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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 81

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 529/21, Beschluss v. 15.11.2021, HRRS 2022 Nr. 81


BGH 6 StR 529/21 - Beschluss vom 15. November 2021 (LG Bamberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass sich der Betrag auf 32.985 Euro beläuft.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat, um jeden Nachteil des Angeklagten auszuschließen, von den aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlösen in Höhe von 33.040 Euro den Wert des sichergestellten Bargelds (55 Euro) abgezogen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 - 6 StR 403/20).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 81

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi