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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1252

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 701/24, Beschluss v. 19.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1252


BGH 6 StR 701/24 - Beschluss vom 19. August 2025

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

Soweit der Vortrag des Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sachlich-rechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begründen. Soweit einzelne Ausführungen schließlich dahin zu verstehen sein sollten, dass der Verurteilte den Vorwurf der Willkür erheben will, wäre auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1252

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede