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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1486

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 430/23, Beschluss v. 01.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1486


BGH 6 StR 430/23 - Beschluss vom 1. November 2023 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2023 wird verworfen; es wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (Fall 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit „versuchter sexueller Nötigung“ (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in diesem Fall versuchte, den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu verwirklichen. Die Tat ist insoweit indes als „versuchter sexueller Übergriff“ zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ- RR 2018, 305, 307; Beschluss vom 8. Februar 2023 - 2 StR 136/21, Rn. 7). Die Bezeichnung als „versuchte sexuelle Nötigung“ im Urteilstenor beruht offenbar auf einem Versehen, denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Tat als „versuchten sexuellen Übergriff“ gewertet hat (UA S. 12).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1486

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede