HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 491
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 286/24, Beschluss v. 27.11.2024, HRRS 2025 Nr. 491
Die Revision der Nebenklägerin L. gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin L. mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass wegen der Tat eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15; vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, Rn. 2).
b) Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Zwar hat die Beschwerdeführerin das Urteil in vollem Umfang angefochten und beantragt, das Urteil aufzuheben, was für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. Zur Begründung der erhobenen Sachrüge führt sie jedoch insbesondere aus, dass die Verurteilung in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe die „Begleitumstände der Anwendung körperlicher Gewalt“ nicht vollständig erfasse. Damit kann der Revisionsbegründung nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses und damit ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 3 StR 156/10; Beschluss vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13) oder sich lediglich gegen den Strafausspruch wendet.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 491
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede