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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 518

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 616/25, Beschluss v. 03.03.2026, HRRS 2026 Nr. 518


BGH 6 StR 616/25 - Beschluss vom 3. März 2026 (LG Magdeburg)

Besonders schwere räuberische Erpressung; Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl; Änderung des Strafausspruchs (Strafzumessung: Einhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge, allgemeine und besondere Strafzumessungserwägungen bei einem minder schweren Fall).

§ 255 StGB; § 253 StGB; § 250 Abs. 2, Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung stand; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2016 - 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168, 169; Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 18/22, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1122 f.).

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) entnommen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Strafober- als auch Strafuntergrenze günstiger sei als der nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Damit bleibt offen, ob die Annahme eines minder schweren Falls allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgründe in Betracht gekommen wäre.

2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO), weil der Senat trotz der moderaten Strafe von drei Jahren nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer einen anderen Stafrahmen gewählt hätte und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 518

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede