HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 368
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 417/24, Beschluss v. 08.01.2025, HRRS 2025 Nr. 368
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Mit Beschluss vom 13. November 2024 hat der Senat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024, mit der er geltend macht, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, und mit der er die Möglichkeit weiteren Vortrags erreichen möchte.
1. Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln, denn als Beschwerde gegen die Senatsentscheidung wäre die Eingabe nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20; zur Gegenvorstellung BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19). Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg.
a) Sie ist bereits unzulässig. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der Entscheidung des Senats Kenntnis erlangt hat. Diese Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts ist jedoch erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15 und vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15). Da dem Verurteilten seinen Angaben zufolge der Senatsbeschluss am 4. Dezember 2024 zugegangen sein soll, versteht sich die Wahrung der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) durch die am 16. Dezember 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Eingabe vom 12. Dezember 2024 auch nicht von selbst.
b) Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge umfassend überprüft und bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch dessen Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise sein rechtliches Gehör verletzt. Einer ausdrücklichen Erörterung der von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände in den Gründen des Beschlusses bedurfte es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, JR 2015, 92, 93 Rn. 14 ff. mwN).
c) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133), aufgrund dessen sich der Senat veranlasst sehen musste, die Sache zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben und anschließend gegebenenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision weiteren Vortrag zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2024 - 1 StR 165/24, Rn. 4 f.; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17). Der Vortrag des Verurteilten, zu seinem Verteidiger kein „Vertrauen“ zu haben, weil dieser ihn nicht besucht und zudem einen „falschen“, auf „Verdunkelung“ gerichteten Revisionsantrag gestellt habe, ließ nicht auf ein offenkundiges Versagen des Pflichtverteidigers schließen, der die Revisionsbegründung frist- und formgerecht angebracht und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 368
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede