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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1230

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 154/25, Beschluss v. 19.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1230


BGH 6 StR 154/25 - Beschluss vom 19. August 2025 (LG Stade)

Teileinstellung bei mehreren Taten; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von je acht Monaten zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die weiteren 38 Strafen (ein Jahr und zwei Monate, sieben mal ein Jahr, 30 mal acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.B.22 bis 35 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1230

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede