HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die März-Ausgabe der HRRS durchzieht ein roter Faden. Sowohl in den Publikationen als auch in den Spitzenentscheidungen geht es darum, wie die Rechtsordnung auf besondere Phänomene wie organisierte Kriminalität, Terrorismus und als besonders gefährlich eingestufte Straftäter reagieren sollte. Mit der BGH-Entscheidung zum "Fall Motassadeq" und der Entscheidung des EGMR zum Folterverbot nach Art. 3 EMRK wird die These vertreten, dass der Rechts- und Menschenrechtsstaat keine pauschalen Abstriche machen dürfe. Obschon das BVerfG die Grundgesetzänderung selbst bestätigt hat, wird mit der Entscheidung zum großen Lauschangriff an sich noch ein abwägungsfester Kern des Art. 13 GG geschützt. Gleichwohl gibt es aber durchaus auch bei der EMRK Differenzierungen hinsichtlich des Terrorismus - vgl. Sie den Aufsatz von Frau Dr. Demko zu Art. 5 I lit. c EMRK - und die Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung vertritt letztlich nichts anderes, als dass sich eine besonders gefährliche Person auf das einzufordernde Gesetz nicht gleichermaßen berufen kann. Dies bietet Anlass, anhand des Aufsatzes "Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht" von Prof. Dr. Günther Jakobs die Frage zu stellen, ob nicht ehrlicher weise eine Differenzierung erforderlich ist.

Der streitbare Text von Herrn Prof. Jakobs regt dazu an, das Thema zu diskutieren. Wir laden Sie ein, dies auch über die HRRS zu tun und wünschen Ihnen ein ertragreiches Studium der März-Ausgabe.Wir möchten Sie jedoch zur Diskussion einladen und wünschen Ihnen ein ertragreiches Studium der März-Ausgabe.

Mit freundlichen Grüßen für die Redaktion

Karsten Gaede Wiss. Ass.


Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR


Entscheidung

170. BVerfG 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 - Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004

Großer Lauschangriff (akustische Wohnraumüberwachung; Menschenwürde: keine Gleichsetzung mit dem Wesensgehalt; Objektformel; Wohnungsgrundrecht; Strafverfolgung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (Abbruch der Überwachung; Löschung; Verwertungsverbot; Vertrauensverhältnis; Familienangehörige; andere Personen des besonderen Vertrauens: Seelsorger, Ärzte, Strafverteidiger); Anordnung (Prognoseentscheidung; Verlängerung; Abbruch); gerichtliche Kontrolle (Überprüfung durch den Beschuldigten und Wohnungsinhaber; Beschwerde für sonstige Betroffene; Feststellungsinteresse / Rechtsschutzinteresse auch bei Erledigung); Verfahrensakten (rechtliches Gehör; faires Verfahren; Aufnahme in die Hauptakten, wenn Benachrichtigung zulässig; Gefährdung des Ermittlungszwecks; Gefährdung von Leib oder Leben; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten als nicht ausreichendes Kriterium); Zweckänderung der gewonnenen personenbezogenen Informationen (eigenständiger Eingriff; Grundsatz der Zweckbindung; Rechtfertigung durch Allgemeinbelange; Vereinbarkeit der Verwendungszwecke; Normenklarheit; bereichsspezifische Regelung); Übermittlung zur Gefahrenabwehr (Übermittlungsschwelle; dringende Gefahr; vergleichbare Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter mit den Anforderungen des Primäreingriffes); Kennzeichnung der personenbezogenen Informationen; Löschung (Vernichtungspflicht; Sperrung; Rechtsschutzinteresse); Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (exakte Bezeichnung der angegriffenen Bestimmungen; Betroffenheit bei verfassungsändernden Gesetzen; mittelbare Prüfung verfassungsändernder Gesetze im Rahmen der Prüfung der Ausführungsgesetze; fehlender Rechtsweg; fehlende Kenntnis der Maßnahme; unmittelbare Betroffenheit ohne Vollzug; Darlegung der Betroffenheit; ausreichen "einiger Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit"); Prüfung nicht zulässig angegriffener Vorschriften (Regelungszusammenhang; Prüfung von Amts wegen; Ausstrahlung); Erledigung der Verfassungsbeschwerde (Tod des Beschwerdeführers; Fortführung durch den Erben nur bei eigenen Interesse).

Art. 13 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 100 d Abs. 3 StPO; § 100 d Abs. 5 S. 2 StPO; § 100 f Abs. 1 StPO; § 101 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO; § 101 Abs. 1 S. 3 StPO; § 100 d Abs. 4 S. 3 StPO; § 100 b Abs. 6 StPO; Art. 8 EMRK; Art. 6 EMRK

1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. (BVerfG)

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13

Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. (BVerfG)

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG. (BVerfG)

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. (BVerfG)

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen. (BVerfG)

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang. (BVerfG)

7. Das Wohnungsgrundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54, 75; 51, 97, 110). Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230, 238; 65, 1, 40). Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE 76, 83, 89 f.), aber auch Abhörgeräte in der Wohnung zu installieren oder sie dort zu benutzen (vgl. BVerfGE 65, 1, 40). (Bearbeiter)

8. Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet nur den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen, eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert jedoch nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist. (Bearbeiter)

9. Die Menschenwürde wird nicht schon allein dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Solche Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung vorgenommen werden. (Bearbeiter)

10. Ein Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen hat zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht - etwa mit Familienangehörigen - und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. Zwar ist Gewissheit über die Zuordnung regelmäßig erst mit der Erhebung des Inhaltes des Gespräches möglich, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung fordert aber, dass vor Maßnahmen akustischer Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen zumindest in typisierender Weise geschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht den Bereich des Höchstpersönlichen betrifft. (Bearbeiter)

11. Bei Personen zu denen der Beschuldigte in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht, wie engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern wie Seelsorger, Strafverteidiger oder Ärzte dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, insbesondere bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Ein konkreter Verdacht auf solche Gesprächsinhalte muss schon zum Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Er kann nicht erst durch eine akustische Wohnraumüberwachung begründet werden. (Bearbeiter)

12. Die Strafverfolgungsbehörden haben vor Beginn einer Maßnahme im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten. Dabei können sich Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation auch aus der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten ergeben. So haben die in Betriebs- und Geschäftsräumen geführten Gespräche regelmäßig geschäftlichen Charakter und somit typischerweise einen Sozialbezug. Es ist jedoch auf Grund der Vielfalt individueller Nutzung einer Privatwohnung,

ausgeschlossen, den Kernbereich der räumlichen Privatsphäre auf bestimmte Teile einer Privatwohnung festzulegen. (Bearbeiter)

13. Die akustische Wohnraumüberwachung ist, wie sich aus der Verwendung des Begriffes "unverhältnismäßige Erschwernis" ergibt, nur als letztes Mittel der Strafverfolgung zulässig. Sie tritt gegenüber sämtlichen anderen Ermittlungsmaßnahmen, auch der Telefonüberwachung und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers, von Verfassungs wegen zurück. (Bearbeiter)

14. Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Dies betrifft auch Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit näher umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen. (Bearbeiter)

15. Die in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO "durch bestimmte Tatsachen begründete" Verdachtslage ist verfassungskonform. Sie unterliegt zwar höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, erreicht jedoch nicht bereits den Grad eines "hinreichenden" oder gar "dringenden" Tatverdachts, den andere Normen der Strafprozessordnung vorsehen. Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313, 395). Nur bereits ermittelte und in Antrag und Anordnung genannte Tatsachen kommen für die jeweilige Bewertung in Betracht. Da sich die akustische Wohnraumüberwachung nur gegen den Beschuldigten richten und erst als letztes Mittel der Strafverfolgung eingesetzt werden darf, muss auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung der besonders schweren Katalogstraftat bestehen. (Bearbeiter)

16. Soweit Art. 13 Abs. 3 GG nur die vermutliche Anwesenheit des Beschuldigten in der zu überwachenden Wohnung verlangt, formuliert er eine Mindestanforderung an die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich in der Wohnung aufhält. Daneben muss bei einer Überwachung von Wohnungen Nichtbeschuldigter in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufhält auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen. Das verlangt nach tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrensrelevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird. Bloße Vermutungen und eine Überwachung "ins Blaue hinein", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht. (Bearbeiter)

17. Es ist die Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte akustische Wohnraumüberwachung zulässig und geboten ist. Dazu gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte. Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 299, 325). Die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sind in der Begründung der Anordnung hinreichend zu dokumentieren. Das Gericht hat durch geeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 f.). (Bearbeiter)

18. Das anordnende Gericht hat den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, wenn sich zeigt, dass sie fortgesetzt wird, obwohl die gesetzlichen oder in der Anordnung festgelegten Voraussetzungen fehlen. (Bearbeiter)

19. Eine Verlängerung der Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung muss unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse zu erfolgen. Sie ist auch dann möglich, wenn sich der Verdacht nunmehr auf eine andere Katalogtat bezieht. Sie ist nicht zu verlängern, wenn die Überwachung bisher ergebnislos verlaufen ist und sich nach der Sachlage für die Zukunft keine hinreichenden Erfolgschancen prognostizieren lassen oder wenn erkennbar wird, dass andere Ermittlungsmaßnahmen ausreichen. Bei einer Verlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als auch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die Erfolgsprognose. (Bearbeiter)

20. Die Zurückstellung der Benachrichtigung ist insoweit nicht mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, als nach § 101 Abs. 1 StPO eine Unterrichtung über die Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung auch dann bis auf weiteres unterbleibt, wenn durch die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder der weitere Einsatz eines nicht offen ermittelnden Beamten gefährdet würde. (Bearbeiter)

21. Als Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung zu benachrichtigen, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Daneben besteht eine Benachrichtigungspflicht grundsätzlich auch gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in einer überwachten Wohnung aufgehalten haben und die in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht am gesprochenen Wort und in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen sind. (Bearbeiter)

22. Die Regelung des § 101 Abs. 4 StPO nach der die Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung erst zu den Hauptakten gelangen, wenn die Voraussetz-

ungen für eine Benachrichtigung vorliegen, begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken als die Gefährdung des Ermittlungszwecks sich ausschließlich auf das den Beschuldigten selbst betreffende Ermittlungsverfahren bezieht und es um den Schutz von Leib und Leben einer Person geht. Demgegenüber vermögen die anderen Zurückstellungsgründe - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten - eine Vorenthaltung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung nicht zu rechtfertigen. (Bearbeiter)

23. Die nach Art. 13 Abs. 6 GG und § 100 e StPO vorzunehmende Überprüfung dient nicht einer nachgehenden parlamentarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der einzelnen Maßnahme, sondern zielt auf die Wahrnehmung politischer Verantwortung des Parlaments. (Bearbeiter)

24. Bei einer Übermittlung von strafprozessual gewonnenen Informationen an Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr nach § 100 f Abs. 1 2. Alt. StPO darf die Übermittlungsschwelle nicht unter diejenige sinken, die im Rahmen der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt. (vgl. BVerfGE 100, 313, 394). Eine gesetzliche Regelung für die Übermittlung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO erhobener Daten an Behörden zu präventiv-polizeilichen Zwecken hat daher die verfassungsrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen, die in Art. 13 Abs. 4 GG für den Primäreingriff getroffen worden sind. Daher kommt eine Übermittlung nur bei einer dringenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person und bei Gefahren für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zusätzlich ein der gemeinen Gefahr typisches Gefahrenpotential im polizeirechtlichen Sinne in Betracht. (Bearbeiter)

25. Dem Gespräch mit dem Strafverteidiger kommt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird. (Bearbeiter)


Entscheidung

169. BVerfG 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02 - Urteil vom 10. Februar 2004 (OLG Bamberg, LG Bayreuth, LG Halle, OLG Naumburg)

Sicherungsverwahrung und staatliche Schutzpflichten; Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Begriff des Strafrechtes; weiter Strafrechtsbegriff; Sanktionen und Reaktionen auf Straftaten; Sachzusammenhang: konkurrierende Gesetzgebung; abschließender Gebrauch; Normen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen; Annexkompetenz des Bundes; Polizeirecht); Bayerisches Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG); Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG); Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz (Erklärung der Unvereinbarkeit; Erklärung der Nichtigkeit; Geltung während einer Übergangszeit); abweichende Meinung (Nichtigkeit; mittelbare Gesetzgebungsinitiative durch kompetenzwidrigen Erlass von Landesgesetzen; Richterrecht; allgemeines Rückwirkungsverbot).

Art. 30 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 72 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 GG; Art. 1 Abs. 3 GG; § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG; § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; § 66 StGB; § 66a StGB

1. Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen. (BVerfG)

2. Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht. (BVerfG)

3. Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143, 149 f.). Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz vielmehr dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Erscheint eine Regelung als Annex zu einem Sachgebiet, auf dem der Bund tätig ist, umfasst die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch präventive Regelungen in diesem Sachbereich. Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Teil einer bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie gesetzlich bestimmt ist, können einem selbständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als allgemeines Polizeirecht bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt. (Bearbeiter)

4. Eine Erstreckung der Sicherungsverwahrung auf nicht strafrechtlich verurteilte Personen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht vertretbar. Es ist - abgesehen von Zwangsmaßnahmen der Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz und von der landesgesetzlich geregelten Unterbringung psychisch Kranker - gerade und ausschließlich das schwerwiegende und dem Betroffenen zurechenbare Indiz der Anlasstaten, welches den Staat berechtigt, die Gefährlichkeit seiner Bürger zu überprüfen und auf das Ergebnis dieser Überprüfung eine langfristige schuldunabhängige Freiheitsentziehung zu gründen. Unterhalb dieser Schwelle kann der Staat auf konkrete Gefahrensituationen lediglich mit den situationsbezogenen Instrumenten des Polizeirechts reagieren, zu denen auch der bis zu 14-tägige landesrechtliche Poli-

zeigewahrsam gehören dürfte. Eine längerfristige Verwahrung eines psychisch gesunden und strafrechtlich nicht oder nur unerheblich vorbelasteten Bürgers zum Zweck der Abwehr einer von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung von Straftaten ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (Bearbeiter)

5. Die von Verfassungs wegen bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gebotene Gesamtwürdigung bei der Prognoseentscheidung steht insbesondere einer Übergewichtung der Verweigerung von Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen entgegen. Allein oder überwiegend auf die Verweigerung von Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen darf nicht abgestellt werden. Andernfalls würde die Unterbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug. (Bearbeiter)

6. Die bloße Unvereinbarerklärung, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 13; 33, 303, 347 f.; 40, 276, 283; 41, 251, 266 ff.; 51, 268, 290 ff.). (Bearbeiter)


Entscheidung

168. EGMR Nrn. 32578/96 und 32579/96 - 8. Januar 2004 (Çolak und Filizer v. Türkei)

Folterverbot; unmenschliche Behandlung (Anwendung auf den Terrorismus: PKK; Beweislastverteilung bei Inhaftierung und Verletzung der Inhaftierten; Untersuchungshaft); Beweis einer Konventionsverletzung (Beweiswürdigung des EGMR: Indizienschlüsse; Tatsachenvermutungen; Beweislastumkehrung).

Art. 3 EMRK; Art. 1 EMRK; Art. 5 EMRK

1. Wird eine Person gesund inhaftiert, jedoch mit Verletzungen entlassen, muss ein Staat eine plausible Erklärung dafür bieten, wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist und Belege dafür bieten, welche ihre Behauptung, sie sei Opfer einer unmenschlichen Behandlung geworden, in Zweifel ziehen. Anderenfalls ist Art. 3 EMRK anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptungen durch medizinische Untersuchungen gestützt werden. Diese ständige Rechtsprechung des EGMR gilt auch dann, wenn den Betroffenen terroristische Betätigung vorgeworfen wird und die streitigen Sachverhalte mit dem "Kampf gegen den Terrorismus" im Zusammenhang stehen.

2. Grundsätzlich sieht der Gerichtshof etwas als belegt an, wenn es ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen ist. Der Nachweis kann jedoch auch auf Indizienschlüssen oder unwiderlegten Tatsachenvermutungen beruhen. Liegen die fraglichen Geschehnisse ganz oder in größerem Umfang im exklusiven Wissen der Behörden, wie dies bei der Inhaftierung von Personen der Fall ist, ergeben sich aus Verletzungen, die während der Inhaftierung aufgetreten sind, starke Vermutungen. Die Beweislast liegt dann bei den Behörden.

3. Der Staat ist für jede Person, die er inhaftiert und die durch eine Anklage in eine angreifbare Lage gerät, verantwortlich. Der Staat ist zu ihrem Schutz verpflichtet. Der Freispruch der an den fraglichen Vorfällen beteiligten Polizeibediensteten stellt den Staat von seinen Verpflichtungen allein nicht frei.


Entscheidung

172. BVerfG 2 BvR 1621/03 (3. Kammer des 2. Senats) - Beschluss vom 5. Februar 2004 (LG Karlsruhe)

Rechtliches Gehör (Begründungspflicht / Erörterungspflicht des Gerichtes bezüglich des Vorbringens der Beteiligten; Verarbeitung in den Entscheidungsgründen; Bedeutung des Vorbringens für das Verfahren; Schwere des Grundrechtseingriffs); Durchsuchung (Wohnung und Dienstzimmer einer Richterin; Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses; Presse); Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht (nachträgliche Anhörung nach § 33a StPO).

Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; 33a StPO; § 102 StPO; § 353b Abs. 1 StGB

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Das Maß der Erörterungspflicht des Gerichts wird dabei nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren bestimmt sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs.

2. Das Anliegen, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch überraschende und eilige Maßnahmen Beweise vor dem natürlichen Verderb oder dem mutwilligen Vernichten zu sichern, ist geeignet, auch die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Prüfungs- und Erwägungspflichten des Gerichts zu begrenzen. Das Gericht muss jedoch in seiner Entscheidung das Bestehen eines solchen Eilbedürfnisses darlegen, soweit dieses nicht offenkundig ist.

3. Das Verfahren nach § 33a StPO gehört zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 42, 243, 245; BVerfG NJW 2003, 1513).


Entscheidung

173. BVerfG 2 BvR 1709/02 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 12. Februar 2004 (LG Ulm)

Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz (nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit; Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung wegen Vollzugs bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen: hier Arrest); Prüfungsumfang des Gerichts (Ermessen des Anstaltsleiters; Prüfung der Tatsachengrundlage; eigene Überzeugung); Ablösung aus dem offenen Vollzug; Verlegung in den geschlossenen Vollzug.

Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 10 StVollzG; § 109 StVollzG; § 102 StVollzG; § 103 Abs. 1 StVollzG; § 105 StVollzG

1. Bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug handelt es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323, 331; 86, 288, 313). Daher dürfen Disziplinarmaßnahmen nicht lediglich auf Grund eines bloßen Verdachts, sondern nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfG StV 1994, 263 f.).

2. Die Ablösung aus dem offenen Vollzug ist weder eine Disziplinarmaßnahme noch sonst eine strafähnliche Sanktion und setzt daher nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus. Sie unterliegt aber, wie jedes grundrechtseingreifende staatliche Handeln, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als stark belastender Eingriff darf sie sich nicht allein auf bloße Vermutungen, vage Hinweise oder nur entfernte Indizien stützen, sondern muss vielmehr auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Die Justizvollzugsanstalt ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist.

3. Das Gericht hat sich bei der Überprüfung einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug vom Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes eine eigene Überzeugung bezüglich der Tragfähigkeit der Tatsachenfeststellungen zu bilden, denn der Ermessensspielraum des Anstaltsleiters beschränkt sich nur auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten Pflichtverstoßes verhängt werden sollen.

4. Die Verhängung von Arrest stellt als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist, einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -).