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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1235

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/23, Beschluss v. 25.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1235


BGH 6 StR 270/23 - Beschluss vom 25. Juli 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1235

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede