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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 410

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 416/25, Beschluss v. 05.02.2026, HRRS 2026 Nr. 410


BGH 6 StR 416/25 - Beschluss vom 5. Februar 2026 (LG Regensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Berichtigung des Schuld- und Strafausspruchs (Zuordnung der jeweiligen Gesamtstrafe zu bestimmten Taten).

§ 260 Abs. 4 StPO; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 354 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 2. Juni 2022 (8 Ds 132 Js 94004/19) nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 2023 (3 Ns 132 Js 94004/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Sind zwei Gesamtstrafen zu verhängen, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 4 StR 337/21; vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 410

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede