HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2008
9. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur Selbstverständlichkeit von Rechtsbrüchen beim Vollzug von Untersuchungshaft

Von Wiss. Ass. Dr. Lutz Eidam, LL.M./UB, Bucerius Law School, Hamburg

I. Einführung

Es ist allseits bekannt, dass die Inhaftierung eines Menschen vor dem Antritt einer durch ein formelles Strafurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe problematisch und zudem auch nur schwerlich in ein rechtsstaatliches System, das sich dem Grundsatz der Unschuldsvermutung verschrieben hat, einzupassen ist.[1] Gleichwohl – und auch das wurde andernorts schon ausführlich dargetan[2] – kann und will der heutige Strafprozess aber nicht auf die Möglichkeit(en) des Freiheitsentzuges vor dem Antritt einer verhängten Strafhaft verzichten. Nun gut – könnte man meinen –, wenn man schon an einem an sich nicht unproblematischen Rechtsinstitut festhält, dann doch bitte unter genauer Beachtung festgesetzter rechtsstaatlicher Grenzen. Der unbefangene Betrachter wird an dieser Stelle wohl kurz innehalten und sich wundern, warum hier auf eine an sich nicht erwähnenswerte Selbstverständlichkeit hingewiesen wird. Dass man in einem Rechtsstaat das positive Recht zu befolgen hat, ist doch so selbstverständlich, dass es nun wirklich nicht der Rede wert ist. Oder vielleicht doch?

Nehmen wir es gleich einmal vorweg: Von der rechtsstaatlichen Kardinaltugend der Befolgung positiv rechtlicher Vorgaben scheint sich die heutige strafprozessuale Realität im Bereich der Untersuchungshaft vielerorts so weit entfernt zu haben, dass die entsprechenden einfachgesetzlichen Konturen kaum noch erkennbar sind. Mehr noch: All dies wird in der Realität sogar vermehrt als Selbstverständlichkeit bzw. als hinzunehmende Normalität akzeptiert.[3]

II. Ein Beispiel

Hierzu das nachfolgende Beispiel: Der SPIEGEL veröffentlichte Anfang 2007 ein „Streitgespräch“ zwischen einem Berliner Oberstaatsanwalt und einem Hamburger Straf-

rechtslehrer.[4] Inhaltlich ging es um das rechtspolitisch brisante Thema des richtigen Umgangs mit gewalttätigen Jugendlichen, dem beliebten Dauerthema, das nur wenige Monate später im Mittelpunkt des hessischen Wahlkampfes stehen sollte. Das Gespräch verlief zunächst so, wie man es erwarten würde. Die üblichen rechtspolitischen Argumente wurden ausgetauscht, und man führte eine mitunter emotional aufgeladene Debatte. An einem bestimmten Punkt des Interviews äußert sich der Oberstaatsanwalt jedoch zu einem Umstand, den man in dieser Klarheit nicht oft zu hören bekommt: Herkömmliche Methoden – so der Oberstaatsanwalt – erreichten seine Klientel nicht. Deshalb solle man doch, sobald sich ein „Knabe“ in die falsche Richtung bewege, ihn eine sofortige Konsequenz spüren lassen, indem man umgehend Untersuchungshaft anordnet. Der Oberstaatsanwalt hierzu wörtlich: „Wir machen damit gute Erfahrungen. Die, die einmal in Untersuchungshaft gesessen haben, machen nicht mehr den dicken Max.“[5] Der Strafrechtsprofessor entgegnet umgehend: „Nach dem Gesetz ist das nicht erlaubt. Untersuchungshaft hat nur ein einziges Ziel, nämlich die Durchführung einer Hauptverhandlung zu sichern.“[6] Daraufhin der Oberstaatsanwalt: „Das ist die pure Verzweiflung und weit verbreitete Praxis in Deutschland.“

Nur zwei Wochen später berichtet der SPIEGEL darüber, dass der Oberstaatsanwalt für seine Äußerungen von der zuständigen Justizsenatorin „gemaßregelt“ wurde, was wiederum zur Folge hatte, dass sich Staatsanwälte und Kriminalbeamte hinter ihren Kollegen stellten und ihrerseits die Justizsenatorin kritisierten.[7]

Die Auseinandersetzung sollte damit aber noch nicht ihr Ende gefunden haben. Es war vorauszusehen, dass die Medien, die wenig später den hessischen Landtagswahlkampf begleiten würden, großes Interesse an dem Berliner Oberstaatsanwalt und seinen ungewöhnlich offenen Statements haben würden. Zu weiteren medialen Auftritten kam es jedoch nicht, weil ein Vorgesetzter dem Oberstaatsanwalt ein Redeverbot erteilte. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte diesbezüglich in Anlehnung an eine beliebte Talkshow „Hart aber unfair“ und sprach zudem von einem „Maulkorb“ [8]. Nun ist spätestens seit Heinrich Spoerls netter Erzählung „Der Maulkorb“[9] hinlänglich bekannt, dass Maulkörbe für die Karriere von Staatsanwälten so manche Gefahr darstellen können. Und genau so sollte es sich auch – freilich ganz anders als im Roman geschildert – im Fall des Berliner Oberstaatsanwaltes verhalten. Nur wenig später war zu lesen, dass Berlin den – so wörtlich – „Hardliner - Staatsanwalt“ „kaltstellen“ wolle, obwohl ihn doch die Bild-Zeitung zuweilen als mutigsten Staatsanwalt der Republik gekürt hatte.[10] Und das alles – so hat es zumindest den Anschein – weil der Oberstaatsanwalt offen ausspricht, was die strafprozessuale Realität – insbesondere im Bereich der Untersuchungshaft – ausmacht?

III. Ausprägungen und Bedürfnisse

All diese Umstände um den Berliner Oberstaatsanwalt können als weiterer Beleg dafür dienen, dass Rechtsbrüche bei der kontemporären Handhabe von Untersuchungshaft des Öfteren und vermehrt zu einer mit Selbstverständlichkeit hingenommenen strafprozessualen Normalität gehören. Von einem wissenschaftlichen Standpunkt betrachtet muss man sich deshalb im Wege einer Ursachenforschung fragen, warum überhaupt das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft jenseits seiner gesetzlichen Voraussetzungen eingesetzt wird und welche praktischen Bedürfnisse hierdurch bedient werden. Hierzu die folgende systematische Einordnung.

1. Repressive Untersuchungshaft als kriminalpolitisch verspürte notwendige sofortige Bestrafung

Aus dem obigen Beispiel wird hinreichend deutlich, dass Teile der Praxis Untersuchungshaft quasi als eine – warum auch immer – notwendig erachtete sofortige „Bestrafung auf den Fuß“ instrumentalisieren wollen. Man folgt damit dem offenbar immer öfter anzutreffenden kriminalpolitischen Bedürfnis, Straftäter sofort im Anschluss an ihre Tat Buße tun zu lassen.[11] Denn immer unerträglicher erscheint das vielerorts in der Presse zu lesende Szenario, dass ein Straftäter zwar „mit auf die Wache“ genommen wird, nach der Angabe seiner Personalien und der Erledigung weiterer Formalia jedoch noch am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt wird. In diesen Fällen würde dann lediglich ein (viel zu) lange andauernder Strafprozess folgen, bei dem ohnehin (nur!) eine nach verbreiteter Ansicht viel zu milde Strafe verhangen wird. Deshalb bietet das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft in solchen – und ähnlich gelagerten – Fällen die Möglichkeit, eine Bestrafung des Delinquenten selbst in die Hand zunehmen.

Noch viel schärfer muss das soeben beschriebene Bedürfnis der sofortigen Bestrafung an die Fälle ankoppeln, in denen

Sanktionen nach dem JGG zu erwarten sind.[12] Hier ist ein oft wahrzunehmendes Unverständnis der Öffentlichkeit auszumachen, dass alles das, was das JGG zu bieten hat, doch ohnehin zu milde und eine Gefängnisstrafe letztlich auch kaum zu erwarten sei. Man erinnere sich an das obige Beispiel zurück, das genau eine solche Konstellation zum Gegenstand hat.

Halten wir also fest: Untersuchungshaft kann einem vielerorts auszumachenden kriminalpolitischen Bedürfnis Rechnung tragen, Straftäter unmittelbar im Anschluss an eine begangene Tat sofort und auf den Fuß „büßen“ zu lassen.

2. Repressiv ausgerichtete Untersuchungshaft zur Ermöglichung eines schlanken Strafprozesses

Diese Erkenntnis führt geradewegs zu einem weiteren großen Vorteil, den ein von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöster Einsatz von Untersuchungshaft mit sich bringt. Das Schlagwort des konsensorientierten Strafprozesses ist allgegenwärtig.[13] Es ist die Rede von einer überlasteten Strafjustiz[14], die sich nur dadurch über Wasser halten kann, dass man „dealt“, auf diesem Weg etwas von den Regelungen der StPO Abstand nimmt, und damit einen schlanken Strafprozess ermöglicht. Auch dem Bedürfnis nach einem solchen schlanken Strafprozess kann der zielgerichtete Einsatz von U-Haft Rechnung tragen, indem man – stark vereinfacht gesagt – den Prozess einfach chronologisch umdreht. Man ordnet repressive „Untersuchungsstrafhaft“ zum Beginn des Strafprozesses an und lässt den Delinquenten für das, was er oder sie (vermeintlich) angerichtet hat, büßen. Wenn nach einigen Wochen oder Tagen dann ein über den Daumen gepeiltes Strafmaß abgegolten ist, beginnt erst der eigentlich Prozess, den man dann zu einem schnellen Ende bringen kann, indem man das Verfahren aufgrund von Opportunitätsvorschriften einstellt, oder aber – was der häufigste Fall sein wird – ein mildes und zugleich schnelles Urteil ausdealt und den Delinquenten aus der Haft entlässt. Der Vorteil dabei: Bestrafung erfolgte wiederum auf den Fuß, die Justiz muss sich nicht in einem aufwändigen und formalisierten Strafverfahren mit der Sache befassen, und der Fall ist „erledigt“.

3. Untersuchungshaft als „Beugehaft“ zur Kooperation

Aus dem Bereich eines konsensorientierten Strafprozesses kommt auch die nächste Ausprägung einer rechtswidrigen Untersuchungshaft, die in den meisten Fällen mit der unter 2. geschilderten Konstellation einhergehen wird. Untersuchungshaft kann funktional als wirksames Pressionsmittel eingesetzt werden, um einen an sich unkooperativen Beschuldigten bzw. Angeklagten zur Kooperation, genauer gesagt also zur Ablegung eines Geständnisses, zu bewegen. [15] Das rechtswissenschaftliche Schrifttum spricht insoweit vom „apokryphen“ Haftgrund der Geständniserlangung.[16] Diesbezüglich hat sich der Slogan „U-Haft schafft Rechtskraft“ eingebürgert, der nicht nur als Gerichts-Cafeteria-Weisheit kursiert[17], sondern vor kurzem erst wieder als Überschrift eines Artikels in der Wochenzeitung Die ZEIT zu lesen war.[18] Geschildert wird, wie Untersuchungshaft dem Kriminaljustizsystem behilflich sein kann, umfangreiche Fälle von Wirtschaftskriminalität zu bewältigen. U-Haft sei eine „Riesenkeule“, so ein Strafverteidiger, der im Rahmen des Berichts zu Wort kommt, um an Aussagen zu kommen. Ein weiterer Verteidiger wird zitiert, der eine schnelle U-Haft schlicht und einfach als „Beugehaft“ bezeichnet.

Damit wurde das Problem in relativ knapper Manier beim Namen genannt. Auf den Punkt gebracht könnte man daher sagen: U-Haft kann ein wirksames Druckmittel sein, um einen an sich unkooperativen Beschuldigten kooperativ zu machen. Kooperation kann in vielen Möglichkeiten bestehen. Die Hauptart einer Kooperation ist und bleibt aber die Ablegung eines Geständnisses, was letztlich die wichtigste Voraussetzung und conditio sine qua non für eine konsensuale Verfahrensbeendigung ist.

IV. Zwischenergebnis: Untersuchungshaft in Wechselwirkung mit konsensualer Verfahrensbeendigung und Bedürfnissen nach effizienter Bestrafung

Damit sind die rechtstatsächlichen Umstände weit genug ergründet, um im Wege eines kurzen Zwischenergebnisses die beiden Hauptursachen für die skizzierten Rechtsverletzungen noch einmal klar beim Namen zu nennen:

Durch die Projektion der Ziele eines konsensualen Strafprozesses

hinein in das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft entsteht ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, so dass die Synthese zwischen alltäglicher Absprachepraxis und Untersuchungshaft zumindest bedingt für Rechtsverstöße verantwortlich ist. Hier entsteht ein kaum aufzulösendes Spannungsverhältnis zwischen einer angestrebten und erwünschten konsensualen Verfahrensbeendigung und dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft, das zumeist zu Lasten des rechtlichen Korsetts der Untersuchungshaft aufgelöst wird. Darüber hinaus ist ebenfalls die Projektion kriminalpolitischer Bedürfnisse nach effizienter Bestrafung hinein in das Recht der Untersuchungshaft als Ursache für mögliche rechtswidrige Haftsituationen zu betrachten.

V. Mittel und Wege gegen den Missbrauch von Untersuchungshaft

Ebenso und vielleicht sogar ein wenig parallel zur Diskussion bei den Absprachen ist daher auch im Fall der Untersuchungshaft die Frage zu stellen, wie der vielerorts anzutreffende rechtswidrige Zustand wieder auf einen rechtmäßigen Boden zurück gebracht werden kann.

1. Zu Hilfe Eilen des Gesetzgebers?

Im Bereich der Absprachen ertönt der Ruf nach dem Gesetzgeber schon seit geraumer Zeit [19], so dass sich auch im nachbarschaftlichen Bereich der Untersuchungshaft die Frage stellt, ob hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dies ist zweifelhaft. Die Rechtslage nach positivem Recht ist insoweit klar. Untersuchungshaft ist neben den Voraussetzungen eines dringenden Tatverdachts sowie einer verhältnismäßigen Anordnung an die zentrale Voraussetzung eines Haftgrundes geknüpft (§§ 112, 112a StPO). Dass die oben beschriebenen Praktiken nicht annährend in die Nähe eines der bestehenden Haftgründe gebracht werden können, bedarf keiner näheren Ausführung. Deshalb besteht auch keine Unklarheit, Unsicherheit oder Lücke im positiven Recht; es wird „nur“ einfach nicht befolgt. Ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht daher nicht. Vielmehr ist darüber nachzudenken, mit welchen Mitteln innerhalb des Rechtssystems die Rechtspraxis wieder auf den Pfad der Rechtmäßigkeit zurückgeführt werden kann.

2. Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl

Um sich gegen rechtswidrig angeordnete Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen, liegt es nahe, sich zunächst der Rechtsbehelfe zu bedienen, die das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Zu nennen sind hier der Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 I StPO sowie die (Haft-) Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO. Sowohl die gem. § 117 II StPO vorrangige Haftprüfung als auch die Haftbeschwerde verfolgen den Zweck, eine Aufhebung des Haftbefehls gem. § 120 StPO zu erreichen. Eine Aufhebung hat vereinfacht gesagt immer dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Haftbefehl gem. §§ 112 ff. StPO nicht (oder nicht mehr) vorliegen. [20] Bedenkt man, dass die obigen Missbrauchskonstellationen allesamt gemeinsam haben, dass gerade kein Haftgrund vorliegt bzw. einer der vorhandenen Haftgründe über Gebühr ausgedehnt wird, so stellt sich ein solches Vorgehen gegen den Haftbefehl als dogmatisch geeignet dar.

Praktisch und rechtstatsächlich begegnet man jedoch gerade beim Rechtsbehelf der Haftprüfung vor der Eröffnung des Hauptverfahrens der Schwierigkeit, dass für die Prüfung der Haftvoraussetzungen zunächst einmal die Stelle zuständig sein wird, die den (rechtswidrigen) Haftbefehl erlassen hat. § 126 I StPO ordnet insoweit an, dass die Zuständigkeitsregelung des § 125 I StPO fortbesteht. Auch wenn das Hauptverfahren schon eröffnet wurde, kann eine ähnliche Schwierigkeit bestehen, etwa wenn erst das mit der Sache befasste Gericht den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 II StPO). Diese Stelle wird wohl kaum bzw. nur in den seltensten Fällen ihren eigenen Fehlgriff eingestehen. Gleichwohl gibt es aber hier die Möglichkeit, gegen eine ablehende Entscheidung im Haftprüfungsverfahren Beschwerde sowie darüber hinaus auch weitere Beschwerde einzulegen (§§ 304, 310 StPO)[21], so dass eine entsprechende Vorlagepflicht gem. 306 II StPO an das Beschwerdegericht bzw. im Fall der weiteren Beschwerde idR. die Zuständigkeit des OLG (vgl. § 121 I Nr.2 GVG) gegeben ist. So ist – übrigens aus gutem Grund – gewährleistet, dass auch andere Stellen noch die Rechtmäßigkeit der Haftsituation zu beurteilen haben. Gleich gelagerte Kontrollmechanismen bestehen im Übrigen auch für eine Haftbeschwerde (§§ 306, 310 StPO).

Beide Verfahren sind deswegen hoffnungsvolle Mechanismen gegen den rechtswidrigen Einsatz von Untrersuchungshaft. Sie bieten die Möglichkeit an, noch vor dem Ende eines – womöglich lang andauernden – Strafprozesses, rechtswidrige Zustände umzukehren, ohne dass man – wie im Folgenden noch zu erörtern sein wird – auf mächtige Instrumente des Strafprozessrechtes wie etwa § 136a I StPO oder aber den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zurückgreifen muss. Ganz zu Schweigen von etwaigen Straftatbeständen. Hierzu bedürfte es freilich des ein oder anderen mutigen Entscheidungsträgers, der bereit ist, insb. das Vorliegen eines Haftgrundes im Einzelfall genau anhand der teilweise ohnehin schon engen Standards zu überprüfen.

3. § 136a I StPO / Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit

Wie breits zum Ende des vorangehenden Absatzes angekündigt, ist als weiteres wichtiges Rechtsinstrument gegen die ausufernde Anordnung von Untersuchungshaft jenseits der festgeschriebenen Haftgründe die Verbotsnorm des § 136a I StPO ins Feld zu führen. Interessanterweise ist im Rahmen dieser Norm bereits eine Tendenz in der Rechtsprechung des BGH auszumachen, durch die das Gericht mittlerweile auf § 136a StPO zurückgreift bzw. zurückgreifen muss, um besonders eklatante Rechtsbrüche[22] im Bereich der täglich vor deutschen Strafgerichten vollzogenen Absprachepraxis einzudämmen. Zu nennen sind hier exemplarisch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2007, in dem das Gericht einen Sachverhalt zu

beurteilen hatte, der sich vor dem LG Hannover abgespielt hatte[23], sowie der sog. „Paderborner Fall“ aus dem Jahre 2004.[24] Beide Fälle haben gemeinsam, dass u.a. [25] das Pressionsmittel der Untersuchungshaft immer dann angeordnet wurde, wenn der Angeklagte sich nicht kooperativ verhielt. Der BGH griff in beiden Fällen auf die Tatbestandsvariante der „Drohung“ in § 136a I 3 StPO zurück und erteilte dem Vorgehen der jeweiligen Landgerichte so das klare Verdikt der Rechtswidrigkeit.

Angesichts der konkreten Sachverhalte scheint es keineswegs fern liegend, wenn der BGH hier das Vorgehen der erkennenden Gerichte unter das Merkmal einer Drohung in § 136a I 3 StPO subsumiert. Klar muss jedoch sein, dass der eigentliche dogmatische Anknüpfungspunkt für eine jenseits der gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommende Untersuchungshaft das Tatbestandsmerkmal des unzulässigen Zwanges gem. § 136a I 2 StPO ist, das in dieser konkreten Ausprägung auch den strafprozessualen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit abbildet. Dass es sich bei einer Maßnahme nach den §§ 112 ff. StPO um „Zwang“ im Sinne des § 136a I 2 StPO handelt, ist unproblematisch. Wenn Untersuchungshaft also jenseits der dafür vorgesehenen Zwecke angeordnet wird, ist dies deshalb als Verstoß gegen § 136a I 2 StPO zu werten. [26] Normativ bietet § 136a I StPO daher Möglichkeiten an, Rechtsverstöße spätestens im Rahmen des Rechtsmittels der Revision – und hier im Wege der Verfahrensrüge[27] – geltend zu machen.

Dabei darf indes nicht übersehen werden, dass der jeweilige Verfahrensverstoß in den wenigsten Fällen so einwandfrei nachweisbar und auf der Hand liegen wird, wie in den beiden zuvor beispielhaft angeführten Fällen.[28] Es ist daher zweierlei zu leisten: Einerseits muss dogmatisch klargestellt werden, wann genau im Einzelfall und unter welchen Voraussetzungen von einem unzulässigen Zwang i.S.d. § 136a I 2 StPO auszugehen ist.[29] Andererseits liegt es in den Händen der Institution der Strafverteidigung, konsequent auf vorkommende Missstände aufmerksam zu machen, einen entsprechenden Nachweis zu führen und Verfahrensverstöße mit den im konkreten Fall zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten anzuprangern.

4. Befangenheitsvorschriften des Strafprozessrechts

Die §§ 24 I und II StPO stellen darüber hinaus eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Anordnung von Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen. Hierbei scheint Einstimmigkeit darüber zu herrschen, dass immer dann, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die Vorschrift des § 136a I StPO verstößt, quasi als Reflex auch die Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 II StPO begründet ist. Dies scheint insbesondere für die obergerichtliche Rechtsprechung so offensichtlich auf der Hand zu liegen, dass eine nähere Begründung erst gar nicht gegeben wird. [30]

5. Materielle Strafnormen

Und letztlich ist noch auf Normen des materiellen Strafrechts hinzuweisen, die – streng genommen – einen rechtswidrigen Freiheitsentzug nach obigem Muster mit Strafe bedrohen.

Auf der Hand liegt zunächst die Norm des § 239 I StGB, die einen „hoheitlichen“ Freiheitsentzug in Form eines Einsperrens immer dann unter Strafe stellt, wenn hierfür keine Rechtfertigungsgründe – etwa nach den §§ 112 ff. StPO – bestehen.[31] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 239 I StGB auf Konkurrenzebene durch die speziellere Vorschrift des § 345 I StGB verdrängt wird, wenn diese denn einschlägig ist.[32] Dies ist für den Fall der rechtswidrig vollzogenen Untersuchungshaft umstritten. Problematisch ist hier die Frage, ob Untersuchungshaft unter das Tatbestandsmerkmal der „Verwahrung“ in § 345 I StGB subsumiert werden kann. Franzheim[33] hat diesbezüglich ausführlich aufgezeigt, dass der Telos der Norm, ausgehend von dessen gesetzgeberischer Neufasung im Jahre 1975, auch eine Untersuchungshaft erfassen will.[34] Vornehmlich der Schutzzweck der Norm[35] spricht auch tatsächlich dafür, den Begriff Verwah-

rung weit zu verstehen und hier auch eine Untersuchungshaft mit einzubeziehen. Dagegen sprechen jedoch die historische Intention der Norm, wonach nur die unzulässige Vollstreckung einer Strafe kriminalisiert werden sollte[36], sowie der Wortlaut der heutigen Fassung (Art. 103 II GG), in dem explizit (nur!) von „Verwahrung“ bzw. von „vollstrecken“ – mithin also einem Vollstreckungsverfahren eines rechtskräftig verhangenen Freiheitsentzuges – die Rede ist. Unabhängigh davon, wie man diesen Streitstand letztlich auflöst, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass der Vollzug einer rechtswidrigen Untersuchungshaft nach deutschem Recht so oder so strafbewehrt ist. Wenn nicht gem. § 345 I StGB, dann doch gem. § 239 I StGB. [37]

Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 343 StGB zu nennen, die bei besonders eklatanten und offensichtlichen Verstößen gegen die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO im Falle von sog. Beugehaftkonstellationen nicht gänzlich für unanwendbar und außer Betracht gelassen werden sollte. Soweit ersichtlich, war es eine Publikation von Malek[38] sowie die Ergebnisse der Arbeitsgruppe 4 auf dem 29. Strafverteidigertag 2006[39], in denen erstmals auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Norm des § 343 I StGB aus ihrem Schattendasein herauszulösen und sich ihrer ureigenen Aufgabe als funktionale Flankierung von § 136a StPO zurück zu besinnen.[40]

Zwar ist nicht zu bestreiten, dass eine Subsumtion einzelner denkbarer Missbrauchskonstellationen unter den Wortlaut der aufgeführten Strafnormen möglich sein könnte. Dogmatisch müsste aber zudem auch die aus § 339 I StGB hergeleitete Sperrwirkung noch überwunden werden, wonach richterliches Handeln, welches keine Rechtsbeugung darstellt, auch nach anderen Straftatbeständen nicht strafbar sein kann.[41] Die Hürden liegen dogmatisch betrachtet also eher hoch.

Andererseits liegen die Hürden aber auch von einer menschlichen Warte her betrachtet eher hoch. Denn welcher Praktiker möchte schon auf den eigenen Kollegen in einem Strafverfahren treffen?

VI. Schlussbemerkung

Die Vielzahl der referierten Fakten stimmt zunächst pessimistisch. Es ist nicht zu übersehen, dass in der langfristigen Entwicklung des deutschen Strafprozesses unzulässige prozessuale Gewalt gegen Beschuldigte bzw. Angeklagte auf dem Vormarsch ist und insbesondere den von § 136a StPO ausgebreiteten Schutzschild schmälert.[42] Dies kann und darf jedoch nicht hingenommen werden. Denn gerade im Bereich des Freiheitsentzuges, einem der grundrechtsintensivsten Eingriffe, die der deutsche Rechtsstaat vorsieht, sind rechtswidrige Zustände von ganz besonderer Dimension.[43] Das Problem sollte deshalb ernst genommen werden, ehrlich anerkannt und auch der Praxis ein Anliegen sein. Schließlich ist es schon mehr als beachtlich, wenn in der Wissenschaft „Wetterzeichen vom Untergang der deutschen Rechtskultur“ [44] gesehen werden, und die Rechtsprechung selber „Anlass zu ernster Sorge über den Zustand der Strafjustiz“[45] sieht.


[1] Hierzu etwa Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. (2007), Vor § 112 Rn. 1 ff.

[2] So z.B. Hassemer StV 1984, 40.

[3] Zur „harten Realität” der Untersuchungshaft vgl. bereits Eidam, Die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit am Beginn des 21. Jahrhunderts, 306 ff. (2007) sowie ders. StV 2005, 201 f.

[4] „Das Problem explodiert“ – Verständnisvoll zuhören oder knallhart durchgreifen?, in: Der SPIEGEL Nr. 19 / 2007, 42 ff.

[5] Der SPIEGEL Nr. 19 / 2007, 44.

[6] Der SPIEGEL (Fn. 5). Diese und weitere Äußerungen des Strafrechtsgelehrten hatten zur Folge, dass er in einem Leserbrief zum Spiegel-Streitgespräch aufgefordert wurde, aus seinem „Elfenbeinturm“ hinabzusteigen und sich mit Opfern jugendstrafrechtlicher Intensivtäter zu unterhalten. Vgl. Der SPIEGEL Nr. 21 / 2007, 17.

[7] Vgl. Senatorin in der Kritik, in: Der SPIEGEL Nr. 21 / 2007, 20.

[8] FAZ vom 08. Januar 2008, 36.

[9] Spoerl, Der Maulkorb, Berlin 1936.

[10] Gebauer, Berlin will Hardliner-Staatsanwalt kaltstellen, in: SPIEGEL Online vom 17. Januar 2008, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,529244,00.html. Zuletzt besucht am 08.05.2008.

[11] Dieses Bedürfnis ist – wie aus dem obigen Beispielsfall ersichtlich – des Öfteren auch spezialpräventiv motiviert, da man mit einer sofortigen Inhaftierung die Hoffnung verbindet, der Delinquent erfahre so einen wirksamen „Warnschuss“, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Zur möglichen Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Anordnung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche vgl. auch OLG Hamburg StV 1994, 590 m. Anm. Rzepka.

[12] So i.E. auch SK StPO – Paeffgen, 54. Lfg. (2007), § 112 Rn. 21d („U-Haft als Denkzettel[...]außerordentlich verbreitet”) mit zahlreichen Nachweisen.

[13] Aktuell hierzu etwa Hassemer FS-Hamm (2008), 171 ff. Vgl. grundlegend auch Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozessrecht (1999).

[14] Exemplarisch: Meyer-Goßner NStZ 1992, 167.

[15] Hierzu ausführlich Eidam, Die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit am Beginn des 21. Jahrhunderts (2007), 306 ff. mwN.

[16] Ausführlich dargestellt von Schlothauer / Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. (2001) Rn. 633 ff. Vgl. auch Hassemer StV 1984, 38. Ausführliche aktuelle Ausführungen zum Phänomen der apokryphen Haftgründe bei SK StPO – Paeffgen (Fn. 12), § 112 Rn. 21c – 21e.

[17] Vgl. die Hinweise von Paeffgen NStZ 1997, 119 Fn. 37 und Eidam StV 2005, 201. Ferner: Bosch StV 1999, 338 („der sitzt auf Geständnis“).

[18] Die ZEIT Nr. 20 vom 10. Mai 2007, 30.

[19] Vgl. BGHSt 50, 40, 64; Meyer-Goßner ZRP 2004, 187 ff.; Jahn GA 2004, 287 sowie Saliger JuS 2006, 12. Konkrete Entwürfe wurden bereits von der Bundesrechtsanwaltskammer, in: ZRP 2005, 235 ff. sowie dem Bundesrat, in: BR Drs. 235/06 unterbreitet. Einen aktuellen Überblick gibt Graumann HRRS 2008, 122 ff.

[20] Hierzu im Einzelnen KK-StPO – Boujong, 5. Aufl. (2003), § 120 Rn. 4 ff.

[21] Meyer-Goßner (Fn. 1), § 117 Rn. 7.

[22] Gaede The Journal of Criminal Law (2008), 110 spricht von „some alarming cases”.

[23] BGH StV 2007, 619 = HRRS 2007, Nr. 944 m. Anm. Gaede The Journal of Criminal Law (2008), 109 ff.

[24] BGH StV 2004, 636 = HRRS 2004, Nr. 904 m. Anm. Eidam StV 2005, 201 ff. Vgl. auch ders. JA 2005, 254.

[25] Weiteres beliebtes Druckmittel ist zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf eine eventuelle Unterbringung gem. § 63 StGB. Vgl. hierzu etwa BGH StV 2007, 619, 619 = HRRS 2007, Nr. 944 Ziff. 1.

[26] Vgl. Meyer-Goßner (Fn. 1), § 136a Rn. 20.

[27] Hierzu ausführlich Mutzbauer, Strafprozessuale Revision, 6. Aufl. (2007), Rn. 178 – 180 (mwN.).

[28] Als rechtliche Schwierigkeit kommt zu den tatsächlichen Nachweisschwierigkeiten hinzu, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ für den Nachweis von Verfahrensfehlern nach Ansicht des BGH nicht gelten soll. Vgl. BGHSt 16, 164, 167 sowie Dallmeyer StV 2005, 378 mwN.

[29] Aktuell hierzu Bung, Objektiv unzulässiger oder intentionaler Zwang als Voraussetzung eines Beweisverwertungsverbots nach § 136a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO[Vortragsmanuskript im Rahmen des Habilitationsverfahrens an der Universität Frankfurt am 06.02.2008, bislang unveröffentlicht, Veröffentlichung vorgesehen in StV 2008]. Darüber hinaus auch Eidam (Fn. 15), 316 ff.

[30] Vgl. z.B. BGH StV 2007, 619 = HRRS 2007, Nr. 944; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 349.

[31] Entsprechende Beispiele geben NK StGB – Sonnen, 2. Aufl. (2005), § 239 Rn. 21 sowie Schönke / Schröder – Eser, StGB, 27. Aufl. (2006), § 239 Rn. 8.

[32] NK StGB – Kuhlen (Fn. 31), § 345, Rn. 17.

[33] Franzheim GA 1977, 69 ff. Diesem zustimmend: Seebode StV 1988, 123 sowie Lackner / Kühl, StGB, 26. Aufl. (2007), § 345 Rn. 2.

[34] A.A. BGHSt 20, 64, jedoch ausgehend vom mittlerweile geänderten Text der Norm. Ferner: NK StGB – Kuhlen (Fn. 31), § 345 Rn. 9 sowie Schönke / Schröder – Cramer / Sternberg-Lieben (Fn. 31), § 345 Rn. 3 jew. mwN.

[35] Nach richtiger Auffassung schützt § 345 StGB den Bürger vornehmlich in seiner persönlichen Freiheit gegen missbräuchliche staatliche Verhaltensweisen. Vgl. BGHSt 20, 64, 67; Franzheim GA 1977, 70 f. Darüber hinaus erfolgt – quasi als Reflex – auch ein Schutz der Rechtspflege. So i.E. auch Lackner / Kühl (Fn. 33), § 345 Rn. 2; Seebode StV 1988, 123.

[36] Vgl. zur ursprünglichen Fassung der Norm etwa Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 18.Auflage (1931), § 345 Nr. II.

[37] Nicht gefolgt werden kann den Stimmen in der Literatur, die bei einer Nichtanwendbarkeit von § 345 StGB auf § 344 StGB zurückgreifen wollen. Vgl. etwa NK StGB – Kuhlen (Fn. 31), § 345 Rn. 9 a.E. Denn § 344 StGB knüpft augenscheinlich an die Verfolgung einer Person an, die überhaupt keine Straftat begangen hat bzw. strafrechtlich nicht verfolgt werden darf.

[38] Malek StraFo 2005, 441 ff.

[39] StV 2005, 361.

[40] Hierzu aktuell auch ein Vorschlag von Herzog / Roggan GA 2008, 142 ff. Dieser Beitrag fordert allerdings von einem anderen Sachverhalt – der sog. Rettungsfolter – ausgehend eine Kriminalisierung gem. § 343 StGB.

[41] Vgl. etwa Dallmeyer GA 2004, 549.

[42] Naucke FS-Hamm (2008), 509.

[43] An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass Rechtsbrüche auch bei anderen Formen des Freiheitsentzuges als der Untersuchungshaft auszumachen sind. Vgl. für die sog. „Zwischenhaft“ die Ausführungen von Neumann, in: Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie Frankfurt a.M. (Hrsg.), Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts (2007), 601 ff.

[44] Vgl. Schünemann, Wetterzeichen vom Untergang der deutschen Rechtskultur (2005), wo allgemein der „Abgesang“ auf die Gesetzesbindung der deutschen Justiz bedingt durch die Absprachepraxis exemplifiziert wird.

[45] BGH StV 2007, 619, 620 = HRRS 2007, Nr. 944 Ziff 3 a.E.