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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 532

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 28/22, Beschluss v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 532


BGH 6 StR 28/22 - Beschluss vom 22. März 2022 (LG Halle)

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2021 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von der Pflichtverteidigerin und einem gewählten Verteidiger jeweils innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer vom Angeklagten mandatierter Verteidiger die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Anbringung von zwei Verfahrensrügen beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stellt allein der Umstand, dass - wie hier - ein anderer, nachträglich beauftragter Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Auffassung gelangt, die Revision hätte auch auf Verfahrensrügen gestützt werden können, keinen solchen Ausnahmefall dar.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, weil die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 532

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede