HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 489
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 32/25, Beschluss v. 05.03.2025, HRRS 2025 Nr. 489
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 489
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede