HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht

Von Prof. Dr. Günther Jakobs, Bonn *

I. Einleitung: Strafe als Widerspruch oder als Sicherung

Wenn hier von Bürgerstrafrecht und von Feindstrafrecht die Rede ist, so von zwei Idealtypen, die sich kaum je rein verwirklicht finden lassen: Noch in die Beurteilung einer wenig mehr als Langeweile erregenden Allerweltstat - Bürgerstrafrecht - wird sich zumindest leichte Abwehr zukünftiger Gefahren einmischen - Feindstrafrecht -, und selbst der bürgerfernste Terrorist wird zumindest formell als Person behandelt, wenn ihm im Strafverfahren[1] die Rechte eines bürgerlichen Beschuldigten zugestanden werden. Es kann also nicht darum gehen, zwei isolierte Strafrechtssphären gegenüberzustellen, sondern zwei Pole einer Welt zu beschreiben oder zwei gegenläufige Tendenzen in einem Zusammenhang des Strafrechts aufzuzeigen, wobei sich diese Tendenzen durchaus überlagern können, scil. solche zur Behandlung des Täters als Person oder andere zu seiner Behandlung als Gefahrenquelle oder als Mittel zur Abschreckung anderer. Dies als erstes!

Zweitens ist vorab zu bemerken, daß die Bezeichnung "Feindstrafrecht" nicht prinzipiell pejorativ gemeint ist. Gewiß, ein Feindstrafrecht ist Zeichen für eine mangelhafte Befriedung, die freilich nicht unbedingt den Befriedenden, sondern auch den Widerspenstigen anzulasten sein mag; zudem, ein Feindstrafrecht steht immerhin mindestens für ein regelgeleitetes und deshalb nicht spontan-affektives Verhalten. - Dies vorausgeschickt, beginne ich mit dem Mittelteil der Begriffe, mit der Strafe.

Strafe ist Zwang und zwar verschiedenartiger - hier nur auszugsweise zu behandelnder - Zwang, gemischt in inniger Verbindung. Da ist zunächst der Zwang als Bedeutungsträger, als Träger der Antwort auf die Tat: Die Tat als Tat einer vernünftigen Person bedeutet etwas, nämlich eine Desavouierung der Norm, einen Angriff auf ihre Geltung, und die Strafe bedeutet gleichfalls etwas, nämlich di