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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 214

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 487/22, Beschluss v. 11.01.2023, HRRS 2023 Nr. 214


BGH 6 StR 487/22 - Beschluss vom 11. Januar 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G eingezogen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 214

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi