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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1263

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 435/22, Beschluss v. 02.11.2022, HRRS 2022 Nr. 1263


BGH 6 StR 435/22 - Beschluss vom 2. November 2022 (LG Saarbrücken)

Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (konkurrenzrechtliche Beurteilung); Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich um eine einheitliche (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte ohne wesentliche Zäsur in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Der Grundtatbestand des § 223 StGB tritt dabei hinter § 224 StGB zurück.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2022 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während der Schuldspruch ansonsten frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist, hält die konkurrenzrechtliche Bewertung nur teilweise revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen forderten der Angeklagte und sein Mittäter vom Geschädigten die Herausgabe eines Mobiltelefons und von Bargeld. Nachdem dieser zwar zehn Euro ausgehändigt, aber die Herausgabe des Mobiltelefons verweigert hatte, schlug der Angeklagte ihm zunächst mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht, holte sodann wegen der fortbestehenden Weigerung des Geschädigten aus dem Nebenraum ein Küchenmesser und hielt es dem - zwischenzeitlich vom Mittäter festgehaltenen - Geschädigten an den Hals, wodurch dieser eine Halsverletzung erlitt.

b) Die in Tateinheit zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) ausgeurteilte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) hat zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich um eine einheitliche (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte ohne wesentliche Zäsur in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 ? 5 StR 32/19, NStZ 2019, 471; vom 5. Mai 2021 - 6 StR 132/21, NStZ-RR 2021, 212; Rissing-van Saan, in: LK-StGB, 13. Aufl., vor § 52 Rn 41). Der Grundtatbestand des § 223 StGB tritt dabei hinter § 224 StGB zurück.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und schließt mit Blick auf das auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung strafzumessungsrechtlich zu berücksichtigende Unrecht der Schläge in das Gesicht des Geschädigten aus, dass eine andere rechtliche Bewertung die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (§ 55 StGB) ist zwar rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat nicht beachtet, dass die im einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2021 mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten geahndete Tat am 27. November 2020, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2021, begangen wurde. Beide Vorverurteilungen sind untereinander gesamtstrafenfähig und der Einbeziehung im angefochtenen Urteil entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275 f.).

Der Angeklagte ist hier aber durch die Gesamtstrafenbildung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 497/11; Urteil vom 30. November 2006 - 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1263

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi