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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 291

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 564/25, Beschluss v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 291


BGH 6 StR 564/25 - Beschluss vom 8. Januar 2026 (LG Braunschweig)

Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden (Sicherungseinziehung anstelle herkömmlicher Tatmitteleinziehung).

§ 45 StPO; § 74 Abs. 1 StGB; § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Einziehung des Tatmittels kann bei schuldlos handelnden Einziehungsadressaten nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Bestand einer solcherart ursprünglich fälschlich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützten Einziehungsanordnung ist nicht gefährdet, wenn die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 501/22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 291

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede