeit der späteren Rauschtat, i.S.d. § 18 dStGB (S. 192, 205). Die Arbeit endet mit einer Analyse zur Vereinbarkeit der objektiven Verantwortlichkeit mit dem Schuldgedanken. Isfen bestreitet diese zu Recht (S. 208). Die aktuelle Regelung der erfolgsqualifizierten Delikte sei aber deshalb akzeptabel, weil der Gesetzgeber inzwischen den „subjektiven Zusammenhang“ hergestellt und damit dem formellen Schuldprinzip genüge getan habe, wenngleich mit den z.T. hohen Strafandrohungen Probleme „schuldadäquater“ Sanktionierung einhergingen (S. 212 f., 216). Nicht akzeptabel sei dagegen die nach dem türkischen Pressegesetz vorgesehene Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter (sog. Stufen- bzw. Kaskadenhaftung), denn hier würden – jedenfalls in der bestehenden Gesetzesfassung – die schuldrelevanten Zusammenhänge völlig ausgeblendet (S. 226 ff.).

III. Mit seiner Analyse des Schuldprinzips im Strafrecht konnte Isfen eindruckvoll vor Augen führen, wie wichtig eine kohärente Begründung staatlicher Freiheitsgewährleistung und entsprechender Sanktionsformen ist, vor allem: dass sich ein modernes wie effektives Strafrecht dieser Aufgabe nicht entziehen kann. Ebenso hat der Autor gezeigt, dass formelle und materielle Begründungsmuster systematischer Schuldzurechnung notwendig aufeinander bezogen sind (oder sein sollten) und dass gerade daran die Rationalität gesetzlicher Normierungen gemessen werden kann. Insofern verdient dieses Konzept uneingeschränkte Zustimmung. Einige (kritische) Anmerkungen seinen dennoch erlaubt: Wenn Isfen für die Defizite der türkischen Schuldlehre vor allem das Fehlen einer personalen Unrechtslehre verantwortlich macht, so hätte man erwarten können, dass gerade das personale Element in seiner Konzeption maßgeblich entwickelt würde. Stattdessen favorisiert er einen normativen Schuldbegriff á la Roxin, handelt sich damit aber auch die inzwischen bekannten Probleme ein. Besonders deutlich wird das bei der Verknüpfung von „normativer Ansprechbarkeit“ und unterstellter Willenfreiheit. Abgesehen davon, dass für den Rezensenten nicht ersichtlich wird, wie der Hiatus zwischen der „erfahrungswissenschaftlichen Basis“ und der qua Rechtsordnung zugeschriebenen „Selbstbestimmungskompetenz“ überwunden werden, d.h. wie in dieser Lesart das empirische Argument überhaupt zu einer normativen Aussage berechtigen kann – ohne zirkulär zu werden, fehlt hier jeglicher Bezug zu einem belastbaren Tat- und Handlungsbegriff. Auch deshalb haftet den Erörterungen nicht selten etwas Uneindeutiges oder Unaufgeklärtes an, so auch, wenn einerseits von einem gemeinschaftlichen Erleben der Freiheit (als praktische Realität), zugleich aber von einem reinen Zuschreibungsakt die Rede ist, der schließlich auf ein situativ vorausgesetztes „Anders-Handeln-Können“ bezogen sei. Wäre es hier nicht stimmiger gewesen, auf die personale Struktur des Rechts als Raum von Gründen (Sellars) zu insistieren, dem immer schon die Grenzen der (individuellen) Vernunft eingeschrieben sind? Zeigen lässt sich das auch an den „praktischen Auswirkungen“, beispielhaft am Verbotsirrtum: Auch hier ist das Handeln des Täters auf ein manifestiertes (Un-) Rechtsbewusstsein zu beziehen, das als rechtspraktisches Interaktionsrelatum verstanden werden muss und dem – als weiterer Zurechnungsschritt – die Vermeidbarkeitsbestimmung im Sinne einer selbstverantworteten Praxisorientierung des Einzelnen zugeordnet ist (dazu Zabel, GA 2008, S. 33 ff.). – Wenn damit die konzeptionellen Differenzen und unterschiedlichen Zugangsweisen angesprochen sind, so ist doch nicht zu bezweifeln, dass der Verfasser Wesentliches zum aktuellen wie rechtsübergreifenden Verständnis schuldrelevanter Fragestellung beigetragen hat. Auch aus diesem Grunde war die Lektüre für den Rezensenten von großem Gewinn.

Akademischer Rat Dr. Benno Zabel B.A., Leipzig

***

Reinhold Schlothauer/Hans-Joachim Wieder: Verteidigung im Revisionsverfahren; C.F. Müller Verlag, 853 Seiten, 118,00 EUR, Heidelberg 2008.

I. Mag auch im gesamten Strafrecht seit etwa 10 - 15 Jahren geradezu eine Flut von Literatur, insbesondere von Lehr- und Handbüchern sowie Kommentaren, zu verzeichnen sein - unter anderem in einem Bereich herrschte fortdauernd Ebbe: Dem des Revisionsrechts. Abgesehen von relativ knapp gehaltenen Skripten, Beiträgen zu Verteidiger-Handbüchern und den Kommentierungen war der interessierte Leser hier im Wesentlichen beschränkt auf das eher kurze, aber aktuelle Lehrbuch von Dahs/Dahs (Die Revision im Strafprozess, 7. Aufl. 2008) und das große Lehrbuch von Rainer Hamm, das aber seit mehr als zehn Jahren nicht mehr aktualisiert wurde (Die Revision in Strafsachen, zuletzt 6. Aufl. 1998; immerhin ist derzeit eine Neuauflage angekündigt). Diesem Bereich wenden sich nun in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ Reinhold Schlothauer und Hans-Joachim Weider zu, die in derselben Reihe zusammen bereits ein anderes Werk veröffentlicht haben: Die „Untersuchungshaft“ (zuletzt 3. Aufl. 2000). Von Reinhold Schlothauer stammt zudem ein weiteres Werk der Reihe,

die „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ (zuletzt 2. Aufl. 1998). Zwei Klassiker, gegen die man letztlich nur eines einwenden kann: dass sie nämlich ebenfalls viel zu lange nicht mehr aktualisiert wurden. Da man diesen Mangel dem neuen Werk zur Revisionsverteidigung naturgemäß nicht vorwerfen kann, müssen die Autoren damit rechnen, dass die Leser ihr Werk mit großen Erwartungen aufschlagen werden. Diesen Erwartungen wird das Handbuch, soviel sei vorweg genommen, nur eingeschränkt gerecht.

II. Das neue Werk beginnt mit einer Einleitung (S. 1 - 5), die unmissverständlich mitteilt, dass die Autoren den Anspruch der Reihe erfüllen möchten, nämlich ein Handbuch vorzulegen, in dem sich Revisionsverteidiger in der Praxis möglichst zuverlässig orientieren können. „Navigation“ durch die Materie ist das Schlagwort, das die Autoren dafür verwenden, Vollständigkeit in den Rügen und den Belegen ist hingegen nicht angestrebt (Rn. 4 ff.).

1. Erfreulich ist insoweit grundsätzlich, wenn die Autoren ihr Werk durch die Homepage www.revisionshandbuch.de ergänzen, auf der sie insbesondere aktuelle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen dokumentieren. Hier ist indes ein kritisches Wort angebracht: der Aufbau der Homepage, auf der lediglich einzelne Aktualisierungen als PDF-Dateien bereitgestellt werden (zurzeit drei), eignet sich nicht für den praktischen Zugriff und wird dem Konzept der „Navigation“ nicht gerecht. Wer die Homepage aufsucht, möchte wissen, ob es zu einer bestimmten Norm oder einem bestimmten Problem Neuigkeiten gibt. Mit dem gegebenen Aufbau der Homepage müssen zur Beantwortung dieser Frage sämtliche Aktualisierungen durchsucht werden. Besser wäre hier eine Paragraphen-Liste oder ein Stichwort-Register (oder beides), über die eventuelle Aktualisierungen verlinkt sind.

2. Wie sehr sich ein Handbuch-Konzept inhaltlich von einem Lehrbuch oder gar Kommentar unterscheidet, wird schon in der Einleitung deutlich. So geht es den Autoren nicht darum, systematisch das Feld der Revisionsverteidigung vollständig zu erschließen, sondern es werden schlicht die Rügemöglichkeiten abgearbeitet, die nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung diskutabel erscheinen oder gar bereits anerkannt wurden (Rn. 5).

a. Vollständigkeit ist dagegen das Ziel bei der Frage, wie eingehend Verfahrensrügen im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet werden müssen (Rn. 6). Hier arbeitet die Rechtsprechung bekanntlich mit dem strengen Obersatz, dass der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen wolle, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben müsse, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen könne, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BGH NJW 1982, 1655; 1994, 2904, 2907; BGH bei Kusch NStZ 1992, 27, 29 f; BGH NStZ 1995, 462; 1999, 45 f; 2002, 216; NStZ-RR 2001, 174, 175). Man muss das Bestreben der Autoren an diesem Punkt als Ausdruck der für den Revisionsverteidiger bestehenden Notwendigkeit ansehen, im Interesse des Mandanten den „sichersten Weg“ zu gehen. Zwar kommt es vor, dass Revisionsgerichte großzügig über Mängel in der Begründung von Verfahrensrügen hinwegsehen (besonders eindrucksvoll OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 114), die Regel ist aber doch, dass die Revisionsgerichte jede noch so kleine Lücke im Vortrag der einschlägigen Verfahrenstatsachen nutzen, um die betroffene Verfahrensrüge als unzulässig zurückzuweisen (s. dazu die Nachw. bei Schlothauer/Weider Verteidigung im Revisionsverfahren 2008, Fn. 48; Dallmeyer Beweisführung im Strengbeweisverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 101 ff.; eingehend Ritter Die Begründungsanforderungen bei der Erhebung der Verfahrensrüge 2007 m. Bespr. Dallmeyer HRRS 2008, 34 f.).

b. Den „sichersten Weg“ haben die Autoren offenbar auch im Auge bei dem Hinweis, Ausführungen zur Beruhensfrage seien immer erforderlich (Rn. 7). Wer versuchen wollte, Revisionsverteidigung auf der Grundlage von Kommentarliteratur zu führen, würde vielleicht dankbar den von Revisionsrichtern gegebenen Hinweis aufgreifen, die Revisionsbegründung brauche den ursächlichen Zusammenhang zwischen Rechtsfehler und Entscheidung im Allgemeinen nicht ausdrücklich darzulegen, es sei vielmehr grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage von sich aus zu prüfen (z.B. Kuckein in: KK StPO § 344 Rn. 65). Es ist dies zwar die Leitlinie, der die Revisionsgerichte in Entsprechung zum Wortlaut des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zumeist folgen. Für den Revisionsverteidiger kann dies aber nicht der Maßstab sein, weil es auch Entscheidungen gibt, in denen Revisionsgerichte strengere Begründungsanforderungen gestellt haben (Überblick bei Ritter a.a.O., S. 125 ff.).

III. Die aus der Unvorhersehbarkeit der Revisionsrechtsprechung folgende Notwendigkeit, den „sichersten Weg“ zu gehen, ist allenthalben auch in dem der Einleitung folgenden Teil I zu spüren (S. 7 - 43), in dem die Autoren „Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens“ vorstellen.

1. Hier wird etwa deutlich, dass die feinsinnige Dogmatik zur Frage der Revisionsbeschränkung, die die Revisionsgerichte entwickelt haben (dazu z.B. Kuckein in: KK StPO § 344 Rn. 4 ff.), für den Revisionsverteidiger - von einer Ausnahme abgesehen (Rn. 36) - keine Bedeutung hat: Revisionsbeschränkungen empfehlen sich in aller Regel nicht, weil der Revisionsverteidiger nie sicher sein kann, ob er nicht einen materiell-rechtlichen Fehler übersehen hat, der das Revisionsgericht zur Urteilsaufhebung in vollem Umfang veranlassen könnte (Rn. 35)!

2. In scharfem Kontrast zu den entsprechenden Erörterungen in der Kommentarliteratur stehen auch die Ausführungen zum Rügeumfang bei Verfahrenshindernissen. Im Kommentar kann man dazu lesen, Staatsanwaltschaft und Gericht - auch das Revisionsgericht - hätten Verfahrenshindernisse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (Pfeiffer/Hannich in: KK StPO Einleitung Rn. 134). Die Autoren empfehlen hingegen dringend, auch eventuelle Verfahrenshindernisse zum Gegenstand einer ausgeführten Revisionsbegründung zu machen, weil in der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend eine Tendenz festzustellen ist, Verfahrenshindernisse nur dann zu prüfen, wenn sie

über eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge geltend gemacht wurden (Rn. 39, s. auch Rn. 114 f.).

IV. Dem schließt sich der quantitativ gewichtigste Teil II an, der ausgewählten Verfahrensrügen gewidmet ist, zu denen die Autoren auch - dem soeben erwähnten Rügeproblem folgend - Verfahrenshindernisse zählen (S. 45 - 828). Zu insgesamt 275 Rügen werden hier die einschlägigen Fragen behandelt, die der Revisionsverteidiger beachten muss. Im Zentrum der Darstellung steht dabei - mit Recht - jeweils die Frage, was der Revisionsverteidiger vortragen muss, um dem Vollständigkeitsgebot zu genügen, das die Rechtsprechung in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hineinliest (dazu oben II.2.a.). Dabei zeigt sich auf einen genaueren Blick, dass der Leser von dem vorliegenden Handbuch nicht erwarten kann, auch für die zukünftige Rechtsprechung stets zuverlässig über die Substantiierungsanforderungen informiert zu werden. Die hier fehlende Zuverlässigkeit gründet indes nicht in einem Mangel des Werkes, sondern in einem Mangel seines Gegenstandes - nämlich der Unvorhersehbarkeit der Revisionsrechtsprechung. Dies sei exemplarisch an zwei Rügen ausgeführt:

1. Bezüglich der Verletzung des Konfrontationsrechts des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Rüge 101, Rn. 937 ff.) geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Unmöglichkeit der Konfrontation des Zeugen nicht in jedem Fall eine Verletzung des Rechts darstellt, sondern dass zu fragen ist, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (s. dazu die Nachw. bei Schlothauer/Weider Verteidigung im Revisionsverfahren 2008, Fn. 1135). Da hier der Verfahrensfehler also gleichsam aus der Gesamtfairness des Verfahrens erwächst, wäre unter dem Vollständigkeitsgebot streng genommen davon auszugehen, dass der Revisionsführer sämtliche Umstände vorzutragen hat, die von Bedeutung sind für die Fairness des gesamten Verfahrens (vgl. Nack in: FS Rieß 2002, S. 373 f.). Da das für die weitaus meisten Verfahren jedoch praktisch unmöglich sein dürfte - zumal unvorhersehbar ist, was die Revisionsgerichte im Einzelfall für fairnessrelevant halten mögen - beschränkt sich die Rechtsprechung bislang darauf, die Mitteilung aller Umstände zu verlangen, die sozusagen unmittelbar mit der Frage zusammenhängen, warum die Konfrontation unterblieben ist und ob bzw. wie seitens des Tatgerichts versucht wurde, dieses Unterbleiben zu kompensieren. Daran orientieren sich auch Schlothauer und Weider in ihrer Darstellung der diesbezüglichen Substantiierungsnotwendigkeiten (Rn. 942).

2. Bezüglich der Verletzung der Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO (Rüge 240, Rn. 1861 ff.) geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Frage nach dem Eingreifen eines Beweisverwertungsverbots im Wege der Abwägung zu beantworten ist (seit BGHSt 38, 214). Da hier der Verfahrensfehler der unzulässigen Verwertung also gleichsam aus der Abwägung erwächst, wäre unter dem Vollständigkeitsgebot streng genommen davon auszugehen, dass der Revisionsführer sämtliche Umstände vorzutragen hat, die von Bedeutung sind für die Abwägung (dazu schon Dallmeyer in: Heghmanns/Scheffler Handbuch zum Strafverfahren 2008, Kap. II Rn. 401). Da das für die weitaus meisten Verfahren jedoch ebenfalls praktisch unmöglich sein dürfte - weil auch hier unvorhersehbar ist, was die Revisionsgerichte im Einzelfall für abwägungsrelevant halten mögen - beschränkt sich die Rechtsprechung bislang darauf, neben der vollständigen Darstellung des Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO nur die Mitteilung bestimmter Umstände zu verlangen, die auf der Verwertungsebene relevant sind (insbesondere dass gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wurde). Daran orientieren sich auch Schlothauer und Weider wiederum in ihrer Darstellung der diesbezüglichen Substantiierungsnotwendigkeiten (zum Beweiserhebungsverbot Rn. 1864 - 1876, zur Verwertungsebene Rn. 1863 + 1877 - 1883).

Beide Beispiele belegen, dass sich Empfehlungen, die darauf zielen, gleichsam den „sichersten Weg“ zu gehen, für Revisionsverteidiger nicht immer durchhalten lassen. Der „sicherste Weg“ läge bezüglich der beiden Verfahrensfehler darin, umfassend zur Gesamtfairness und zur Abwägung vorzutragen. Dies ist aber - wie gesagt - unmöglich; auch ein Revisionshandbuch kommt hier unvermeidlich an seine Grenzen. Diese Grenzen folgen letztlich daraus, dass § 344 Abs. 2 S. 2 StPO von einer Revisionsrechtsprechung ad absurdum geführt werden würde, die Vollständigkeit im Vortrag verlangen und zugleich mit Topoi wie „Gesamtfairness“ und „Abwägung“ arbeiten würde. Dass die Revisionsrechtsprechung dies bislang - wie gesagt - nicht tut, ist insofern zu begrüßen, aber inkonsequent.

V. Schließlich endet das Werk in Teil III mit einigen Bemerkungen zur Sachrüge (S. 829 - 832), die den Leser höchst unbefriedigt zurück lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Werk, das die Revisionsverteidigung insgesamt behandeln möchte, nach 784 Seiten für Verfahrensrügen die Sachrügen auf lediglich drei Seiten behandelt - einer (!) Seite zur Beweiswürdigung und zwei Seiten zur Strafzumessung. Speziell die Verteidigung gegen tatrichterliche Beweiswürdigungen ist bekanntlich ein schwieriges Feld und es ist durchaus möglich, die hier gegebenen Probleme in überschaubarem Rahmen abzuhandeln (vgl. z.B. Barton JuS 2007, S. 977 ff.). So bleibt für die zweite Auflage zu wünschen, dass in dem Werk den sachlich-rechtlichen Fragen deutlich mehr Raum eingeräumt wird, zumal die Konkurrenz die Sachrüge nicht vernachlässigt (vgl. Dahs/Dahs a.a.O., S. 178 ff. [immerhin 39 Seiten]).

Dr. Jens Dallmeyer, Lehrbeauftragter und Fachanwalt für Strafrecht, Frankfurt am Main

***

Michael Tsambikakis (Hrsg.): Freiheit, Gesetz und Toleranz. Symposium zum 75. Geburtstag von Prof. Dr. Karl Heinz Kunert. Nomos Verlagsgesellschaft, 97 Seiten, Euro 24,-., ISBN 3-8329-2146-X, Baden-Baden 2006.

Prof. Dr. Karl Heinz Kunert - Ministerialdirektor a.D., Richter am Landgericht Essen und am Oberlandesgericht Hamm, Leiter der Strafrechtsabteilung im Justizministe-

riums NRW, Träger des großen Verdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland - feierte im Oktober 2005 seinen 75. Geburtstag. Zu seinen Ehren waren die Festlichkeiten in ein Symposium eingebettet, auf dem die verschiedenen Aspekte des Straf- und Strafprozessrechts aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutiert wurden. Im Anschluss erschien die 1. Auflage der Festschrift des Symposiums.

Auf knapp einhundert Seiten machen sechs Referenten einen Streifzug durch die verschiedenen Aspekte des Straf- und des Strafprozessrechts. Mal mehr, mal weniger interessant wird bei der Lektüre auch der breite Rahmen dessen sichtbar, was das Strafrecht an Themen beinhaltet: Es geht von der Strafrechtstheorie, über die Zusammenarbeit der europäischen Staatsanwaltschaften, die Problematik der föderalistischen Gesetzgebung und die strafrechtlichen Aspekte beim Unternehmenskauf bis hin zur Ermittlung der Staatsanwaltschaft im oder parallel zum Hauptverfahren. Die Referenten geben dabei informativ einen Überblick über ihr Spezialgebiet, zeigen Problembereiche auf und stellen ggf. Verbesserungsvorschläge zur Disposition.

Besonders hervorzuheben sind die Beiträge von Prof. Dr. Rolf Dietrich Herzberg und dem Herausgeber, Herrn Rechtsanwalt Michael Tsambikakis. Mit den „Gedanken zur finalen Handlungslehre“ gleich zu Beginn der Festschrift regt Herzberg - für eine juristische Abhandlung äußerst unterhaltsam - den Leser zu philosophischen Höchstleistungen an. Wann ist eine Handlung strafbar? Und ist eine finale Handlung gleich mit einer Absicht (Vorsatz) verbunden, die strafrechtlich relevant ist? Mit dem Ergebnis seines Aufsatzes dementiert er die These der Finalisten, dass „der „finale Handlungswille“ im Vorsatzdelikt mit dem Vorsatz „identisch“ sei.“ Er widerspricht den Finalisten nicht nur, sondern unterstellt ihnen an anderer Stelle auch, neu zur Diskussion gestellte Lehrsätze und Problemlösungen nicht weiter zu beachten bzw. zu bestätigen und sich damit neuen Erkenntnissen und Entwicklungen zu verweigern. Mit diesem mutigen Beitrag hat er erneut eine „Motivation“ in Richtung der Finalisten gegeben, ihre Thesen zu überdenken und ggf. zu überarbeiten.

Tsambikakis stellt sich dagegen dem beruflichen Werk des Jubilars und untersucht die „strafprozessualen Beweisprinzipien im Wechselspiel“ auf ihre Entwicklung seit der Antrittsvorlesung des Jubilars bis heute. Während Kunert noch in seiner Antrittsvorlesung davon sprach, dass der Richter sich für die endgültige rechtliche Entscheidung zunächst eine Kopie des Originals herstellen muss bzw. herstellen lassen muss, ist sich Tsambikakis sicher, dass über 25 Jahre später eine Disbalance zwischen den Beweisprinzipien - Beweiserhebung und Beweiswürdigung - eingetreten ist. So stellt er die Aussage des Jubilars „ein Richter, der sich einfach sagte, ich bin ja schon überzeugt, in meiner Überzeugung lasse ich mich durch nichts und niemanden erschüttern, würde diesem Bild nicht entsprechen“ auf die Probe. Ist das heute auch noch so? Tsambikakis widerspricht dem und zeigt auf anschauliche Art und Weise die Entwicklung der Beweisprinzipien über die „Zeugen vom Hörensagen“, die Aussage eines einzelnen Belastungszeugen bis hin zu richterlichen Eigenentscheidungen ohne tatsächlich vorliegende Beweislage auf. Und zu guter letzt „gipfelt der heutige Strafprozess oftmals in einem Verfahren, in dem weder Beweise erhoben noch welche gewürdigt werden: Ich spreche vom sog. Deal.“ Tsambikakis zeigt schließlich, dass selbst innerhalb des Strafprozesses unterschiedliche Maßstäbe für die Überzeugungsbildung von Richtern und Sachverständigen gelten. Das Unbehagen hervorrufende Ergebnis: Gerichte stellen an die eigene Überzeugungsbildung geringere Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und wissenschaftliche Logik als die von Sachverständigen. Wenn nun an dieser Stelle dem Leser ein „Warum denn das?“ in den Sinn kommt, endet auch der Autor selbst mit zwei Fragen. Dadurch wird der Raum für weitere spannende Diskussionen gegeben und der Ball, vielleicht sogar Richtung Kunert selbst, angestoßen, diese Diskussion weiter zu verfolgen.

Fazit: Freiheit, Gesetz und Toleranz – die Festschrift macht dem Strafrechtler Kunert alle Ehre. In seinem gleichnamigen Aufsatz von 1968 sagt er: „Das Strafrecht ist zum Schutze aller guten Bürger da. Es hat den Bestand dessen zu gewährleisten, was sie für schützenswert halten, den Bestand der Ordnung und den Bestand der pluralistischen Daseinsform, in der viele Meinungen ihr Recht suchen. Das Strafgesetz hat nicht die Aufgabe, Sittenrichter zu sein, und es hat auch nicht die Kraft, ethische Überzeugungen zu wecken.“ Die Beiträge machen deutlich, dass Strafrecht und Strafprozessrecht noch immer ein viel diskutiertes Themenfeld darstellt: Die Gesetze erfahren kontinuierlich eine Überarbeitung und Erweiterung, um sich neuen Entwicklungen wie z. B. der Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene, dem Anstieg der Unternehmensaufkäufe aufgrund der fortschreitenden Globalisierung und die Ausweitung der föderalistischen Strukturen anzupassen. Bei der Umsetzung geht die Forderung dahin, den dem Gesetz - wie im Titel des Werkes - vorangestellte freiheitlichen Gedanken nicht aus den Augen zu verlieren.

Mein Fazit: Die Referenten geben erfolgreich einen Überblick und zum Teil dogmatisch tiefen Einblick zu strafrechtlichen und strafprozessualen Entwicklungen von der Theorie bis hin zu Fallbeispielen aus der Praxis. Ein rundum lesenswertes, oft ideenreiches Werk, welches sehr gelungene Denkanstöße gibt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Stephan Schneider, LL.M., Berlin

***