hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 595/21, Beschluss v. 09.02.2022, HRRS 2022 Nr. 345


BGH 6 StR 595/21 - Beschluss vom 9. Februar 2022 (LG Amberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern sowie den weiteren Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat auf UA S. 25 festgestellt, dass der Angeklagte sich nicht zur Sache eingelassen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi