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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 675

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 129/22, Beschluss v. 04.05.2022, HRRS 2022 Nr. 675


BGH 6 StR 129/22 - Beschluss vom 4. Mai 2022 (LG Weiden i.d.OPf.)

Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung (konkurrenzrechtliche Bewertung; enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang).

§ 52 StGB; § 177 StGB; § 239 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 241 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 19. November 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen dem Geschehen in der Wohnung und demjenigen im Wald bestehe „aufgrund räumlicher und zeitlicher Zäsur“ Tatmehrheit.

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Plan, die Nebenklägerin zu fesseln, mehrere zu diesem Zweck bei sich geführte Werkzeuge mindestens zur Drohung einzusetzen und mit ihr in ein abgelegenes Waldstück zu fahren, wenn sie sich seinem Willen nicht füge. Diesem Plan folgend klebte er ihr den Mund zu, band ihre Hände und Füße zusammen, kündigte ihr an, sie zu töten, verletzte sie mit einem Messer, führte ein Messer in ihre Scheide ein und schloss einen Bolzenschneider um ihren Finger (Tat 1 gemäß den Urteilsgründen). Anschließend veranlasste er sie, ihn zu seinem Auto zu begleiten, und fuhr in ein Waldstück, wo er sie mit körperlicher Gewalt zwang, unbekleidet auf dem Boden niederzuknien, und ihr erneut den Tod androhte (Tat 2 gemäß den Urteilsgründen).

Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten beruhte danach nicht nur auf einem einheitlichen Tatentschluss, sondern stand - bei durchgehender Bemächtigungssituation betreffend die Nebenklägerin - auch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Es stellt sich daher bei natürlicher Betrachtung als Einheit dar und ist als eine Tat im Rechtssinn zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 306/20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 73/18).

Der Senat ändert das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Freiheitsstrafe aufrechterhalten werden. Der Unrechtsund Schuldgehalt wird durch die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse nicht verändert. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die in der Sache ausgesprochene Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenzverhältnis richtig beurteilt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 675

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede