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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 533

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 32/22, Beschluss v. 09.03.2022, HRRS 2022 Nr. 533


BGH 6 StR 32/22 - Beschluss vom 9. März 2022 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.040,45 Euro angeordnet ist und der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 533

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede