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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 117

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 454/22, Beschluss v. 29.11.2022, HRRS 2023 Nr. 117


BGH 6 StR 454/22 - Beschluss vom 29. November 2022 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 117

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi