hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 288

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 474/25, Beschluss v. 20.01.2026, HRRS 2026 Nr. 288


BGH 6 StR 474/25 - Beschluss vom 20. Januar 2026 (LG Nürnberg-Fürth)

Handeltreiben mit Cannabis; Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 12 lit. a KCanG; § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis“ und wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

a) Nach den Feststellungen kaufte und übernahm die Angeklagte bei den Taten B.I und B.II der Urteilsgründe Marihuana und Haschisch, um 95 Prozent hiervon gewinnbringend weiterzuverkaufen und den Rest von 25 Gramm (Tat B.I) sowie 250 Gramm (Tat B.II) selbst zu konsumieren.

b) Das Landgericht hat dies jeweils als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Besitzstrafbarkeit nicht stand.

aa) Betreffend die Tat B.II der Urteilsgründe war die Angeklagte neben dem Handelsdelikt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) wegen Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) schuldig zu sprechen. Denn die Umgangsform des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von dem hier vorliegenden strafbewehrten Erwerb verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 6 StR 470/24, Rn. 13; Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 - 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 11. Februar 2025 - 5 StR 574/24, Rn. 7).

bb) Bei der Tat B.I der Urteilsgründe scheidet ein Schuldspruch wegen Erwerbs oder Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus. Denn die Eigenkonsummenge von 25 Gramm Marihuana überschreitet für sich gesehen keine der die Strafbarkeit begründenden Grenzen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, Nr. 12 KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 ‒ GSSt 1/24, NJW 2025, 2492 Rn. 12 ff., Rn. 18 ff.; vom 1. Juli 2025 ‒ 5 StR 204/25, Rn. 3; vom 24. Juli 2025 - 3 StR 586/24, Rn. 42).

c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 288

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede