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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 537

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 57/22, Beschluss v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 537


BGH 6 StR 57/22 - Beschluss vom 22. März 2022 (LG Potsdam)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (keine Zäsurwirkung; Zuweisung zum Nachverfahren).

§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2021, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen,

b) im Adhäsionsausspruch; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 24. November 2018) und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 17. Januar 2019) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung (Tatzeit: 6. August 2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Gesamtstrafe mit Blick auf eine Verurteilung des Angeklagten vom 27. März 2019 lediglich aus den für die Taten vom 24. November 2018 und 17. Januar 2019 erkannten Strafen gebildet, obwohl die am 27. März 2019 gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe bereits vollstreckt war und dem Urteil deshalb keine Zäsurwirkung zukam. Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

Die Adhäsionsentscheidung kann keinen Bestand haben, weil es an einer rechtswirksamen Antragstellung fehlt. Insoweit sieht der Senat von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 537

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede