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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 970

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 970, Rn. X



BGH 6 StR 262/22 - Beschluss vom 13. Juli 2022 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Der Zinszeitpunkt war nicht zu ändern, weil der Adhäsionsantrag ausweislich der Sachakte (Band III S. 83) bereits am 30. August 2021 beim Landgericht eingegangen ist.