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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 343

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 588/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 343


BGH 6 StR 588/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Frankfurt [Oder])

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. August 2021

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass 153,6 g Marihuana, 9,53 g Kokain, eine elektronische Feinwaage, Cliptüten, ein Axtstiel, ein Tierabwehrspray, eine Machete und Bargeld in Höhe von 8.610 Euro eingezogen werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und hat in Bezug auf die Einziehungsentscheidung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat fasst den Schuldspruch neu. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt, so ist der Täter unabhängig davon, ob er eine Schusswaffe oder sonstige, ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstände mit sich führte, wegen „bewaffneten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Die Bezeichnung des dem Angeklagten zur Last fallenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - 3 StR 55/20). Auch der Zusatz „in nicht geringer Menge“ kann entfallen, weil der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH aaO).

2. Die Einziehungsentscheidung ist in zweifacher Hinsicht zu ändern.

Soweit sie die sichergestellten „Betäubungsmittel“ und „Betäubungsmittelutensilien“ betrifft, sind der Urteilsformel die einzuziehenden Gegenstände nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384). Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass sich die Einziehungsentscheidung insoweit auf 153,6 g Marihuana und 9,53 g Kokain sowie auf die elektronische Feinwaage und die Cliptüten bezieht. Deshalb kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).

Soweit das Landgericht die Einziehung „des Wertes des sichergestellten Bargelds in Höhe von 8.660 Euro (3.450 Euro, 3.150 Euro und 2.060 Euro)“ angeordnet hat, handelt es sich den Urteilsgründen zufolge um die Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB), nicht dagegen des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB).

Der einzuziehende Betrag ist um 50 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte nach den Feststellungen nur Taterlöse in Höhe 8.610 Euro erzielte (UA S. 7, 8).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 343

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi