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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1034

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 207/25, Beschluss v. 25.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1034


BGH 6 StR 207/25 - Beschluss vom 25. Juni 2025 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig (Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers); Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 sowie seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags u.a. freigesprochen. Der Nebenkläger begehrt nach Versäumung der Frist zur Begründung der gegen das Urteil gerichteten Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen - die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall - noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“

Dem tritt der Senat bei.

2. Die Revision des Nebenklägers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1034

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede