HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2009
10. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Hypnose als Straftat

Die Strafbarkeit antisozialer Suggestionen

Von Rechtsanwalt Michael Gerke, Ratingen

Durch Hypnose[1] wird das Bewusstsein derart modifiziert, dass der Proband nur den Suggestionen[2] des Hypnotiseurs folgt. Wird der Hypnotisierte durch Suggestionen zu antisozialen Handlungen missbraucht,[3] hängt die strafrechtliche Relevanz von der juristischen Bewertung der Bewusstseinsveränderung ab. Dies bereitet besondere Schwierigkeiten, da in der Medizin bzw. Psychoanalyse das Bewusstsein Gegenstand der Untersuchungen ist, während im Strafrecht der Schwerpunkt auf der Willensentschließung bzw. Willensbildung liegt.

1. Teil: Strafbare Handlungen an Hypnotisierten

I. Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB

Bereits durch das Einleiten der Hypnose kann der Hypnotiseur den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Es wird hier also nur die Frage untersucht, ob die Hypnotisierung selbst eine Körperverletzung ist. Davon wären die Fälle zu unterscheiden, in denen der Hypnotiseur den speziellen Zustand der Wehrlosigkeit des Opfers während der Hypnose ausnutzt, um es zu misshandeln.

1) Körperliche Misshandlung

Von den beiden Tatmodalitäten der körperlichen Misshandlung – die nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung entweder des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit[4] – kommt bei der Hypnose nur die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens infrage, da sie durch Worte und beruhigende, gleichförmige Bewegungen eingeleitet wird, sodass es am erforderlichen Körperlichkeitsbezug fehlt.[5] Im Unterschied zur körperlichen Unversehrtheit kommt es beim Wohlbefinden auf eine Beeinträchtigung des subjektiven Empfindens des Verletzten an.[6] Allerdings muss jede Misshandlung körperlich sein, weswegen eine bloße psychische Misshandlung den Tatbestand nicht erfüllt. Notwendige Voraussetzung ist, dass das Opfer in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt wurde.[7] Die Einleitung einer Hypnose führt zu keiner pathologischen Veränderung des Opfers. Im Zustand der Hypnose sind sowohl die Ansprechbarkeit des Unbewussten als auch die Konzentration auf eine bestimmte Sache stark erhöht. Die Kritikfähigkeit des Bewusstseins ist im gleichen Maße reduziert. Dadurch können bestimmte Phänomene verstärkt oder überhaupt erst wahrgenommen werden.[8] Die Wahrnehmung ist eingeengt, und die Konzentration des Bewusstseins ist auf eine bestimmte Sache gerichtet. Dieser spezielle Bewusstseinszustand entspricht aber nicht einem pathologischen Zustand. Zu einem anderen Ergebnis kann man freilich dann kommen, wenn die Versetzung in die Hypnose fehlerhaft war und das Opfer unter einem schweren Schock leidet.[9]

2) Gesundheitsbeschädigung

Eine Gesundheitsbeschädigung liegt bei einer positiven Abgrenzung dann nicht vor, wenn alle menschlichen Organe in normaler Weise ihre Funktionen ausüben.[10] Durch die Hypnose folgt der Körper des Hypnotisierten nicht mehr seinem eigenen Bewusstsein. Er gehorcht vielmehr der Suggestion des Hypnotiseurs.[11] Die Tätigkeit des Gehirns des Hypnotisierten und auch seiner Glieder ist der normalen Bestimmbarkeit entzogen. Allerdings liegt eine Gesundheitsbeschädigung bei einer bloßen psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich nicht vor.[12] Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn durch die psychische Beeinträchtigung der Körper in einen krankhaften Zustand (somatologischer Krankheitsbegriff), z. B. nervlicher Art, versetzt wird.[13] In der medizinischen Literatur finden sich überwiegend zwei Ansätze, über die Entstehung von Hypnose.

a) Physische Ursachen

Ein Ansatz geht von körperlichen Ursachen aus, weswegen er Hypnose als ein rein physiologisches Phänomen versteht. Hypnose ist das Ergebnis von spezifischer und unspezifischer Aktivität verschiedener Regionen des Gehirns. Genannt werden die Bereiche der Exzitation (Erregung), Inhibition (Hemmung) und die Tätigkeit des allgemeinen Weckzentrums (formatio reticularis).[14] Dieser Ansicht nach führt e ine Hypnose zu einer Störung der normalen körperlichen Funktionen. Die Tätigkeit des Gehirns des Hypnotisierten und auch seiner Glieder ist der normalen Bestimmung entzogen. Nach Iwan Petrowitsch Pawlow war die Hypnose ein "partieller Schlaf", ein Zustand zwischen dem Wachzustand und dem Schlaf.[15]

b) Psychologische Ursachen

Ein anderer Ansatz stellt die psychologischen Ursachen in den Mittelpunkt seiner Untersuchungen. Psychologisch fundierte Theorien sehen die Hypnose mehr als Ergebnis eines komplexen Rollenspiels zwischen Hypnotiseur und Probanden, als kognitiv - behaviorales Verhalten oder als kognitiv- sozialpsychologische Reaktion.[16] Das hypnotische Verhalten wird beim kognitiv-behavioralen Ansatz auf imaginative Fähigkeiten und selektive Aufmerksamkeit zurückgeführt. Hierzu wendet der Hypnotisand verschiedene kognitive Strategien an. Hypnose basiert beim kognitiv-sozialpsychologischen Ansatz auf verschiedenen sozialpsychologischen Faktoren, u. a. muss der Proband gewillt sein, eine "gute Versuchsperson" zu sein.[17]

c) Juristische Auslegung

In der juristischen Literatur finden sich nur wenige Quellen, die sich mit der Hypnose befassen. Es scheint aber so, als ob der Zustand der Hypnose als eine tief greifende, nicht krankhafte Bewusstseinsstörung verstanden wird.[18] Betrachtet man diese Aussage zusammen mit dem Ansatz, der auf die psychologischen Ursachen der Hypnose abstellt, so liegt weder eine psychische Beeinträchtigung noch ein dadurch verursachter krankhafter Zustand vor. Einzig die Wahrnehmung und das Bewusstsein sind verändert. Eine Hypnose führt nicht zu einer Störung der normalen körperlichen Funktionen.

II. Aussetzung gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Verlässt der Hypnotiseur sein Opfer, ohne die Hypnose aufzulösen, ist an eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gem. § 221 StGB zu denken. Von den beiden Tathandlungen des § 221 StGB hat der Hypnotiseur sein Opfer in eine hilflose Lage versetzt. Auf eine Veränderung des Aufenthaltsortes kommt es nach der Neufassung nicht mehr an.[19] Durch die Hypnose wirkt der Täter derart auf sein Opfer ein, dass es auf die Reize der Umwelt nicht mehr reagieren kann und nur noch auf die Suggestionen fixiert ist. Das Opfer kann sich selbst nicht mehr helfen, weswegen der Hypnotiseur es seinem Schicksal überlässt, wenn er die Hypnose nicht auflösen würde.

Die hilflose Lage des hypnotisierten Opfers lässt sich zwar auf ein Verhalten des Täters zurückführen, als Folge des Versetzens muss aber eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung für das Opfer wahrscheinlich sein.[20] Das ist vom Einzelfall abhängig und Tatfrage. Bleibt das hypnotisierte Opfer auf einer stark befahrenen Straße zurück oder im Winter bei Schneefall auf einer Bank, würde sich seine Lage verschlechtern. Eine weitere Verschlechterung seiner Lage droht ihm aber dann nicht, wenn der Hypnotiseur sein Opfer im hypnotisierten Zustand in einer sicheren Umgebung zurücklässt. Allein aus der Hypnose lässt sich eine schwere Gesundheitsbeschädigung nicht ableiten. Es müssen noch weitere, hypnosefremde Umstände hinzutreten.

III. Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB

Geschütztes Rechtsgut des § 239 StGB ist die persönliche Bewegungsfreiheit.[21] Damit wird nicht nur die Verwirklichung des auf einer Ortsveränderung gerichteten Wil-

lensentschlusses geschützt, sondern auch die bloße Möglichkeit des Ortswechsels.[22] Der hypnotische Zustand beschränkt das Opfer in seiner Bewegungsfreiheit bzw. er behindert es sogar völlig, da es sich nicht mehr eigenverantwortlich bewegen kann, sondern auf die Suggestionen des Hypnotiseurs fixiert ist. Der Tatbestand erfordert das Einsperren eines Menschen oder die sonstige Beraubung seiner persönlichen Freiheit.[23] Im Fall der Hypnose ist die Tatmodalität des Einsperrens nicht einschlägig, da es an den für das Einsperren notwendigen räumlichen Gebilden fehlt. Allerdings ist Einsperren als häufigste Begehungsform nur ein hervorgehobenes Beispiel.[24] Durch die Hypnose kann das Opfer auf andere Weise der Freiheit beraubt werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es durch die Suggestion daran gehindert wurde, sich räumlich fortzubewegen. Eine Freiheitsentziehung liegt daher sicherlich dann vor, wenn der Hypnotiseur dem Opfer befiehlt, einen Raum nicht zu verlassen. Zum gleichen Ergebnis kommt man wohl auch bei Suggestionen, bei denen der Hypnotisierte zwar den Raum verlassen darf, in seiner Bewegungsfreiheit aber dadurch eingeschränkt wird, dass er ganz bestimmte Straßen, Plätze oder Orte aufsuchen soll. Anders läge der Fall, wenn der Hypnotiseur seinem Opfer die Bewegungsfreiheit lässt und ihm ein mit der Bewegungsfreiheit vereinbartes Verhalten suggeriert.[25]

Bedenken gegen die Anwendung des § 239 StGB bestehen aber insofern, da Opfer einer Freiheitsberaubung nach ganz herrschender Meinung nur derjenige sein kann, der seiner Konstitution nach in der Lage ist, einen Fortbewegungswillen zu fassen und seinen Aufenthaltsort willkürlich zu verändern.[26] Untaugliches Tatobjekt sind folglich solche Personen, bei denen generell der natürliche Fortbewegungswille ausgeschlossen ist, wie z. B. bei Kleinstkindern[27] und sinnlos Betrunken und Schlafenden.[28] Allerdings haben psychisch Schwerkranke und auch hochgradig Schwachsinnige die Fähigkeit zur Willensbildung, es sei denn, ihre geistige Tätigkeit steht der eines Kleinstkindes gleich.[29]

Steht in der Jurisprudenz die Fähigkeit zur Willensbildung im Vordergrund, wird in der Psychologie und Medizin eine andere Einteilung und Terminologie verwendet. Die medizinischen Untersuchungen stellen auf den Bewusstseinszustand des Probanden ab.[30] Die Hypnose ist ein besonderer Wachzustand mit eingeschränkter, fokussierter Wahrnehmung. Durch eine suggestive Einleitung wird die Aufmerksamkeit auf das Unterbewusstsein gelenkt, das kritische und selbstbewusste Denken tritt in den Hintergrund.[31] Wahrgenommen werden dann besonders körperliche und emotionale Reize, aber auch einfache kognitive Leistungen sind in diesem Zustand möglich.[32] Das sinnliche Erfassen der äußeren Umwelt ist je nach Tiefe und Intension weitgehend eingeschränkt. Die hypnotische Trance ist grundsätzlich vom Wachzustand und vom Schlaf zu unterscheiden, allerdings sind die Übergänge fließend.[33] Im Gegensatz zur schamanischen Trance liegt die Aufmerksamkeit meist auf unmittelbaren und praktischen Zusammenhängen und Wahrnehmungen und ist deutlich eingeschränkt.[34]

Für die Frage der Freiheitsberaubung bedeutet das, dass das Opfer kein eigenes Wachbewusstsein mehr hat und nur auf die Suggestionen fixiert ist. Dem Opfer bleiben keine eigenen Handlungsmöglichkeiten. Es ist nur für die Suggestionen empfänglich und kann nicht mehr seine eigenen Handlungen reflektieren. Eser vergleicht daher den Zustand der Hypnose mit dem eines Bewusstlosen. Nach ihm sind daher hypnotisierte Personen der Fähigkeit der Willensentschließung beraubt,[35] sodass eine hypnotisierte Person nach diesen Erwägungen nicht der Freiheit beraubt werden kann.

IV. Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB

Nötigung kommt nicht bereits durch das Versetzen in den hypnotischen Zustand infrage, wohl aber durch Suggestionen, wenn das Opfer unter deren Einfluss dem Willen des Hypnotiseurs entsprechende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen vornehmen muss.

1) Drohung

Von den beiden Nötigungsmitteln sind hypnotische Befehle nur in Ausnahmefällen eine Drohung. Mit Drohung bezeichnet man das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert.[36] Ein Hypnotiseur braucht seinem Opfer nicht zu drohen. Er ist bereits durch die Hypnose in der Lage, die Handlungen zu bestimmen. Es widerspräche dem Wesen der Hypnose, wenn zusätzlich zur Hypnose der Täter dem Opfer droht. Ein hypnotischer Zustand kann weder durch Drohen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eingeleitet werden, noch braucht dem Opfer während der Hypnose mit einer solchen Gefahr gedroht zu werden. Im Wege der Suggestion hat der Täter die volle Kontrolle über das Opfer.

Einem Hypnotisierten kann aber auch aus einem zweiten Grund nicht gedroht werden: Eine Drohung setzt weiterhin voraus, dass das Opfer fähig ist, das Übel einzusehen und demgemäß sein Handeln auszurichten.[37] Folgt man der bisherigen Argumentation, dass durch Hypnose die Fähigkeit zur Kritikbildung und zu reflektiertem Handeln ausgeschlossen wird, kann das Opfer nicht in der Lage sein, das Übel einzusehen.

2) Gewalt

Es erscheint unsachgemäß, Hypnose mit der Entfaltung körperlicher Kraft gleichzusetzen. Der Hypnotiseur ist vielmehr seinem Opfer geistig überlegen und kann es durch Techniken der Entspannung und Fixierung auf einen Gegenstand in die Hypnose versetzen. Hypnose ist daher eher eine psychische Form der Zwangerzeugung als eine physische. Will man Hypnose unter § 240 StGB subsumieren, ergibt sich das Problem der Definition des Gewaltbegriffs.

a) RG

Das RG definierte den Gewaltbegriff über das Ausmaß der körperlichen Kraftentfaltung auf Täterseite.[38] Die Anwendung von Hypnose wurde nicht als Gewalt bewertet, weil sie ohne Rücksicht auf das Maß der körperlichen Anstrengung des Täters lediglich eine rein psychische Beeinflussung des anderen darstellt.[39]

b) BGH

Der BGH bestimmt den Gewaltbegriff nicht von der Kraftentfaltung auf der Täterseite, sondern er sieht den Schwerpunkt des Gewaltbegriffs in der Zwangswirkung beim Opfer. Das physische Element des Gewaltbegriffs verlagerte sich weg vom Angriffsverhalten des Täters hin zur Auswirkung des Zwangsmittels beim Opfer.[40] Deswegen war nun auch das gewaltlose Beibringen von betäubenden Mitteln Gewaltanwendung.[41] Gewalt liegt danach vor, wenn der Täter durch (nicht notwendig erhebliche) körperliche Handlungen die Ursache dafür setzt, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird. Dabei hat der BGH herausgestellt, dass die körperliche Zwangswirkung beim Opfer entscheidend sei, ob diese jedoch mittels Muskelkraft, z. B. durch einen betäubenden Schlag, erfolgt oder durch Beibringen eines Narkotikums, ist unerheblich.[42] Die Hypnose kann man mit einem Narkotikum vergleichen. Beiden ist gemein, dass die Willensbetätigung des Opfers ausgeschaltet wird. Bei der Hypnose kommt nur der Umstand hinzu, dass der Täter sich Zugang auf die Willensbildung seines Opfers verschafft. Es besteht aber kein Unterschied im körperlichen Befinden des Opfers. Sowohl bei der Hypnose als auch bei einer Narkose verliert das Opfer die Kontrolle über seinen Körper, verbunden mit einer Erinnerungslücke. Es ist dabei unerheblich, ob das Opfer die Suggestionen als "Gewalt" empfunden hat. Nach der Ansicht des BGH liegt Gewalt gegen eine Person auch dann vor, wenn diese sie nicht als solche empfindet.[43]

c) Laepple-Urteil des BGH

Der BGH hat in seinem "Laepple-Urteil" die Körperlichkeit des Zwangs als Voraussetzung des Gewaltbegriffs gänzlich aufgegeben.[44] Nach dem sog. vergeistigten Gewaltbegriff setzt Gewalt eine – nicht notwendig erhebliche – Kraftentfaltung voraus, durch die entweder physischer oder psychischer Zwang ausgelöst wird, den das Opfer als körperlichen Zwang empfindet.[45] Körperlich wird ein psychischer Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.[46] Das Opfer kann im Zustand der Hypnose dem durch die Suggestion vermittelten Zwang nicht ausweichen. Sein Wille wird derart ausgeschaltet, dass es sich nicht selbst aus der Hypnose befreien kann.

d) BVerfG

Nach der Entscheidung des BVerfG zu den Fällen der Sitzblockade ist fraglich, inwiefern an dem sog. vergeistigten Gewaltbegriff noch festgehalten werden kann.[47] Das BVerfG hat die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB als Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt.[48] Das BVerfG betonte, dass die Zwangswirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch die der Gewaltanwendung erfüllen.[49] Nach der Auffassung des Gerichts soll dem Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung aufseiten des Täters wieder verstärkt Bedeutung zukommen, sodass psychische Einwirkungen wohl kaum noch zur Annahme von Gewalt berechtigen dürften. Das vom BVerfG wieder aufgegriffene Kriterium der Kraftentfaltung auf Täterseite ist in der Literatur auf Unverständnis gestoßen.[50] Kritisiert wird u. a., dass eine Kraftentfaltung weder aus historischen noch grammatikalischen Gründen notwendigerweise im Gewaltbegriff enthalten sei.[51]

e) Inhaltliche Reichweite

Die inhaltliche Reichweite dieser Entscheidung wird unterschiedlich beurteilt.[52] Zwar hat nach § 15 Abs. 1 BVerGG die Entscheidung für alle Gerichte und Behörden bindende Wirkung, jedoch halten nun einige jede über den engen Gewaltbegriff hinausgehende Interpretation für nicht mehr vertretbar.[53] Die Strafgerichte erkennen dem Beschluss des BVerfG nur eine begrenzte Bindungswirkung zu. Sie beschränken auch weiterhin den Begriff der Gewalt nicht auf Fälle der körperlichen Kraftentfaltung. Nur dann, wenn das Verhalten des Täters allein in der körperlichen Anwesenheit bestehe und die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur sei, könne Nötigung nicht mehr angenommen werden.[54] Legt man diese Auslegung des Gewaltbegriffs zugrunde, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass die Suggestion eines Hypnotiseurs keine Gewalt ist. Der Hypnotiseur wirkt nicht physisch auf das Opfer ein. Er hat sein Opfer nur durch Worte bzw. beruhigende Bewegungen in einen Zustand der Willenseinschränkung und Widerstandslosigkeit versetzt. Auch die Suggestionen während der Hypnose wirken nicht körperlich auf den Hypnotisierten ein. Die Suggestionen sind nur Worte, mit denen der Hypnotiseur auf den Willen des Hypnotisierten Einfluss nehmen will. Damit ist sowohl das Versetzen in die Hypnose als auch die Suggestion in der Hypnose nach der neueren Rechtsprechung keine Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB.

V. Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB

Nimmt sich der Hypnotiseur während des hypnotischen Zustandes Geld vom Probanden, ist ein Diebstahl zu diskutieren. Anknüpfungspunkt für die weitere Untersuchung ist die Frage, ob eine hypnotisierte Person noch Gewahrsamsträger sein kann.

1) Gewahrsam

Gewahrsam ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, aufgrund dessen die Sache der Person derart zugänglich ist, dass diese ihren Herrschaftswillen über die Sache nach den Gepflogenheiten des täglichen Verkehrs ausüben kann.[55] Für den Gewahrsam genügt ein natürlicher Beherrschungswille.[56] Hierfür reicht es aus, dass die Personen zur Bildung eines natürlichen Willens fähig sind.[57] Geschäfts- oder deliktsfähig muss das Opfer nicht sein, wohl aber setzt der natürliche Wille die Vorstellung und das Verständnis des Handelnden voraus. Nach der Rechtsprechung behält folglich auch ein Geisteskranker oder eine bewusstlose Person weiterhin den Gewahrsam an ihren Sachen, da eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung des Herrschaftswillens den Gewahrsam nicht beendet.[58] Ein natürlicher Herrschaftswille wird aber in Fällen abgelehnt, in denen das Opfer zu keiner eigenen Gedankenarbeit und selbstständiger Willensbildung mehr fähig ist.[59] Der Gewahrsamswille wird durch die Hypnose nicht ohne Weiteres beseitigt. Bei einem Hypnotisierten besteht der allgemeine Wille, über die Sachen zu verfügen, weiter. Er ist durch die Hypnose nur gelähmt, ihm in einer entsprechenden körperlichen Betätigung Ausdruck zu verleihen. Obwohl eine hypnotisierte Person rein tatsächlich nicht die Möglichkeit hat, über die Sachen zu verfügen, kann daraus jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sie den Gewahrsam verloren hat. Ein Gewahrsamsverlust tritt vielmehr erst dann ein, wenn das den Gewahrsam beseitigende Ereignis nicht nur vorübergehend ist. Das RG hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, entscheidend für das Bestehenbleiben des Gewahrsams sei immer nur die Fortdauer der Möglichkeit für den Eigentümer, die tatsächliche Gewalt auszuüben.[60] Ähnlich wie bei einem Schlafenden bleibt die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt weiter auszuüben, auch bei einem Hypnotisierten weiter bestehen.[61]

2) Gewahrsamsbruch

Der Hypnotiseur kann durch die Suggestionen sein Opfer dazu veranlassen, dass es die Wegnahme seiner Gegenstände duldet. Damit stellt sich die Frage, ob das Opfer durch die Hypnose in den Gewahrsamswechsel einwilligen kann. Die tatsächliche Herrschaftsmacht muss ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben werden.[62] Ist sich das Opfer im Zeitpunkt des Verlustes der tatsächlichen Herrschaft darüber bewusst, dass es den Gewahrsam nicht nur lockert, sondern völlig preisgibt, liegt rechtlich darin ein Einverständnis vor.[63] Der natürliche Wille reicht hierfür aus, weswegen auch Betrunkene in den Gewahrsamswechsel einwilligen können.[64] Ein Einverständnis setzt aber stets voraus, dass der Gewahrsamswechsel durch den Berechtigten wahrgenommen und geduldet wird.[65] Hieran fehlt es bei einem Hypnotisierten. Als Folge der Hypnose kann das Opfer die Handlungen des Täters nicht mehr reflektieren und kritisch hinterfragen. Es lässt mit sich bloß geschehen, was ihm suggeriert wird. In dem rein passiven Verhalten des Opfers kann aber kein willensgesteuertes Einverständnis gesehen werden.[66]

VI. Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB

Aus dem Bereich der Vermögensdelikte ist an eine Strafbarkeit des Hypnotiseurs wegen Betruges zum Nachteil des Hypnotisierten zu denken. Vorstellbar sind hier Fälle, in denen der Hypnotiseur sein Opfer durch Suggestion dazu veranlasst, ihm Geld auszuhändigen. Der objektive Tatbestand des Betruges erfordert eine Täuschungshandlung, auf der eine Irrtumserregung beruht und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten.

Eine Täuschung ist ein irreführendes Verhalten, durch das auf das Vorstellungsbild des Opfers eingewirkt wird.[67] Hieran fehlt es. Der Täter kann auf das Vorstellungsbild des hypnotisierten Opfers nicht mehr einwirkten. Es befindet sich in einer tiefen Trance. Damit geht ein Verlust der Kritikfähigkeit des Wachbewusstseins einher. Ein eigenes Vorstellungsbild, auf das eingewirkt werden könnte, ist bereits durch die Hypnose ausgeschaltet. Das vom Täter suggerierte Verhalten basiert daher nicht auf einer Täuschungshandlung, sondern auf einer durch die Hypnose bedingten Kritiklosigkeit des Bewusstseins.

VII. Erpressung gem. § 253 Abs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit des Hypnotiseurs wegen Erpressung scheidet aus, da objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Einsatz einfacher Nötigungsmittel iSd § 240 StGB ist, an denen es fehlt.[68] Entsprechend den zu § 240 StGB gemachten Ausführungen setzt Gewalt den Einsatz von physischer Kraft voraus. Allerdings beruht der durch Hypnose vermittelte Zwang nur auf einer Veränderung des Bewusstseins, sodass es bereits an dem Merkmal der Gewalt fehlt.

Diese Argumentation schließt im weiteren Verlauf der Prüfung die klassische Streitfrage aus, wie die Opferreaktion bei der Erpressung beschaffen sein muss. Als Opferreaktion kommt nach Ansicht der Literatur nur ein Verhalten infrage, das eine bewusste Vermögensverfügung darstellt, da sie von der Einordnung des Betrugs und der Erpressung als Selbstschädigungsdelikt einerseits und des Diebstahls als Fremdschädigungsdelikt andererseits argumentiert und wie beim Betrug eine Vermögensverfügung verlangt.[69] Eine bewusste Vermögensverfügung ist im Fall der Hypnose wegen des Fehlens eines reflektierten Handelns nicht mehr möglich.

Nach der Rechtsprechung ist eine Vermögensverfügung des Genötigten nicht erforderlich, sodass auch eine eigenmächtige Vornahme der schädigenden Handlung durch den Täter nach Ausschaltung des Opfers (vis absoluta) Erpressung sein kann.[70] Damit sind die Fälle gemeint, in denen das Opfer durch absoluten Zwang daran gehindert wird, einen Entschluss zu fassen oder einen gefassten Entschluss zu verwirklichen. Die Strafbarkeit wird dabei nicht ausgeschlossen, wenn der Zwang das Verhalten des Opfers bestimmt und es sich lediglich ohne inneres Widerstreben mit der Situation abfindet.[71] Durch die Hypnose erlangt der Hypnotiseur die Kontrolle über das Verhalten des Opfers, das sich den Suggestionen nicht widersetzen kann. Damit wäre nach Ansicht der Rechtsprechung Hypnose ein geeigneter Zustand zur Verwirklichung einer Erpressung.

VIII. Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB

Der Tatbestand des Raubes besteht aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl.[72] Der Täter muss den vollen Tatbestand des Diebstahls verwirklichen und dabei Gewalt oder Drohung als Mittel der Brechung fremden Gewahrsams einsetzen. An einem Hypnotisierten kann zwar ein Diebstahl begangen werden, entsprechend dem zu § 240 StGB Gesagten fehlt es aber an den Raubmitteln der Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

2. Teil: Strafbare Handlungen durch Hypnotisierte

I. Unmittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Suggeriert der Hypnotiseur seinem Opfer strafbare Handlungen und wird es so zu einem sozialschädlichen Verhalten missbraucht, stellt sich die Frage, ob er sich im Zustand der Hypnose strafbar machen kann. Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind, dass der Täter – hier der Hypnotisierte – den objektiven Tatbestand vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Dem liegt implizit die Annahme einer Handlung zugrunde. Der strafrechtliche Handlungsbegriff erlangt im Rahmen der Strafbarkeit eines Hypnotisierten Bedeutung. In einem zweiten Schritt stellt sich das Problem des vorsätzlichen Handelns und der Schuldfähigkeit.

1) Handlung

Ein einheitlicher Handlungsbegriff hat sich in der Literatur bisher nicht gebildet.[73] Allen Definitionen ist gemein, dass der Begriff der Handlung negativ von durch Menschen verursachten Geschehensabläufen abgegrenzt wird, die nicht in das Blickfeld des Rechts als eine menschliche Verhaltensordnung geraten können.[74] Würden die Handlungen in der Hypnose dem Opfer rechtlich nicht perso-

nal zurechenbar sein, wären die Geschehensabläufe von vornherein eine irrelevante Nichthandlung. Nach der Rechtsprechung und mit Zustimmung der Literatur sind Körperbewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit keine Handlungen.[75] Abscheidungsmerkmal zur bloßen Bewusstseinsstörung ist der völlig ausgeschaltete geistige Steuerungsapparat. Dieser wird bei einem tiefen Schlaf, Ohnmacht oder auch Narkose angenommen.[76] Hypnose wird häufig mit einem Schlafenden verglichen.[77]

Der Vergleich soll die gesteigerte körperliche und geistige Ruhe, die Abnahme der eigenen Bewegungsimpulse, den Verlust der Gedanken und die Abnahme der Aufnahmefähigkeit gegenüber der Außenwelt bei gleichzeitiger gesteigerter Fixierung auf die Suggestionen des Hypnotiseurs erklären. Keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne liegen vor, wenn die Beherrschbarkeit durch den Willen vollständig ausgeschlossen ist. Daher nimmt Jescheck zu Recht bei einer tiefen Hypnose keine Handlung an,[78] da das Opfer das erzwungene Verhalten nicht reflektieren kann und es für ihn nicht beherrschbar ist.

2) Vorsatz

Darüber hinaus wäre Voraussetzung für eine unmittelbare Täterschaft des Hypnotisierten, dass er vorsätzlich handeln würde. In der Literatur hat sich die Aufspaltung des Vorsatzes in ein intellektuelles und ein voluntatives Element durchgesetzt.[79] Das intellektuelle Vorsatzelement stellt darauf ab, dass der Täter im Augenblick der Tat die Merkmale des Tatbestandes in seinem Vorstellungsbild aufgenommen hat.[80] An einem aktuellen Bewusstsein der Tatumstände fehlt es aber dann, wenn ein Wahrnehmungsprozess nicht stattfinden kann und der Täter kein Täterbewusstsein entwickelt.[81] Werden das Vorstellungsbild und die Fähigkeit zur Willensentschließung gänzlich ausgeschaltet, so kann diese Person die Bedeutung ihres Verhaltens nicht reflektieren. Ein Wahrnehmungsprozess, wie ihn das intellektuelle Vorsatzelement beschreibt, fehlt einer hypnotisierten Person.

Das voluntative Element stellt darauf ab, dass der Täter nicht nur in einer Wissens-, sondern auch in einer Willensbeziehung zu seiner Tat steht. Hierfür muss ein persönlichkeitsadäquater Impuls zum Handeln vorliegen.[82] Setzt der Täter zur Erreichung seines Ziels die notwendigen Mittel aufgrund seines Kausalwissens ein, ist das Willenselement unproblematisch gegeben. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Impuls zur Tat nicht die rational kontrollierenden Ebenen der höheren Bewusstseinsschichten durchläuft, sondern in tieferen Schichten der Persönlichkeit liegt.[83] Sicherlich handelt das hypnotisierte Opfer nicht aufgrund seines Kausalwissens, da es durch die Hypnose ausgeschlossen ist. Allerdings ist der Fall auch nicht mit einer Affekttat vergleichbar, bei der diskutiert wird, ob der Impuls zur Handlung aus einer tieferen Schicht der Persönlichkeit herrührt. Grund für das Handeln des Hypnotisierten sind die Suggestionen des Hypnotiseurs. Eine eigene Fähigkeit, Impulse zu generieren, hat er nicht mehr, sodass eine hypnotisierte Person auch ohne voluntatives Element handelt.

3) Schuldfähigkeit

Eine unmittelbare Täterschaft des Hypnotisierten scheitert letztlich auch an dessen Schuldunfähigkeit, da der hypnotische Zustand einer tief greifenden, nicht krankhaften Bewusstseinsstörung entspricht, die zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führt.[84]

II. Mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Nachdem eine unmittelbare Täterschaft eines Hypnotisierten nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob eine Person unter dem Einfluss der hypnotischen Suggestion zur Ausführung von strafbaren Handlungen benutzt werden kann. Die Literatur geht wohl von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, wenn auch bisher kein Fall eines hypnotischen Verbrechens nachgewiesen ist.[85]

Geht man von der Möglichkeit aus, dass der Hypnotiseur dem Hypnotisierten strafbare Handlungen suggerieren kann, so kann die Handlung des Hypnotisierten dem Hypnotiseur nur dann als eigenes Werk gem. § 25 Abs. 1, 2. Alt StGB zugerechnet werden, wenn er die Erfolgsherbeiführung im Rechtssinne beherrscht hat. Der für eine Zurechung notwendige Verursachungsbeitrag liegt darin, dass er den Hypnotisierten durch die Einleitung in die Hypnose und die anschließenden Suggestionen zu den Handlungen veranlasst hat.

Nach der Literatur muss der mittelbare Täter objektiv die Tatherrschaft besitzen.[86] Diese Tatherrschaft wird durch

einen Strafbarkeitsmangel des Vordermannes indiziert.[87] Diese ist u. a. gegeben, wenn das Werkzeug objektiv tatbestandslos handelt.[88] Folgt man der Ansicht, dass im Zustand der Hypnose keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne möglich sind, hat der Hintermann die Herrschaft über den Hypnotisierten. Geht man jedoch davon aus, dass auch Handlungen unter Hypnose strafrechtlich relevant sind, so fehlt es dem Hypnotisierten am Vorsatz. Handelt der Vordermann objektiv, aber nicht subjektiv tatbestandsmäßig, besitzt der die Tat veranlassende Hintermann regelmäßig kraft überlegenen Wissens die Tatherrschaft.[89]

Auch die Rechtsprechung, die im Rahmen des Vorsatzes nach dem Täterwillen fragt,[90] kommt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ihr ist Täter, wer mit animus auctoris handelt und die Tat als eigene will, während Teilnehmer ist, wer mit animus socii handelt und die Tat als fremde will.[91]

III. Selbstschädigung in mittelbarer Täterschaft

Auf die Fälle der Selbstschädigung in mittelbarer Täterschaft muss an dieser Stelle gesondert eingegangen werden. Denkbar sind Fälle, in denen der Hypnotiseur seinem Opfer z. B. suggeriert, ihm opfereigenes Geld zu übergeben. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet aus, weil bei einer hypnotisierten Person nicht auf das Vorstellungsbild durch eine Täuschungshandlung eingewirkt werden kann, sodass eine Strafbarkeit wegen eines Diebstahls in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB möglich ist.

Der Hypnotisierte schädigt sich selbst, wenn er dem Hypnotiseur sein Geld aushändigt. Dieser Erfolg kann dem Hypnotiseur als eigenes Werk nur zugerechnet werden, wenn er die Erfolgsherbeiführung im Rechtssinne beherrscht hat, weil sein Opfer nicht eigenverantwortlich handelte. Strittig ist, nach welchen Maßstäben über die eigenverantwortliche Selbstschädigung zu entscheiden ist.

1) Exkulpationslösung

Nach der sog. Exkulpationslösung soll die Eigenverantwortlichkeit einer Selbstschädigung nach den gleichen Kriterien bestimmt werden wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Fremdverletzung.[92] Wäre der Handelnde in einer Lage, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vorsatztäter ausschlösse, so ist der Tatveranlasser mittelbarer Täter.[93] Solche Situationen bestehen, wenn der Vordermann über den selbstschädigenden Charakter seines Handelns getäuscht wird (§ 16 StGB) oder wenn die Selbstschädigung u. a. durch Geisteskranke (§ 20 StGB) erfolgt.[94] Der hypnotische Zustand entspricht einer tief greifenden, nicht krankhaften Bewusstseinsstörung, die zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führt.[95] Hätte das Opfer nicht sich selbst, sondern einen Dritten geschädigt, wäre seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vorsatztäter nach § 20 StGB ausgeschlossen. Der Hypnotiseur ist als Tatveranlasser des Diebstahls nach den Vertretern der Exkulpationslösung mittelbarer Täter.

2) Einwilligungsprinzip

Die Vertreter des sog. Einwilligungsprinzips bestimmen die Eigenverantwortlichkeit anhand der Regeln der rechtfertigenden Einwilligung.[96] Sie dehnen den Bereich des unfreien Handelns und damit die Möglichkeit der mittelbaren Täterschaft weiter aus. Besitzt der sichselbst Schädigende nicht die erforderliche Einwilligungsfähigkeit oder war sein Entschluss nicht frei von Zwang oder wesentlichen Willensmängeln, so ist der Tatveranlasser mittelbarer Täter.[97] Der Entschluss, sich hypnotisieren zu lassen, muss immer frei von Zwang sein. Eine Hypnose setzt einen gewissen Grad an Hypnotisierbarkeit voraus, weswegen eine Hypnose gegen den Willen des Probanden nicht möglich ist. Diese medizinische Notwendigkeit bedeutet für die strafrechtliche Relevanz, dass der Proband rechtfertigend in die Hypnose einwilligt. Stellt man allerdings auf den Entschluss der Selbstschädigung in Form der Aushändigung des Geldes ab, kommt man zu einem anderen Ergebnis. Zu diesem Zeitpunkt war das Opfer bereits hypnotisiert und konnte seine Entscheidungen nicht mehr frei treffen, sondern war ausschließlich auf die Suggestionen fixiert. Durch die bestehende Hypnose hat das Opfer nicht die notwendige Einwilligungsfähigkeit, sodass auch nach den Vertretern des Einwilligungsprinzips der Tatveranlasser mittelbarer Täter ist.

3. Teil: Ergebnis

Hypnose ist in der Medizin seit langem anerkannt, ihre Ursachen und genauen Gründe sind jedoch bis heute nicht abschließend geklärt. Im Mittelpunkt der medizinischen Untersuchungen steht ein verändertes Bewusstsein, das auf Suggestionen reduziert ist und reflektierte Handlungen umgeht. Bei der Analyse der Strafbarkeit des Hypnotiseurs durch Handlungen am Hypnotisierten steht man vor dem Problem, das medizinische Verständnis des Bewusstseins auf die juristische Terminologie zu übertragen, bei der die Willensbetätigung und -bildung

von zentraler Bedeutung sind. Eine kunstgerecht durchgeführte Hypnose ist nur eine vorübergehende Beeinträchtigung der normalen Wahrnehmung, weswegen sie keine Körperverletzung ist. Insofern fehlt es an einem krankhaften Zustand. Davon unberührt bleiben die Fälle einer fehlerhaft durchgeführten (Spontan- und Bühnen-)Hypnose, die zu einem dem schweren Schock vergleichbaren Zustand führen können. Der Strafbarkeit des Hypnotiseurs steht in diesen Fällen auch eine mögliche Einwilligung des Opfers nicht entgegen, da diese wohl nur in das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Hypnose erteilt wurde. Daher ist der Hypnotiseur auch dann nicht gerechtfertigt, wenn er sein Opfer im Zustand der Hypnose in einer Lage zurücklässt, in der ihm eine schwere Gesundheitsbeschädigung droht, wodurch der Tatbestand der Aussetzung einschlägig ist.

Die Tatbestandsverwirklichung einer Freiheitsberaubung hängt von der Frage ab, ob eine hypnotisierte Person überhaupt einen natürlichen Fortbewegungswillen haben kann, da Schutzgut einer Freiheitsberaubung die Freiheit der Willensbildung ist. Durch die Hypnose wird jedes eigene kritische Reflektieren von Handlungen ausgeschaltet und durch die Suggestionen des Hypnotiseurs ersetzt, sodass der Hypnotisierte keine eigene Fähigkeit zur Willensentschließung mehr hat und der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt ist.

Eine Nötigung hat bereits das RG verneint, da die Hypnose eine reine psychische Beeinflussung des Opfers ist. Die Rechtsprechung hat aber im Laufe der Zeit das Merkmal der Körperlichkeit der Zwangswirkung nahezu vollständig aufgegeben, sodass auch Hypnose durchaus den Tatbestand der Nötigung verwirklichen kann. Allerdings ist das BVerfG der Rechtsprechung des BGH entgegengetreten und hat wieder die körperliche Kraftentfaltung in den Mittelpunkt gestellt, weswegen die nur psychisch wirkende Hypnose kein Nötigungsmittel iSd § 240 StGB ist. Lehnt man bereits die Voraussetzungen eines Nötigungsmittels ab, so scheidet folgerichtig auch eine Strafbarkeit wegen Erpressung und Raub aus.

Dagegen kann sich der Hypnotiseur wegen eines Diebstahls strafbar machen, denn der Hypnotisierte hat auch während der Hypnose weiterhin Gewahrsam an seinen Sachen. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass der Hypnotisierte keine eigene Fähigkeit zur Willensentschließung im Rahmen des Tatbestandes der Freiheitsberaubung hat, da der Gewahrsam nicht durch ein nur vorübergehendes Ereignis aufgehoben werden kann. Rechtlich ist die suggerierte Duldung in den Gewahrsamsbruch keine Einwilligung in den Gewahrsamswechsel, da das Opfer den Gewahrsamswechsel wahrnehmen und dulden muss. Hieran fehlt es, weil das Opfer das eigene Handeln nicht mehr reflektieren und rechtlich – wenn auch nur in seiner Laienssphäre – würdigen kann. Aus diesem Grund scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges aus. Der Täter kann nicht auf das Vorstellungsbild des Hypnotisierten einwirken, da dieser gar keines mehr hat.

Entsprechend der fehlenden Fähigkeit zur eigenen Willensentschließung kann sich der Hypnotisierte selbst nicht strafbar machen, da dessen geistiger Steuerungsapparat ausgeschaltet ist und er so keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne vornehmen kann. Zusätzlich würde er vorsatzlos handeln. Der Strafbarkeitsmangel des Vordermannes führt aber zu einer Strafbarkeit des Hypnotiseurs in mittelbarer Täterschaft, wenn dieser strafbare Handlungen durch den Hypnotisierten begeht. Dabei stellt sich das Problem der rechtlichen Beurteilung einer Selbstschädigung. Wegen des Verlustes zu einem reflektierten Handeln und der eigenen Willensentschließung wird die Selbstschädigung dem Hypnotiseur als eigenes Werk zugerechnet.


[1] Als Hypnose wird entweder das Verfahren zum Erreichen einer hypnotischen Trance bezeichnet, die durch vorübergehend geänderte Aufmerksamkeit und meist tiefe Entspannung gekennzeichnet ist. Oder der Begriff bezeichnet den Zustand der hypnotischen Trance, der durch eine hypnotische Induktion erreicht wird. Die Begriffe Hypnose und Trance werden häufig synonym verwendet, wobei Trance nur für den Zustand steht, Hypnose hingegen den Zustand sowie das Verfahren bezeichnen kann.

[2] Die Beeinflussung von Denk-, Willens- und Handlungsabläufen eines Menschen wird als Suggestion (vom lateinischen "suggere" – unterschieben, eingeben) bezeichnet. Nach Bernheim ist Suggestion "im weitesten Sinne der Vorgang, durch welchen eine Vorstellung in das Gehirn eingeführt und von ihm angenommen wird". Bernheim H., Die Suggestion und ihre Heilwirkung, in Wilhelm Engelmann (1888).

[3] Die grundsätzliche Möglichkeit, antisoziale Handlungen zu suggerieren, ist in der Literatur anerkannt, vgl. Gerhard Schütz, Hypnose in der Praxis (1997), S. 45, 92.

[4] Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1, 32. Aufl. (2008), Rn. 255; Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 56. Aufl. (2009), § 223 Rn. 3a.

[5] Siehe zum Körperlichkeitsbezug Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. (2006), § 223 Rn. 4.

[6] Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 223 Rn. 4.

[7] Lilie , in: Jähnke/Laufhütte/Odersky (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. 6, 11. Aufl. (2005), § 223 Rn. 8.

[8] Siehe zur sog. "Wachsuggestibilität" Dirk Revenstorf, Klinische Hypnose (1990), S. 73 ff.; siehe allgemein zum hypnotischen Zustand Jeannot Hoareau, Klinische Hypnose (1996), S. 58 ff.

[9] Vgl. körperliche Misshandlung durch schweren Schock nach Verkehrsunfall: Stuttgart NJW 1959, 831; KG VRS 35, 353; Koblenz VRS 42, 29; Hamm DAR 72, 190. Zu Gesundheitsschäden durch Hypnose Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 438, sowie Hans-Christian Kossak, Lehrbuch Hypnose, 4. Aufl. (2004), S. 184.

[10] Lilie, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch (Fn. 7), § 223 Rn. 13.

[11] Mezger ZStW 1912, 847, 851.

[12] Lilie, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch (Fn. 7), § 223 Rn. 15.

[13] RGSt 73, 316, 319; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1, 9. Aufl. (2003), I § 9 Rn. 2; Stree, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 225 Rn. 12.

[14] Vgl. Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 84.

[15] Vgl. Hoareau a.a.O. (Fn. 8), S. 21 ff.; siehe insbesondere zu dem von Pawlow entwickelten Modell der neuro-physio­logischen Inhibition Kossak a.a.O. (Fn. 9), S. 50 f.

[16] Vgl. Hoareau a.a.O. (Fn. 8), S. 23 ff.; Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 40 ff.

[17] Vgl. Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 87 ff.

[18] Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. (2007), § 20 Rn. 7.

[19] Hörnle Jura 1998, 177; Küpper ZStW 111, 42; Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 221 Rn. 6; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 4), Rn. 199.

[20] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 221 Rn. 4; Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 221 Rn. 10.

[21] Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 4), 370.

[22] Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 2, 9. Aufl. (2008), § 22 Rn. 2; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 239 Rn. 4.

[23] Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 239 Rn. 2.

[24] Lackner/Kühl a.a.O. (Fn. 18), § 239 Rn. 3; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 4), Rn. 372; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 239 Rn. 6.

[25] Vgl. Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 239 Rn. 6, danach soll bereits eine psychisch vermittelte Schranke eine Freiheitsberaubung sein, wenn sie in der Vorstellung des Opfers eine Ortsveränderung unmöglich macht.

[26] BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188; Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 239 Rn. 3; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 239 Rn. 4.

[27] BayObLG JZ 1952, 237.

[28] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 239 Rn. 3.

[29] RGSt 62, 160; BGHSt 32, 183, 187 f.

[30] Hoareau a.a.O. (Fn. 8), S. 32 ff.

[31] Kossak a.a.O. (Fn. 9), S. 79.

[32] Kossak a.a.O. (Fn. 9), S. 80.

[33] Die für den Schlaf typischen REM-Phasen fehlen in der Hypnose, vgl. Kossak a.a.O. (Fn. 9), S. 183.

[34] Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 73 ff.

[35] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 234 Rn. 3. Das Reichsgericht hat die Hypnose noch undifferenziert als einen Zustand der Willenseinschränkung und Widerstandslosigkeit beschrieben, vgl. RGSt 64, 113, 115.

[36] Wessels/Hettinger a.a.O.  (Fn. 4), Rn. 402; BGHSt 16, 386, 387.

[37] Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 4), Rn. 417; Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 240 Rn. 43.

[38] RGSt 56, 87, 88; 64, 113, 115.

[39] RGSt 64, 133.

[40] Vgl. Gropp/Sinn, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, (2005), § 240 Rn. 33.

[41] BGHSt 1, 145, 147.

[42] BGHSt 1, 145, 147.

[43] BGHSt 4, 210, 211; 16, 341, 343; 25, 237, 238.

[44] BGHSt 23, 46.

[45] Vgl. Gropp/Sinn, in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Fn. 40), § 240 Rn. 34.

[46] BGHSt 23, 126, 127; BayObLG NJW 1990, 59; BayObLG NJW 1993, 212.

[47] Schröder JuS 1995, 875, 877; Amelung NJW 1995, 2589; BGH NJW 1995, 2862; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647; Krey JR 1995, 265.

[48] BVerfG NJW 1995, 1141.

[49] BVerfG NJW 1995, 1141, 1142.

[50] Lesch JA 1995, 889, 894; Scholz NStZ 1995, 417, 420.

[51] Schroeder JuS 1995, 875, 878.

[52] Gropp/Sinn, in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Fn. 40), § 240 Rn. 38 ff. mwN.

[53] Hruschka NJW 1996, 160, 161; Lesch StV 1996, 152, 154; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 4), Rn. 392.

[54] BGH NJW 1995, 2643; 1996, 203, 205; OLG Zweibrücken NJW 1996, 867.

[55] Schmitz, in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Fn. 40), § 242 Rn. 46; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 24; BGHSt 16, 273; 22, 182.

[56] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 29.

[57] RGSt 2, 334.

[58] BGHSt 4, 210, 211; Hamburg MDR 1947, 35.

[59] Ruß, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch (Fn. 7), § 242 Rn. 24.

[60] RGSt 38,44; 48, 384; 50, 183; 53, 175.

[61] Vgl. BGHSt 4, 211 wonach auch ein Bewusstloser den Gewahrsam an seinen Sachen behält.

[62] Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1, 10. Aufl. (2008), Rn. 31; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 35.

[63] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 36; Fischer (Fn. 4), § 242 Rn. 22.

[64] RG JW 1939, 224; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 36.

[65] Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 242 Rn. 36.

[66] Im Ergebnis so auch Ruß, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch (Fn. 7), § 242 Rn. 35.

[67] Lackner/Kühl a.a.O. (Fn. 18), § 263 Rn. 6.

[68] Der Begriff der Drohung hat in § 253 I denselben Inhalt wie in § 240 I, vgl. BGHSt 31, 195, 198.

[69] Wessels/Hillenkamp, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 2, 31. Aufl. (2008), Rn. 733; Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 253 Rn. 8.

[70] BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; 42, 196, 199.

[71] Vgl. zur Unterscheidung zwischen Willen und Empfindung des Opfers OLG Stuttgart NJW 1989, 1620.

[72] Rengier a.a.O. (Fn. 62) § 7 Rn. 1.

[73] Vgl. Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 5. Aufl. (2004), § 6 Rn. 3; vgl. zu den verschiedenen Handlungslehren Lenckner, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 13 Rn 25 ff.

[74] Jescheck , in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. 1, 12 Aufl. (2007), vor § 13 Rn. 25; Lenckner, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 13 Rn. 37.

[75] RGSt 64, 353; BGHSt 1, 126, 127; Jescheck, in: Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch (Fn. 73), vor § 13 Rn. 37.

[76] Lenckner, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 13 Rn. 39.

[77] Revenstorf a.a.O. (Fn. 8), S. 26, spricht von "Ermüdungsphasen". Zum grundsätzlichen Unterschied zwischen Schlaf und Hypnose Kossak a.a.O. (Fn. 9), S. 183.

[78] Jescheck, in: Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch (Fn. 73), vor § 13 Rn. 37.

[79] Wessels/Beulke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 38. Aufl. (2008), Rn. 203.

[80] Fischer a.a.O. (Fn. 4), § 15 Rn. 4; Wessels/Beulke a.a.O. (Fn. 78), Rn. 238.

[81] Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 15 Rn. 50.

[82] Stratenwerth/Kuhlen a.a.O. (Fn. 72), § 8 Rn. 100.

[83] Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 15 Rn. 61.

[84] Lackner/Kühl a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 7.

[85] Gustav Aschaffenburg, Handbuch der gerichtlichen Psychotherapie, Hrsg. von Alfred Hoche, 3. Aufl. (1934), S. 25 – 27, der aus dem fehlenden Nachweis die Möglichkeit eines hypnotischen Verbrechens verneint. Anders jedoch Forel, für den sicher ist, dass "ein sehr guter Somnambuler im hypnotischen Schlaf durch Suggestion schwere Verbrechen begehen und unter Umständen nachher nichts mehr davon wissen könnte"; August Forel, Der Hypnotismus oder die Suggestion und die Psychotherapie (1923), S. 326; so auch Albert Moll, Der Hypnotismus, 5. Aufl. (1924), S. 522; Mezger ZStW 1912 S. 847, 880; Leopold Löwenfeld, Der Hypnotismus: Handbuch der Lehre von der Hypnose und der Suggestion (1901), S. 444; Ludwig Mayer, Das Verbrechen in Hypnose und seine Aufklärungsmethoden (1937), S. 49 ff. und S. 82 ff. auf denen er insgesamt 21 Fälle strafbarer Handlungen unter hypnotischen Einfluss recherchierte.

[86] Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 25 Rn. 62; Wessels/Beulke a.a.O. (Fn. 78), Rn. 537.

[87] Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), vor § 25 Rn. 62; Jescheck/Weigend, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1996), § 62 II 1; Wessels/Beulke a.a.O. (Fn. 78), Rn. 537.

[88] BGHSt 32, 38; Jescheck/Weigend a.a.O. (Fn. 86), § 62 II 1.

[89] Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (Fn. 5), § 25 Rn. 8, 15; Wessels/Beulke a.a.O. (Fn. 78), Rn. 537; BGHSt 2, 170; 11, 271.

[90] RGSt 28, 109, 110; 39, 37, 39.

[91] RGSt 37, 58; 74, 84; BGHSt 2, 170; 11, 271.

[92] Vgl. Schneider, in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Fn. 40), vor § 211 Rn. 38.

[93] Dölling GA 1984, 71, 76, 78; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1993), § 21 Rn. 97 f.; Stratenwerth/Kuhlen a.a.O. (Fn. 72), § 11 Rn. 68 – 72.

[94] BGHSt 32, 38, 41.

[95] Lackner/Kühl a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 7.

[96] Vgl. Schneider, in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Fn. 40), vor § 211 Rn. 39.

[97] Jähnke in LK vor § 211 Rn. 26; Lackner/Kühl (Fn. 18), vor § 211 Rn. 13.