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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 970

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 262/22, Beschluss v. 13.07.2022, HRRS 2022 Nr. 970


BGH 6 StR 262/22 - Beschluss vom 13. Juli 2022 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Der Zinszeitpunkt war nicht zu ändern, weil der Adhäsionsantrag ausweislich der Sachakte (Band III S. 83) bereits am 30. August 2021 beim Landgericht eingegangen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 970

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi