HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 686
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 34/25, Beschluss v. 17.03.2025, HRRS 2025 Nr. 686
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands und mit Besitz von verbotenen Gegenständen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung der Strafkammer, mit der sie den Antrag des Angeklagten auf Untersuchung aller aufgefundenen Klemmleistenbeutel sowie einer Verpackung auf Finger- und DANN-Spuren zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Weder handelt es sich um einen Beweisantrag noch gebot die Aufklärungspflicht, der Beweisanregung nachzukommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 686
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede