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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 413

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 59/23, Beschluss v. 08.03.2023, HRRS 2023 Nr. 413


BGH 6 StR 59/23 - Beschluss vom 8. März 2023 (LG Halle)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer Einziehungsentscheidungen).

§ 55 Abs. 2 StGB; § 74 StGB; § 75 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben vom 22. Februar 2022 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - 4 StR 188/12 Rn. 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am 17. März 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände - Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring (UA S. 14) - gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 6 StR 419/22 Rn. 8).“ Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 413

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede