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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1225

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 146/25, Beschluss v. 11.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1225


BGH 6 StR 146/25 - Beschluss vom 11. Juni 2025 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.211 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 20 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.061 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt (§ 349 Abs. 4 StPO) und im Übrigen unbegründet ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte I. gemeinsam mit den Angeklagten J. und K. zu einer Bande zusammen, um bei verschiedenen Mobilfunkanbietern elektronisch Verträge auf den Namen von Kunden abzuschließen, ohne von diesen damit beauftragt worden zu sein. Ziel 1 2 der Vertragsabschlüsse war der Erhalt von Provisionen und Mobilfunkgeräten. Insgesamt wurden an den Angeklagten I. abzüglich mehrerer Rückforderungen Provisionen in Höhe von 10.377 Euro ausgezahlt und Mobiltelefone im Wert von 19.834 Euro geliefert. Im Fall II.2 der Urteilsgründe betrug der Wert der Mobiltelefone 1.968 Euro. Im Fall II.17 der Urteilsgründe beliefen sich die Provisionen auf 2.590 Euro, von denen 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Zudem wurde ein Mobiltelefon im Wert von 320 Euro geliefert.

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand, weil die Strafkammer bei der Berechnung der Höhe des beim Angeklagten I. nach § 73c StGB einzuziehenden Betrages in den Fällen II.2 und 17 der Urteilsgründe insgesamt 850 Euro zu viel in Ansatz gebracht hat.

Die Strafkammer hat ihrer Berechnung im Fall II.2 der Urteilsgründe einen Betrag von 2.028 Euro zugrunde gelegt, obwohl nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Wert der gelieferten Mobiltelefone nur 1.968 Euro betrug. Im Fall II.17 der Urteilsgründe hat die Strafkammer 2.120 Euro als Wert von Taterträgen eingezogen und dabei nicht berücksichtigt, dass von den Provisionen in Höhe von insgesamt 2.590 Euro nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur 790 Euro, sondern 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Der Wert der eingezogenen Taterträge ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher um 850 Euro zu reduzieren.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1225

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede