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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 853

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 202/22, Beschluss v. 14.06.2022, HRRS 2022 Nr. 853


BGH 6 StR 202/22 - Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Januar 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dieser nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 853

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi