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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 418

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 632/21, Beschluss v. 22.02.2022, HRRS 2022 Nr. 418


BGH 6 StR 632/21 - Beschluss vom 22. Februar 2022 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. September 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die verhängte Freiheitsstrafe ist entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 418

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi