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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 414

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 615/21, Beschluss v. 23.02.2022, HRRS 2022 Nr. 414


BGH 6 StR 615/21 - Beschluss vom 23. Februar 2022 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK rügt, fehlt es an dem Vortrag, dass der Angeklagte nicht in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist.

Soweit sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK rügt, kann der Senat jedenfalls angesichts der gewichtigen für einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien ausschließen, dass das Urteil auf der Würdigung der marginalen Unterschiede zwischen den im Ermittlungsverfahren in englischer Sprache abgegebenen Einlassungen des Angeklagten und seiner von der niederländischen in die deutsche Sprache übersetzten Einlassung in der Hauptverhandlung beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 414

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi