HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1027
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 70/25, Beschluss v. 20.03.2025, HRRS 2025 Nr. 1027
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 2024 wird
a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro abgesehen,
b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 1.059.757 Euro herabgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.276.357 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro (Fall B.I.1.f der Urteilsgründe) ab und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1027
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede