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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 583

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 26/22, Beschluss v. 05.04.2022, HRRS 2022 Nr. 583


BGH 6 StR 26/22 - Beschluss vom 5. April 2022 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Oktober 2021 dahin geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Nötigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die im Fall 15 der Urteilsgründe als selbständige Tat abgeurteilte Nötigung „bei Ausführung“ (UA S. 14) und damit in Tateinheit mit einer der Missbrauchstaten. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch ist davon nicht betroffen, denn der Unrechtsund Schuldgehalt der Taten bleibt von der konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 583

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede