HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 409
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 400/25, Beschluss v. 03.02.2026, HRRS 2026 Nr. 409
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. März 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt und der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hält die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei dem Angeklagten aufgefundenen Drogen sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Deren Sicherstellung erweist sich als ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Urteilsgründen angeführt werden muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 - 6 StR 406/24, Rn. 21; Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147).
2. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO Bestand, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 409
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede