HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 363
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 29/25, Beschluss v. 04.02.2025, HRRS 2025 Nr. 363
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2024 gewährt.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Seine Verteidigerinnen haben innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zugleich haben sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) und innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben (§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO). Die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 ? 4 StR 501/24; vom 27. September 2008 ? 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Nach Ergänzung der Urteilsgründe beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 ? 6 StR 81/20).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 363
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede