HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2006
7. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

574. BGH 2 StR 34/06 - Urteil vom 14. Juni 2006 (Landgericht Darmstadt)

Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die Freiheitsstrafe; besondere Nachteile); Verfall (Verhältnis zur Einziehung).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 51 StGB; § 73 StGB; § 74 StGB

1. Die Verbüßung von Untersuchungshaft führt grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung, denn die Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB regelmäßig auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Untersuchungshaft kann deshalb allenfalls dann strafmildernde Wirkung zukommen, wenn keine zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wird oder wenn besondere Umstände hinzutreten.

2. Will der Tatrichter den Vollzug der Untersuchungshaft mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigen, müssen besondere Nachteile für den Angeklagten in den Urteilsgründen dargelegt werden. In Betracht kommen etwa eine überlange Verfahrensdauer, eine den Angeklagten besonders belastende Ungewissheit, erstmaliger Vollzug der Untersuchungshaft, das Auftreten einer Haftpsychose, bei einem Ausländer ohne familiäre Bindung in Deutschland oder bei fehlenden Kenntnissen der deutschen oder einer sonst verbreiteten Sprache ein daraus folgender Mangel sozialer Kontakte oder sonstige Haftbedingungen, die über die üblicherweise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus besondere Erschwernisse enthalten.

3. Der Senat lässt offen, ob der Verfall der Einziehung vorgeht, wenn die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute vorliegen.