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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 687

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 191/22, Beschluss v. 01.06.2022, HRRS 2022 Nr. 687


BGH 6 StR 191/22 - Beschluss vom 1. Juni 2022 (LG Saarbrücken)

Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt: erheblicher Zeitablauf bis zum Urteil).

§ 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Berücksichtigt das Tatgericht den erheblichen Zeitablauf von der Tat bis zum Urteil nicht, stellt dies einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte seither nicht mehr straffällig geworden ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl die Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2016 bis Januar 2017 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192; Urteil vom 26. Juni 2018 - 1 StR 476/18). Dies gilt vor allem dann, wenn die Angeklagte - wofür die Urteilsgründe sprechen - seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 473/88; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 746 mwN).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der Strafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Strafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 687

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede