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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 525

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 94/26, Beschluss v. 14.04.2026, HRRS 2026 Nr. 525


BGH 6 StR 94/26 - Beschluss vom 14. April 2026 (LG Hannover)

Gewähr der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 Satz 1 StPO; § 46 Abs. 1 StPO; § 32d Satz 2 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt.

Gründe

Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft, weil in der Kanzlei seines Verteidigers die Frist falsch notiert worden sei. Ein Auftrag des Angeklagten an seinen Verteidiger, die Revision einzulegen, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag im Gesamtzusammenhang entnehmen. Zugleich wurde die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) nachgeholt.

Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 525

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede