HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 509
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 473/25, Beschluss v. 22.01.2026, HRRS 2026 Nr. 509
Die Revision der beschwerdeführenden Person gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Tat II.4 der Urteilsgründe strafschärfend das Verhalten der beschwerdeführenden Person in der Hauptverhandlung berücksichtigt hat, ist dies zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn ein die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschreitendes Prozessverhalten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 6 StR 224/25, StraFo 2026, 116). Es hat diesem Umstand, wie die gewählte Formulierung („nicht gänzlich außer Acht gelassen“) zweifelsfrei belegt, ersichtlich geringes Gewicht beigemessen; angesichts der Vielzahl der weiter angeführten unbedenklichen Strafschärfungsgründe schließt der Senat indes aus, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe darauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 509
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede