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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2001
2. Jahrgang
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Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete dezentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist, also auch für den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
1. Auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beurteilt sich die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Der Tatrichter hat auf Grund wertender Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßter Umstände zu entscheiden, ob der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen. Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482 m.w.Nachw.).
2. Diese wertende Betrachtung ist nur begrenzt revisionsrechtlicher Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149).
Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932).